ANHANG VO (EU) 2012/674
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Nach dem Absatz Wenn zwei Codes durch ein Semikolon getrennt sind, bezieht sich der Eintrag auf die beiden betreffenden Codes. werden die folgenden Absätze eingefügt:
Sind Abfälle sowohl in der Spalte B als auch in der Spalte D eingetragen, so bedeutet dies, dass neben den Kontrollverfahren nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 auch lokale Kontrollverfahren gelten.
Sind bei einem bestimmten Staat einzelne Abfälle oder Abfallgemische nicht vermerkt, bedeutet dies, dass dieser Staat keine hinreichend eindeutige Bestätigung gegeben hat, dass diese Abfälle oder Abfallgemische zur Verwertung dorthin ausgeführt werden dürfen, und dass er auch keine hinreichend eindeutige Auskunft zu einem gegebenenfalls dort angewandten Kontrollverfahren erteilt hat. In diesen Fällen gilt nach Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 das Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung nach Artikel 35 der genannten Vorordnung.
- 2.
-
Die Eintragung für Ägypten wird wie folgt geändert:
Ägypten
a b c d alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische - 3.
-
Die folgende Eintragung für Albanien wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:
Albanien
a b c d unter B1010:
- —
-
Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)
- —
-
Wolframschrott
- —
-
Molybdänschrott
- —
-
Tantalschrott
- —
-
Kobaltschrott
- —
-
Titanschrott
- —
-
Zirconiumschrott
- —
-
Germaniumschrott
- —
-
Vanadiumschrott
- —
-
Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott
- —
-
Thoriumschrott
- —
-
Schrott von Seltenerdmetallen
- —
-
Chromschrott
unter B1010:
- —
-
Eisen- und Stahlschrott
- —
-
Kupferschrott
- —
-
Nickelschrott
- —
-
Aluminiumschrott
- —
-
Zinkschrott
- —
-
Zinnschrott
- —
-
Magnesiumschrott
- —
-
Bismutschrott
- —
-
Manganschrott
unter B1010:
- —
-
Eisen- und Stahlschrott
- —
-
Kupferschrott
- —
-
Nickelschrott
- —
-
Aluminiumschrott
- —
-
Zinkschrott
- —
-
Zinnschrott
- —
-
Magnesiumschrott
- —
-
Bismutschrott
- —
-
Manganschrott
B1020 – B2010 B2020 – B2030 B2020 – B2030 unter B2040:
- —
-
teilweise gereinigtes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung
- —
-
beim Abbruch von Gebäuden anfallende Gipskartonabfälle
- —
-
chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel
- —
-
fester Schwefel
- —
-
Natrium-, Kalium- und Calciumchloride
- —
-
Betonbruchstücke
- —
-
Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium-Niob-Glasschrott
unter B2040:
- —
-
Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH < 9)
- —
-
Carborundum (Siliciumcarbid)
unter B2040:
- —
-
Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH < 9)
- —
-
Carborundum (Siliciumcarbid)
B2060 – B2130 B3010
alle anderen Abfälle
B3010
- —
-
Ethylen
- —
-
Styrol
- —
-
Polypropylen
B3010
- —
-
Ethylen
- —
-
Styrol
- —
-
Polypropylen
unter B3020:
- —
-
andere, einschließlich, aber nicht begrenzt auf:
- 1.
- geklebte/laminierte Pappe (Karton)
- 2.
- nicht sortierter Ausschuss
unter B3020:
Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit gefährlichen Abfällen vermischt sind:
Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe:
- —
-
ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe
- —
-
hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe
- —
-
hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen)
unter B3020:
Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit gefährlichen Abfällen vermischt sind:
Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe:
- —
-
ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe
- —
-
hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe
- —
-
hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen)
B3030 – B3035 B3030 – B3035 B3040 B3050 B3050 B3060 – B3065 unter B3070:
- —
-
Strohabfälle
- —
-
bei der Herstellung von Penicillin anfallendes und zur Tierfütterung bestimmtes, inaktiviertes Pilzmyzel
unter B3070:
- —
-
Abfälle von Menschenhaar
unter B3070:
- —
-
Abfälle von Menschenhaar
B3080 – B4030 GB040 – GC010 GB040 – GC010 GC020 GC030 GC030 GC050 GE020 – GG030 GE020 – GG030 GG040 GH013 GH013 GN010 – GN030 alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische - 4.
