Artikel 8 VO (EU) 2012/649

Ausfuhrnotifikation an Vertragsparteien und sonstige Länder

(1) Die Absätze 2 bis 8 dieses Artikels gelten unabhängig von der beabsichtigten Verwendung der Chemikalie in der einführenden Vertragspartei bzw. in dem einführenden sonstigen Land für die in Anhang I Teil 1 aufgeführten Stoffe und für Gemische, die diese Stoffe in Konzentrationen enthalten, die unabhängig vom Vorhandensein anderer Stoffe unter die Kennzeichnungspflicht der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 fallen.

(2) Soll eine Chemikalie nach Absatz 1 zum ersten Mal ab dem Zeitpunkt, seit dem sie unter diese Verordnung fällt, aus der Union in eine Vertragspartei oder ein sonstiges Land ausgeführt werden, unterrichtet der Ausführer die bezeichnete nationale Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, (im Folgenden „der Mitgliedstaat des Ausführers” ) spätestens 35 Tage vor dem voraussichtlichen Datum der Ausfuhr entsprechend. Danach unterrichtet der Ausführer diese bezeichnete nationale Behörde in jedem Kalenderjahr spätestens 35 Tage im Voraus über die jeweils erste Ausfuhr der Chemikalie. Die Notifikationen müssen den Informationsanforderungen von Anhang II entsprechen und werden mittels der Datenbank der Kommission und den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.

Die bezeichnete nationale Behörde des Mitgliedstaats des Ausführers prüft, ob die Informationen den Anforderungen von Anhang II genügen und leitet die Notifikation, falls sie vollständig ist, spätestens 25 Tage vor dem voraussichtlichen Datum der Ausfuhr an die Agentur weiter.

Die Agentur übermittelt die Notifikation im Namen der Kommission der bezeichneten nationalen Behörde der einführenden Vertragspartei oder der zuständigen Behörde des einführenden sonstigen Landes und trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese die Notifikation spätestens 15 Tage vor der ersten beabsichtigten Ausfuhr der Chemikalie und danach spätestens 15 Tage vor der jeweils ersten Ausfuhr in jedem folgenden Kalenderjahr erhalten.

Die Agentur trägt jede Ausfuhrnotifikation mit einer Kennnummer in die Datenbank ein. Die Agentur macht zudem der Öffentlichkeit und gegebenenfalls den bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten mittels der Datenbank eine für jedes Kalenderjahr aktualisierte Liste der betreffenden Chemikalien, der einführenden Vertragsparteien und der einführenden sonstigen Länder zugänglich.

(3) Erhält die Agentur innerhalb von 30 Tagen nach dem Versand der Notifikation keine Bestätigung der einführenden Vertragspartei bzw. des einführenden sonstigen Landes über den Eingang der ersten nach Aufnahme der Chemikalie in Anhang I Teil 1 erfolgten Ausfuhrnotifikation, so schickt sie im Namen der Kommission eine zweite Notifikation. Die Agentur bemüht sich im Namen der Kommission in angemessener Weise sicherzustellen, dass die bezeichnete nationale Behörde der einführenden Vertragspartei bzw. die zuständige Behörde des einführenden sonstigen Landes die zweite Notifikation erhält.

(4) Eine erneute Ausfuhrnotifikation wird gemäß Absatz 2 für Ausfuhren erstellt, die erfolgen, nachdem die Änderungen an den Rechtsvorschriften der Union über das Inverkehrbringen, die Verwendung oder Kennzeichnung der betreffenden Stoffe in Kraft getreten sind, oder wenn sich die Zusammensetzung des betreffenden Gemischs so ändert, dass sich dies auf seine Kennzeichnung auswirkt. Die erneute Notifikation muss den Informationsanforderungen von Anhang II entsprechen und den Hinweis enthalten, dass es sich um eine Revision einer früheren Notifikation handelt.

(5) Erfolgt die Ausfuhr einer Chemikalie in einer Notsituation, in der Verzögerungen eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt in der einführenden Vertragspartei bzw. dem einführenden sonstigen Land verursachen könnten, so kann auf begründeten Antrag des Ausführers, der einführenden Vertragspartei oder eines einführenden sonstigen Landes und in Absprache mit der Kommission, die von der Agentur unterstützt wird, nach Ermessen der bezeichneten nationalen Behörde des Mitgliedstaats des Ausführers ganz oder teilweise eine Ausnahme für die Erfüllung der in den Absätzen 2, 3 und 4 festgelegten Anforderungen gewährt werden. Eine Entscheidung über den Antrag gilt als in Absprache mit der Kommission getroffen, wenn es innerhalb von zehn Tagen, nachdem die bezeichnete nationale Behörde des Mitgliedstaats, der ihr Informationen über den Antrag übermittelt hat, keine abweichende Antwort seitens der Kommission gegeben hat.

(6) Unbeschadet der in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verpflichtungen entfallen die Verpflichtungen der Absätze 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels, wenn

a)
die Chemikalie dem PIC-Verfahren unterworfen wird,
b)
das einführende Land Vertragspartei des Übereinkommens ist und dem Sekretariat gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens mitgeteilt hat, ob es der Einfuhr der Chemikalie zustimmt oder nicht, und
c)
die Kommission über diese Mitteilung vom Sekretariat informiert worden ist und die entsprechenden Informationen an die Mitgliedstaaten und die Agentur weitergeleitet hat.

Ungeachtet des ersten Unterabsatzes dieses Absatzes entfallen die Verpflichtungen der Absätze 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels jedoch nicht, wenn ein einführendes Land Vertragspartei des Übereinkommens ist und ausdrücklich die Fortsetzung der Ausfuhrnotifikationen durch ausführende Vertragsparteien verlangt, beispielsweise in seiner Einfuhrentscheidung oder auf andere Weise.

Unbeschadet der in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verpflichtungen entfallen die Verpflichtungen der Absätze 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels auch, wenn sowohl

a)
die bezeichnete nationale Behörde der einführenden Vertragspartei bzw. die zuständige Behörde des einführenden sonstigen Landes auf die Anforderung einer Notifikation vor Ausfuhr der Chemikalie verzichtet hat und
b)
die Kommission vom Sekretariat oder der bezeichneten nationalen Behörde der einführenden Vertragspartei bzw. der zuständigen Behörde des einführenden sonstigen Landes die entsprechenden Informationen erhalten und an die Mitgliedstaaten sowie an die Agentur weitergeleitet hat, welche sie mittels der Datenbank zugänglich gemacht hat.

(7) Die Kommission, die zuständigen bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die Agentur und die Ausführer übermitteln den einführenden Vertragsparteien und den einführenden sonstigen Ländern auf Anfrage verfügbare zusätzliche Informationen über die ausgeführten Chemikalien.

(8) Die Mitgliedstaaten können die Ausführer auf transparente Art und Weise für jede eingereichte Ausfuhrnotifikation und jeden eingereichten Antrag auf ausdrückliche Zustimmung zur Entrichtung einer Verwaltungsgebühr in Höhe der Kosten verpflichten, die ihnen durch die Verfahren gemäß den Absätzen 2 und 4 des vorliegenden Artikels sowie gemäß Artikel 14 Absätze 6 und 7 entstehen.

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