Präambel VO (EU) 2012/660
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(1), insbesondere auf Artikel 44 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Infolge des Auftretens der Geflügelpest in bestimmten Produktionsgebieten Italiens zwischen Dezember 1999 und April 2000, August und Oktober 2000 sowie zwischen Oktober 2002 und September 2003 haben die italienischen Behörden insbesondere auf der Grundlage der Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest(2) Veterinär- und Handelsbeschränkungen eingeführt. Somit sind der Transport und die Vermarktung von Bruteiern und Eintagsküken innerhalb Italiens bzw. innerhalb der direkt durch die Seuche betroffenen Gebiete vorübergehend untersagt worden.
- (2)
- Die sich aus der Anwendung der Veterinärmaßnahmen ergebenden Beschränkungen des freien Warenverkehrs mit Bruteiern und Eintagsküken hätten eine schwerwiegende Störung des Marktes für Bruteier und Eintagsküken in Italien zur Folge haben können.
- (3)
- Am 9. Dezember 2004 hat die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 2102/2004 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Eiermarktes in Italien(3) auf der Grundlage von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier(4) erlassen. Die Kommission hat jedoch für Eintagsküken keine Verordnung mit vergleichbaren Sondermaßnahmen zur Stützung des Marktes auf der Grundlage von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch(5) erlassen.
- (4)
- Am 19. April 2007 hat Italien vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften(6) Klage erhoben auf Nichtigerklärung der in dem Schreiben vom 7. Februar 2007 enthaltenen Entscheidung des Generaldirektors der Generaldirektion Landwirtschaft der Kommission, mit der der Antrag der italienischen Behörden abgelehnt wurde, Sondermaßnahmen zur Stützung des italienischen Geflügelfleischmarktes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 in Bezug auf die Küken zu erlassen, die im von der Vogelgrippe betroffenen und verkehrsbeschränkenden Veterinärmaßnahmen unterworfenen Gebiet im Zeitraum von Dezember 1999 bis September 2003 vernichtet wurden(7).
- (5)
- Am 17. Januar 2012 erklärte das Gericht (Siebte Kammer) in seinem Urteil in der Rechtssache T-135/2007(8) die Entscheidung vom 7. Februar 2007, mit der der Antrag der Italienischen Republik, Sondermaßnahmen zur Stützung des italienischen Geflügelfleischmarkts nach Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 zu erlassen, abgelehnt wurde, für nichtig. Die Kommission erhob gegen das Urteil des Gerichts keinen Einspruch.
- (6)
- Gemäß Artikel 266 des Vertrags hat das Organ, dem ein für nichtig erklärtes Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Gemäß Artikel 254 des Vertrags findet Artikel 266 auch auf Urteile des Gerichts Anwendung.
- (7)
- Aus dem Urteil des Gerichts ergibt sich, dass die Kommission mit einer Verordnung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 Sondermaßnahmen zur Stützung des italienischen Geflügelfleischmarktes hätte erlassen müssen, soweit es sich um Eintagsküken handelt, die in von der Geflügelpest betroffenen und verkehrsbeschränkenden Veterinärmaßnahmen unterworfenen Gebieten im Zeitraum von Dezember 1999 bis September 2003 geschlachtet und vernichtet wurden. Da die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 nicht länger in Kraft ist, muss die Kommission eine Verordnung nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erlassen, um dem Urteil des Gerichts nachzukommen.
- (8)
- Gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beteiligt sich die Europäische Union an den in Artikel 44 der Verordnung genannten Sondermaßnahmen in Höhe von 50 % der vom Mitgliedstaat getragenen Ausgaben.
- (9)
- Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
- (2)
ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 1.
- (3)
ABl. L 365 vom 10.12.2004, S. 10.
- (4)
ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49. Verordnung mit Wirkung vom 1. Juli 2008 aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
- (5)
ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77. Verordnung mit Wirkung vom 1. Juli 2008 aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
- (6)
Gericht der Europäischen Union, vom 1. Dezember 2009.
- (7)
ABl. C 140 vom 23.6.2007, S. 38 (Rechtssache T-135/07 – Italien/Kommission).
- (8)
ABl. C 58 vom 25.2.2012, S. 7.
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