-
Die Eintragung für Andorra erhält folgende Fassung:
Andorra
a b c d alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische - 5.
-
Die Eintragung für Argentinien erhält folgende Fassung:
Argentinien
a b c d B1010 B1020 B1030 – B1050 B1060 B1070 – B1090 unter B1100:
- —
-
Hartzinkabfälle
- —
-
zinkhaltige Oberflächenschlacke:
- —
-
Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (> 90 % Zn)
- —
-
Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn)
- —
-
Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85 % Zn)
- —
-
Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn)
- —
-
Zinkkrätze
unter B1100:
- —
-
Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke
- —
-
Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer
- —
-
zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion
- —
-
tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %
B1115 – B1130 B1140 B1150 – B1170 B1180 – B1190 B1200 – B1230 B1240 B1250 – B2110 B2120 – B2130 unter B3010:
- —
-
ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte
- —
-
folgende fluorierte Polymerabfälle:
- —
-
Perfluorethylen/-propylen (FEP)
- —
-
Perfluoralkoxyalkan
- —
-
Tetrafluorethylen/Perfluorvinylether (PFA)
- —
-
Tetrafluorethylen/Perfluormethylvinylether (MFA)
- —
-
Polyvinylfluorid (PVF)
- —
-
Polyvinylidenfluorid (PVDF)
unter B3010:
- —
-
Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren
B3020
nur nicht sortierter Ausschuss
B3020
alles außer nicht sortiertem Ausschuss
B3030 – B3120 B3130 – B4030 GB040 – GC010 GC020 GC030 – GF010 GG030 – GH013 GN010 – GN030 Gemisch B1010 + B1050 Gemisch B1010 + B1070 Gemisch B3040 + B3080 Gemisch B1010 Gemisch B2010 Gemisch B2030 Gemisch B3010
Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren
Gemisch B3010
ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte
Gemisch B3010 Perfluoralkoxyalkan Gemisch B3020
nur nicht sortierter Ausschuss
Gemisch B3020
außer nicht sortiertem Ausschuss
Gemisch B3030 Gemisch B3040 Gemisch B3050 - 6.
-
Die folgende Eintragung für Aserbaidschan wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:
Aserbaidschan
a b c d B3040 - 7.
-
Die folgende Eintragung für Benin wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:
Benin
a b c d alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische - 8.
-
Die folgende Eintragung für Burkina Faso wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:
Burkina Faso
a b c d alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische - 9.
-
Die folgende Eintragung für Burundi wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:
Burundi
a b c d alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische - 10.
-
Die Eintragung für Chile erhält folgende Fassung:
Chile
a b c d alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische - 11.
-
Die Eintragung für China erhält folgende Fassung:
China
a b c d unter B1010:
- —
-
Edelmetalle (Silber, jedoch nicht Quecksilber)
- —
-
Molybdänschrott
- —
-
Kobaltschrott
- —
-
Manganschrott
- —
-
Indiumschrott
- —
-
Thoriumschrott
- —
-
Schrott von Seltenerdmetallen
- —
-
Chromschrott
unter B1010:
- —
-
Edelmetalle (nur Gold und Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)
- —
-
Eisen- und Stahlschrott
- —
-
Kupferschrott
- —
-
Nickelschrott
- —
-
Aluminiumschrott
- —
-
Zinkschrott
- —
-
Zinnschrott
- —
-
Wolframschrott
- —
-
Tantalschrott
- —
-
Magnesiumschrott
- —
-
Bismutschrott
- —
-
Titanschrott
- —
-
Zirconiumschrott
- —
-
Germaniumschrott
- —
-
Vanadiumschrott
- —
-
Hafnium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott
B1020 – B1040 B1050 B1060 B1070 B1080 – B1100 B1115 unter B1120:
- —
-
Übergangsmetalle (außer diejenigen mit mehr als 10 % V2O5), ausgenommen Katalysatorabfälle (verbrauchte Katalysatoren, gebrauchte flüssige oder sonstige Katalysatoren) der Liste A
- —
-
Lanthanoide (Seltenerdmetalle)
unter B1120:
- —
-
Übergangsmetalle (nur diejenigen mit mehr als 10 % V2O5), ausgenommen Katalysatorabfälle (verbrauchte Katalysatoren, gebrauchte flüssige oder sonstige Katalysatoren) der Liste A
B1130 – B1200 B1210 B1220 B1230 B1240 B1250 B2010
außer Glimmerabfall
B2010
nur Glimmerabfall
B2020 unter B2030:
- —
-
Abfälle und Scherben von Cermets (außer Wolframkarbidschrott)
- —
-
unter keiner anderen Position aufgeführte oder enthaltene Keramikfasern
unter B2030:
- —
-
Abfälle und Scherben von Cermets (nur Wolframkarbidschrott)
