Artikel 64 EuErbVO (VO (EU) 2012/650)
Zuständigkeit für die Erteilung des Zeugnisses
Das Zeugnis wird in dem Mitgliedstaat ausgestellt, dessen Gerichte nach den Artikeln 4, 7, 10 oder 11 zuständig sind. Ausstellungsbehörde ist
- a)
- ein Gericht im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 oder
- b)
- eine andere Behörde, die nach innerstaatlichem Recht für Erbsachen zuständig ist.
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