Artikel 3 VO (EU) 2012/649

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Chemikalie” einen Stoff, der entweder allein oder in einem Gemisch vorliegt, oder ein Gemisch, wobei dieser Stoff bzw. dieses Gemisch entweder hergestellt oder aus der Natur gewonnen sein kann, mit Ausnahme von lebenden Organismen, und der zu einer der folgenden Kategorien gehört:

a)
Pestizide, einschließlich sehr gefährlicher Pestizidformulierungen;
b)
Industriechemikalien;

2.
„Stoff” jedes chemische Element und seine Verbindungen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006;
3.
„Gemisch” ein Gemisch oder eine Lösung gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008;
4.
„Artikel” ein Endprodukt, das eine Chemikalie enthält, deren Verwendung in diesem bestimmten Produkt nach dem Unionsrecht verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt, sofern dieses Produkt nicht unter die Nummern 2 oder 3 fällt;
5.
„Pestizide” Chemikalien der folgenden zwei Unterkategorien:

a)
als Pflanzenschutzmittel verwendete Pestizide, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(1) fallen;
b)
sonstige Pestizide, wie:

i)
Biozid-Produkte, die unter die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten(2) fallen, und
ii)
Desinfektionsmittel, Insektizide und Parasitenmittel, die unter die Richtlinien 2001/82/EG und 2001/83/EG fallen;

6.
„Industriechemikalien” Chemikalien der folgenden zwei Unterkategorien:

a)
Chemikalien zur Verwendung durch Fachleute;
b)
Chemikalien zur Verwendung durch die Öffentlichkeit;

7.
„der Ausfuhrnotifikation unterliegende Chemikalien” sämtliche Chemikalien, die in der Union in einer oder mehreren Kategorien oder Unterkategorien verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, sowie sämtliche dem PIC-Verfahren unterliegende Chemikalien, die in Anhang I Teil 1 aufgeführt sind;
8.
„Chemikalien, die Kandidaten für die PIC-Notifikation sind” sämtliche Chemikalien, die in der Union oder einem Mitgliedstaat in einer oder mehreren Kategorien verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen. Chemikalien, die in der Union in einer oder mehreren Kategorien verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, sind in Anhang I Teil 2 aufgeführt;
9.
„dem PIC-Verfahren unterliegende Chemikalien” sämtliche Chemikalien, die in Anlage III des Übereinkommens und in Anhang I Teil 3 dieser Verordnung aufgeführt sind;
10.
„verbotene Chemikalien” entweder

a)
Chemikalien, deren Verwendung für alle Zwecke innerhalb einer oder mehrerer Kategorien oder Unterkategorien zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt durch endgültige Rechtsvorschriften der Union verboten ist; oder
b)
Chemikalien, für deren erstmalige Verwendung die Zulassung verweigert worden ist oder die die Industrie entweder in der Union vom Markt genommen oder von einer weiteren Berücksichtigung bei einem Notifikations-, Registrierungs- oder Genehmigungsverfahren zurückgezogen hat, wobei erkenntlich sein muss, dass die betreffenden Chemikalien für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt bedenklich sind;

11.
„strengen Beschränkungen unterliegende Chemikalien” entweder

a)
Chemikalien, deren Verwendung innerhalb einer oder mehrerer Kategorien oder Unterkategorien für praktisch alle Zwecke zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt durch endgültige Rechtsvorschriften der Union verboten, für bestimmte Verwendungen jedoch erlaubt ist; oder
b)
Chemikalien, für deren Verwendung für praktisch alle Zwecke die Zulassung verweigert worden ist oder die die Industrie entweder in der Union vom Markt genommen oder von einer weiteren Berücksichtigung bei einem Notifikations-, Registrierungs- oder Genehmigungsverfahren zurückgezogen hat, wobei erkenntlich sein muss, dass die betreffenden Chemikalien für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt bedenklich sind;

12.
„Chemikalien, die in einem Mitgliedstaat verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen” Chemikalien, die aufgrund nationaler endgültiger Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen;
13.
„endgültige Rechtsvorschriften” rechtsverbindliche Vorschriften mit dem Ziel eines Verbots oder einer strengen Beschränkung einer Chemikalie;
14.
„sehr gefährliche Pestizidformulierungen” zur Verwendung als Pestizid formulierte Chemikalien, die unter Verwendungsbedingungen nach ein- oder mehrmaliger Exposition innerhalb kurzer Zeit ernsthafte Auswirkungen auf Gesundheit oder Umwelt haben;
15.
„Zollgebiet der Union” die Gebiete gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(3);
16.
„Ausfuhr”

a)
die endgültige oder vorübergehende Ausfuhr von Chemikalien, die die Voraussetzungen von Artikel 28 Absatz 2 AEUV erfüllen;
b)
die Wiederausfuhr von Chemikalien, die die Voraussetzungen von Artikel 28 Absatz 2 AEUV nicht erfüllen und sich in einem anderen Zollverfahren als dem externen Durchfuhrverfahren der Union für die Beförderung von Waren durch das Zollgebiet der Union befinden;

17.
„Einfuhr” das Verbringen von Chemikalien in das Zollgebiet der Union, die sich in einem anderen Zollverfahren als dem externen Durchfuhrverfahren der Union für die Beförderung von Waren durch das Zollgebiet der Union befinden;
18.
„Ausführer” jede der folgenden Personen, unabhängig davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt:

a)
die Person, in deren Namen eine Ausfuhranmeldung abgegeben wird, also die Person, die zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung Vertragspartner des Empfängers in einer Vertragspartei oder in einem sonstigem Land ist und die befugt ist, über die Verbringung der betreffenden Chemikalie aus dem Zollgebiet der Union zu entscheiden;
b)
in Fällen, in denen kein Ausfuhrvertrag geschlossen wurde oder der Vertragspartner nicht im eigenen Namen handelt, die Person, die befugt ist, über die Verbringung der Chemikalie aus dem Zollgebiet der Union zu entscheiden;
c)
in Fällen, in denen nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die Chemikalien einer außerhalb der Union niedergelassenen Person zustehen, der in der Union niedergelassene Vertragspartner;

19.
„Einführer” jede natürliche oder juristische Person, die zum Zeitpunkt der Einfuhr in das Zollgebiet der Union Empfänger der Chemikalie ist;
20.
„Vertragspartei des Übereinkommens” oder „Vertragspartei” einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der/die zugestimmt hat, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, und in dem/der das Übereinkommen in Kraft ist;
21.
„sonstige Länder” alle Länder, die nicht Vertragsparteien sind;
22.
„Agentur” die durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingerichtete Europäische Chemikalienagentur;
23.
„Sekretariat” das Sekretariat des Übereinkommens, sofern es in dieser Verordnung nicht anders festgelegt ist.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)

ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

(3)

ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

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