B2040 – B2130 unter B3010:
- —
-
ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte (außer Phenol-Formaldehyd-Harze und Polyamide)
unter B3010:
- —
-
Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren (alle)
- —
-
ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte (nur Phenol-Formaldehyd-Harze und Polyamide)
- —
-
folgende fluorierte Polymerabfälle:
- —
-
Perfluorethylen/-propylen (FEP)
- —
-
Perfluoralkoxyalkan
- —
-
Tetrafluorethylen/Perfluorvinylether (PFA)
- —
-
Tetrafluorethylen/Perfluormethylvinylether (MFA)
- —
-
Polyvinylfluorid (PVF)
- —
-
Polyvinylidenfluorid (PVDF)
B3020 unter B3030:
Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:
- —
-
Seidenabfälle (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff)
- —
-
weder gekrempelt noch gekämmt
- —
-
andere
- —
-
Flachswerg und -abfälle
- —
-
Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Hanf (Cannabis sativa L.)
- —
-
Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Jute und anderen Basttextilfasern (ausschließlich Flachs, Hanf und Ramie)
- —
-
Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Sisal und anderen Agavetextilfasern
- —
-
Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Kokos
- —
-
Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee)
- —
-
Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Ramie und anderen Pflanzentextilfasern, die anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind
- —
-
Altwaren
- —
-
Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren daraus
- —
-
sortiert
- —
-
andere
unter B3030:
Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:
- —
-
Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschließlich Garnabfälle, jedoch ausschließlich Reißspinnstoff
- —
-
Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren
- —
-
andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren
- —
-
Abfälle von groben Tierhaaren
- —
-
Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)
- —
-
Garnabfälle
- —
-
Reißspinnstoff
- —
-
andere
- —
-
Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff)
- —
-
aus synthetischen Chemiefasern
- —
-
aus künstlichen Chemiefasern
B3035 B3040
außer nichtvulkanisiertem Kautschuk
B3040
nur nichtvulkanisierter Kautschuk
B3050 B3060 – B3070 B3080
außer nichtvulkanisiertem Kautschuk
B3080
nur nichtvulkanisierter Kautschuk
B3090 – B4030 GB040
außer Konverterschlacke der Kupferverhüttung mit > 10 % Kupfer
GB040
nur Konverterschlacke der Kupferverhüttung mit > 10 % Kupfer
GC010 GC020
außer Altkabeln und Drähten, Schrott von Elektromotoren
GC020
nur Altkabel und Drähte, Schrott von Elektromotoren
GC030 GC050 – GG040 GH013 GN010 – GN030 Gemisch B1010 + B1050
falls einige der enthaltenen nicht gefährlichen Abfällen nicht eingeführt werden dürfen
Gemisch B1010 + B1050
falls alle der enthaltenen nicht gefährlichen Abfällen eingeführt werden dürfen
Gemisch B1010 + B1070
falls einige der enthaltenen nicht gefährlichen Abfällen nicht eingeführt werden dürfen
Gemisch B1010 + B1070
falls alle der enthaltenen nicht gefährlichen Abfällen eingeführt werden dürfen
Gemisch B3040 + B3080
falls einige der enthaltenen nicht gefährlichen Abfällen nicht eingeführt werden dürfen
Gemisch B3040 + B3080
falls alle der enthaltenen nicht gefährlichen Abfällen eingeführt werden dürfen
Gemisch B1010
falls einige der enthaltenen nicht gefährlichen Abfällen nicht eingeführt werden dürfen
Gemisch B1010
falls alle der enthaltenen nicht gefährlichen Abfällen eingeführt werden dürfen
Gemisch B2010 Gemisch B2030 Gemisch B3010 Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren
falls einige der enthaltenen nicht gefährlichen Abfällen nicht eingeführt werden dürfen
Gemisch B3010 Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren
falls alle der enthaltenen nicht gefährlichen Abfällen eingeführt werden dürfen
Gemisch B3010 ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte Gemisch B3010 Perfluoralkoxyalkan
falls einige der enthaltenen nicht gefährlichen Abfällen nicht eingeführt werden dürfen
Gemisch B3010 Perfluoralkoxyalkan
falls alle der enthaltenen nicht gefährlichen Abfällen eingeführt werden dürfen
Gemisch B3020 Gemisch B3030
falls einige der enthaltenen nicht gefährlichen Abfällen nicht eingeführt werden dürfen
Gemisch B3030
falls alle der enthaltenen nicht gefährlichen Abfällen eingeführt werden dürfen
Gemisch B3040 Gemisch B3050 - 12.
