Präambel VO (EU) 2012/653

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern ( „Grundverordnung” )(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses gemäß Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
ANTRAG
(1)
Die Europäische Kommission ( „Kommission” ) erhielt einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung.
(2)
Der Antrag wurde am 27. April 2012 von Lealea Enterprise Co., Ltd. ( „Antragsteller” ), einem ausführenden Hersteller eines bestimmten Polyethylenterephthalats in Taiwan ( „betroffenes Land” ), eingereicht.
B.
WARE
(3)
Gegenstand der Überprüfung ist Polyethylenterephthalat mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5 (ISO = International Organization for Standardization (Internationale Normungsorganisation)) mit Ursprung unter anderem in Taiwan ( „zu überprüfende Ware” ), das derzeit unter dem KN-Code 39076020 eingereiht wird.
C.
GELTENDE MASSNAHMEN
(4)
Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 des Rates(2) eingeführt wurde; nach dieser Verordnung gilt für die Einfuhren der zu überprüfenden Ware mit Ursprung in Taiwan, darunter auch die vom Antragsteller hergestellte Ware, ein endgültiger Antidumpingzollsatz von 143,4 %, von dem zwei ausdrücklich genannte Unternehmen ausgenommen sind, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten. Im Februar 2012 leitete die Kommission eine Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, Taiwan und Thailand(3), also unter anderem in Taiwan, ein. Bis zum Abschluss der betreffenden Auslaufüberprüfung bleiben die Maßnahmen in Kraft.
D.
BEGRÜNDUNG
(5)
Der Antragsteller macht geltend, er habe die zu überprüfende Ware im Untersuchungszeitraum, auf den sich die Antidumpingmaßnahmen stützten, d. h. im Zeitraum vom 1. Oktober 1998 bis zum 30. September 1999 ( „Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung” ) nicht in die Union ausgeführt.
(6)
Er führt ferner an, dass er mit keinem der ausführenden Hersteller der zu überprüfenden Ware, die den genannten Antidumpingmaßnahmen unterliegen, verbunden sei.
(7)
Vielmehr habe er erst nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung mit der Ausfuhr der zu überprüfenden Ware in die Union begonnen.
E.
VERFAHREN
(8)
Die bekanntermaßen betroffenen Unionshersteller wurden über den Überprüfungsantrag unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.
(9)
Nach Prüfung der vorliegenden Beweise kommt die Kommission zu dem Schluss, dass diese für die Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung ausreichen; bei dieser Überprüfung soll die individuelle Dumpingspanne des Antragstellers berechnet und, falls Dumping vorliegt, für seine Einfuhren der zu überprüfenden Ware in die Union ein unternehmensspezifischer Zollsatz festgesetzt werden.
(10)
Sollte die Untersuchung ergeben, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für einen unternehmensspezifischen Zollsatz erfüllt, so könnte es sich als notwendig erweisen, den bislang geltenden Zollsatz für Einfuhren der zu überprüfenden Ware von nicht in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 des Rates einzeln aufgeführten Unternehmen zu ändern.
a)
Fragebogen
(11)
Die Kommission wird dem Antragsteller einen Fragebogen übermitteln, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen.
b)
Einholung von Informationen und Anhörungen
(12)
Alle interessierten Parteien werden hiermit ersucht, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen.
(13)
Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.
F.
AUSSERKRAFTSETZUNG DES GELTENDEN ZOLLS UND ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG DER EINFUHREN
(14)
Nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung sollte der geltende Antidumpingzoll für die Einfuhren der zu überprüfenden Ware, die vom Antragsteller hergestellt und zur Ausfuhr in die Union verkauft wird, außer Kraft gesetzt werden. Gleichzeitig ist nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung eine zollamtliche Erfassung dieser Einfuhren vorzusehen, um zu gewährleisten, dass Antidumpingzölle rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung erhoben werden können, wenn bei diesem Antragsteller im Rahmen der Überprüfung Dumping festgestellt wird. Die Höhe der möglichen künftigen Zollschuld des Antragstellers kann in diesem Verfahrensstadium nicht geschätzt werden.
G.
FRISTEN
(15)
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren:
(16)
interessierte Parteien mit der Kommission Kontakt aufnehmen, schriftlich Stellung nehmen und sonstige Informationen übermitteln können, die bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen,
(17)
interessierte Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können.
(18)
Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten der in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der in Artikel 3 gesetzten Fristen meldet.
H.
MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT
(19)
Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen, erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
(20)
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.
(21)
Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
I.
ZEITPLAN FÜR DIE UNTERSUCHUNG
(22)
Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von neun Monaten nach Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.
J.
VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
(23)
Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(4) verarbeitet.
K.
ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTER
(24)
Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierte Partei ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen kann.
(25)
Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen.
(26)
Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/hearing-officer/index_en.htm) —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)

ABl. L 59 vom 27.2.2007, S. 1.

(3)

ABl. C 55 vom 24.2.2012, S. 4.

(4)

ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

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