-
Die Eintragung für Chinesisch-Taipeh erhält folgende Fassung:
Chinesisch-Taipeh
a b c d unter B1010:
- —
-
Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)
- —
-
Molybdänschrott
- —
-
Tantalschrott
- —
-
Kobaltschrott
- —
-
Bismutschrott
- —
-
Zirconiumschrott
- —
-
Manganschrott
- —
-
Vanadiumschrott
- —
-
Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott
- —
-
Thoriumschrott
- —
-
Schrott von Seltenerdmetallen
- —
-
Chromschrott
unter B1010:
- —
-
Eisen- und Stahlschrott
- —
-
Kupferschrott
- —
-
Nickelschrott
- —
-
Aluminiumschrott
- —
-
Zinkschrott
- —
-
Zinnschrott
- —
-
Wolframschrott
- —
-
Magnesiumschrott
- —
-
Titanschrott
- —
-
Germaniumschrott
unter B1020:
- —
-
Cadmiumschrott
- —
-
Bleischrott (ausgenommen Bleiakkumulatoren)
- —
-
Selenschrott
unter B1020:
- —
-
Antimonschrott
- —
-
Berylliumschrott
- —
-
Tellurschrott
B1030 – B1031 B1040 B1050 B1060 B1070 – B1090 unter B1100:
- —
-
Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke
- —
-
Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer
- —
-
zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion
- —
-
tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5%
unter B1100:
- —
-
Hartzinkabfälle
- —
-
zinkhaltige Oberflächenschlacke:
- —
-
Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (> 90 % Zn)
- —
-
Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn)
- —
-
Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85 % Zn)
- —
-
Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn)
- —
-
Zinkkrätze
B1115 B1120 B1120 B1130 – B1240 B1250 B2010 – B2030 B2040
außer chemisch stabilisierter Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel
B2040
nur chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel
B2060 – B2130 unter B3010:
- —
-
Polyurethane (FCKW-frei)
- —
-
ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte
unter B3010:
- —
-
Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren, außer Polyurethanen (FCKW-frei)
- —
-
folgende fluorierte Polymerabfälle:
- —
-
Perfluorethylen/-propylen (FEP)
- —
-
Perfluoralkoxyalkan
- —
-
Tetrafluorethylen/Perfluorvinylether (PFA)
- —
-
Tetrafluorethylen/Perfluormethylvinylether (MFA)
- —
-
Polyvinylfluorid (PVF)
- —
-
Polyvinylidenfluorid (PVDF)
B3020 B3030 – B3035 B3040 – B3050 B3060 – B3070 B3080 B3090 - B3100 B3110 – B4030 GB040 – GC030 GC050 GEO20 GF010 – GG040 GH013 GN010 GN020 – GN030 Gemisch B1010 + B1050 Gemisch B1010 + B1070 Gemisch B3040 + B3080 Gemisch B1010 Gemisch B2010 Gemisch B2030 Gemisch B3010
Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren
Gemisch B3010
ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte
Gemisch B3010
Perfluoralkoxyalkan
Gemisch B3020 Gemisch B3030 Gemisch B3040
außer Altgummireifen oder verarbeitete Altgummireifenhäcksel mit mehr als 4 mm Durchmesser
Gemisch B3050 - 13.
-
Die Eintragung für Costa Rica wird wie folgt geändert:
Costa Rica
a b c d alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische - 14.
-
Die folgende Eintragung für Curaçao wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:
Curaçao
a b c d B1010 – B3020 unter B3030:
- —
-
Altwaren
- —
-
Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren daraus
unter B3030:
alle anderen Abfälle
B3035 B3040 – B3065 B3070 B3080 – B4030 GB040 – GF010 GG030 – GG040 GH013 GN010 – GN030 alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische - 15.
-
Die folgende Eintragung für Gabun wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:
Gabun
a b c d alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische - 16.
-
Die Eintragung für Georgien erhält folgende Fassung:
Georgien
a b c d B1010 – B1030 B1031 – B1040 B1050 – B1070 B1080 – B1190 B1200 B1210 – B2010 B2020 B2030 – B2130 B3010 – B3035 B3040 B3050 B3060 – B4030 GB040 – GE020 GF010 GG030 – GG040 GH013 – GN010 GN020 – GN030 Gemisch B1010 + B1050 Gemisch B1010 + B1070 Gemisch B3040 + B3080 Gemisch B1010 Gemisch B2010 Gemisch B2030 Gemisch B3010
Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren
Gemisch B3010
ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte
Gemisch B3010
Perfluoralkoxyalkan
Gemisch B3020 Gemisch B3030 Gemisch B3040 Gemisch B3050 - 17.
-
Die folgende Eintragung für Guatemala wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:
Guatemala
a b c d alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische - 18.
-
Die Eintragung für Guyana erhält folgende Fassung:
Guyana
a b c d alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische - 19.
-
Die folgende Eintragung für Honduras wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:
Honduras
a b c d alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische - 20.
-
Die Eintragung für Hongkong (China) erhält folgende Fassung:
Hongkong (China)
a b c d B1010 – B1020 B1030 – B1031 B1040 – B1050 B1060 – B1090 unter B1100:
- —
-
Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer
unter B1100:
alle anderen Abfälle
B1115 – B1130 B1140 – B1190 B1200 B1210 – B1240 B1250 – B2060 B2070 – B2080 B2090 B2100 – B2130 B3010 - B3030 B3035 B3040 – B3060 B3065 B3070 – B3090 B3100 – B3130 B3140 B4010 – B4030 GB040 – GN030 Gemisch B1010 + B1070 alle anderen in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische - 21.
-
Die folgende Eintragung für Kap Verde wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:
Kap Verde
a b c d alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische - 22.
-
Die folgende Eintragung für Kasachstan wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:
Kasachstan
a b c d B1010 – B1160 B1170 – B1240 B1170 – B1240 B1250 – B3035 unter B3040:
- —
-
Abfälle und Schnitzel von Hartgummi (z. B. Ebonit)
unter B3040:
- —
-
andere Gummiabfälle (sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt)
B3050 B3060
Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, sofern nicht infektiös, außer Weintrub
B3060
nur Weintrub
B3065 – B3070 B3080 B3080 B3090 – B3130 B3140 B3140 B4010 – B4030 GB040 – GG030 GG040 GG040 GH013 – GN030 Gemisch B1010 + B1050 Gemisch B1010 + B1070 Gemisch B3040 + B3080 Gemisch B3040 + B3080 Gemisch B1010 Gemisch B2010 Gemisch B2030 Gemisch B3010
Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren
Gemisch B3010
ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte
Gemisch B3010
Perfluoralkoxyalkan
Gemisch B3020 Gemisch B3030 Gemisch B3040 Gemisch B3050 - 23.
-
Die folgende Eintragung für Katar wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:
Katar
a b c d alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische - 24.
-
Die Eintragung für Kenia erhält folgende Fassung:
Kenia
a b c d alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische - 25.
-
Die Eintragung für Kirgisistan erhält folgende Fassung:
Kirgisistan
a b c d B1010
nur Thoriumschrott
B1010
Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen in metallischer nichtdisperser Form, außer Thoriumschrott
B1020 B1030 – B1100 B1115 B1120 – B1140 B1150 B1160 – B1240 B1250 B2010 B2020 unter B2030:
- —
-
unter keiner anderen Position aufgeführte oder enthaltene Keramikfasern
unter B2030:
- —
-
Abfälle und Scherben von Cermets (Metallkeramik-Verbundwerkstoffe)
B2040 – B2130 unter B3010:
- —
-
ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte
- —
-
folgende fluorierte Polymerabfälle:
- —
-
Perfluorethylen/-propylen (FEP)
- —
-
Perfluoralkoxyalkan
- —
-
Tetrafluorethylen/Perfluorvinylether (PFA)
- —
-
Tetrafluorethylen/Perfluormethylvinylether (MFA)
- —
-
Polyvinylfluorid (PVF)
- —
-
Polyvinylidenfluorid (PVDF)
unter B3010:
- —
-
Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren
B3020 – B3030 B3035 B3040 unter B3050:
- —
-
Korkabfälle: Korkschott, Korkmehl und Korkplatten
unter B3050:
- —
-
Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen verpresst
unter B3060:
Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, sofern nicht infektiös:
- —
-
Weintrub
- —
-
Degras: Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder tierischen oder pflanzlichen Wachsen
- —
-
Fischabfälle
- —
-
Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall
- —
-
andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeugnisse, die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen
unter B3060:
Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, sofern nicht infektiös:
- —
-
getrocknete und sterilisierte pflanzliche Abfälle, Rückstände und Nebenerzeugnisse, auch Pellets oder Viehfutter, sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt oder enthalten
- —
-
Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet, nur zubereitet, jedoch nicht zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert
B3065 B3070 – B3130 B3140 B4010 – B4030 GB040 – GN030 Gemisch B1010 + B1050 Gemisch B1010 + B1070 Gemisch B3040 + B3080 Gemisch B1010 Gemisch B2010 Gemisch B2030 Gemisch B3010
Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren
Gemisch B3010
ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte
Gemisch B3010
Perfluoralkoxyalkan
Gemisch B3020 Gemisch B3030 Gemisch B3040 Gemisch B3050 - 26.
-
Die folgende Eintragung für Kolumbien wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:
Kolumbien
a b c d B1020 – B1070 B1080 B1090 B1115 – B1150 B1160 B1170 – B1190 B1200 B1210 B1220 B1230 – B1250 B2010
außer Glimmerabfall
B2010
nur Glimmerabfall
B2020 – B2030 B2040
außer chemisch stabilisierter Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel
B2040
nur chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel
B2060 – B3020 B3035 – B3040 unter B3050:
Abfälle aus nicht behandeltem Kork und Holz:
- —
-
Korkabfälle: Korkschott, Korkmehl und Korkplatten
unter B3050:
Abfälle aus nicht behandeltem Kork und Holz:
- —
-
Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen verpresst
unter B3060:
Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, sofern nicht infektiös:
- —
-
Weintrub
- —
-
andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeugnisse, die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen
unter B3060:
Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, sofern nicht infektiös:
- —
-
getrocknete und sterilisierte pflanzliche Abfälle, Rückstände und Nebenerzeugnisse, auch Pellets oder Viehfutter, sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt oder enthalten
- —
-
Degras: Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder tierischen oder pflanzlichen Wachsen
- —
-
Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet, nur zubereitet, jedoch nicht zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert
- —
-
Fischabfälle
- —
-
Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall
B3065 unter B3070:
- —
-
Abfälle von Menschenhaar
- —
-
Strohabfälle
unter B3070:
- —
-
bei der Herstellung von Penicillin anfallendes und zur Tierfütterung bestimmtes, inaktiviertes Pilzmyzel
B3080 B3090 – B3100 B3110 – B3130 B3140 B4010 B4020 – B4030 GB040 – GC010 GC020 GC030 – GF010 GG030 – GG040 GH013 GN010 – GN030 - 27.
-
Die folgende Eintragung für Kongo (Demokratische Republik Kongo) wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:
Kongo (Demokratische Republik Kongo)
a b c d alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische - 28.
-
Die Eintragung für Kroatien erhält folgende Fassung:
Kroatien
a b c d alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische - 29.
-
Die folgende Eintragung für Kuwait wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:
Kuwait
a b c d alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische - 30.
-
Die Eintragung für Liberia erhält folgende Fassung:
Liberia
a b c d alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische - 31.
-
Die Eintragung für Macau (China) erhält folgende Fassung:
Macau (China)
a b c d alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische - 32.
-
Die folgende Eintragung für Madagaskar wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:
Madagaskar
a b c d alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische - 33.
-
Die Eintragung für Malaysia erhält folgende Fassung:
Malaysia
a b c d unter B1010:
- —
-
Nickelschrott
- —
-
Zinkschrott
- —
-
Wolframschrott
- —
-
Tantalschrott
- —
-
Magnesiumschrott
- —
-
Titanschrott
- —
-
Manganschrott
- —
-
Germaniumschrott
- —
-
Vanadiumschrott
- —
-
Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott
- —
-
Schrott von Seltenerdmetallen
- —
-
Chromschrott
unter B1010:
- —
-
Molybdänschrott
- —
-
Kobaltschrott
- —
-
Bismutschrott
- —
-
Zirconiumschrott
- —
-
Thoriumschrott
unter B1010:
- —
-
Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)
- —
-
Eisen- und Stahlschrott
- —
-
Kupferschrott
- —
-
Aluminiumschrott
- —
-
Zinnschrott
B1020 – B1100 B1115 B1120 – B1140 B1150 B1160 – B1190 B1200 – B1210 B1220 – B1240 B1250 – B2030 unter B2040:
- —
-
teilweise gereinigtes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung
- —
-
chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel+
unter B2040:
- —
-
beim Abbruch von Gebäuden anfallende Gipskartonabfälle
- —
-
fester Schwefel
- —
-
Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH < 9)
- —
-
Natrium-, Kalium- und Calciumchloride
- —
-
Carborundum (Siliciumcarbid)
- —
-
Betonbruchstücke
- —
-
Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium-Niob-Glasschrott
B2060 B2070 – B2080 B2090 B2100 B2110 – B2130 B3010 B3020 – B3030 B3035 B3040 unter B3050:
- —
-
Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen verpresst
unter B3050:
- —
-
Korkabfälle: Korkschott, Korkmehl und Korkplatten
unter B3060:
- —
-
getrocknete und sterilisierte pflanzliche Abfälle, Rückstände und Nebenerzeugnisse, auch Pellets oder Viehfutter, sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt oder enthalten
- —
-
Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet, nur zubereitet, jedoch nicht zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert
- —
-
Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall
- —
-
andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeugnisse, die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen
unter B3060: unter B3060:
- —
-
andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeugnisse, die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen
B3065 – B3140 B4010 B4020 B4030 GB040 – GC050 GE020 – GF010 GG030 – GH013 GN 010 – GN030 GN 010 – GN030 alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische - 34.
-
Die folgende Eintragung für Mauritius (Republik Mauritius) wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:
Mauritius (Republik Mauritius)
a b c d alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische - 35.
-
Die folgende Eintragung für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
a b c d B1010 – B1031 B1040 B1050 – B2130 B3010 – B3020 B3030 – B4030 GB040 – GH013 GN010 – GN030 Gemisch B3020 alle anderen in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische - 36.
-
Die Eintragung für Moldau (Republik Moldau) erhält folgende Fassung:
Moldau (Republik Moldau)
a b c d B1010 – B2010 B2020 B2030 – B3010 unter B3020:
- —
-
andere, einschließlich, aber nicht begrenzt auf:
- —
-
geklebte/laminierte Pappe (Karton)
- —
-
nicht sortierter Ausschuss
unter B3020:
Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe:
- —
-
ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe
- —
-
hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe
- —
-
hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen)
B3030 – B4030 GB040 – GN030 Gemisch B3020
nur geklebte/laminierte Pappe (Karton) oder nicht sortierten Ausschuss enthaltendes Gemisch
Gemisch B3020
außer geklebte/laminierte Pappe (Karton) oder nicht sortierten Ausschuss enthaltendes Gemisch
alle anderen in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische - 37.
-
Die folgende Eintragung für Neuseeland wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:
Neuseeland
a b c d alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische - 38.
-
Die Eintragung für die Philippinen erhält folgende Fassung:
Philippinen
a b c d unter B1010:
- —
-
Kobaltschrott
- —
-
Chromschrott
unter B1010:
- —
-
Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)
- —
-
alle sonstiger Schrott
B1020 – B1030 B1031 – B1050 B1060 B1070 – B1080 B1090 B1100 – B1120 B1130 – B1140 B1150 – B1240 B1250 B2010 B2020 – B2030 unter B2040:
- —
-
teilweise gereinigtes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung
- —
-
beim Abbruch von Gebäuden anfallende Gipskartonabfälle
- —
-
fester Schwefel
- —
-
Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH < 9)
- —
-
Natrium-, Kalium- und Calciumchloride
- —
-
Carborundum (Siliciumcarbid)
- —
-
Betonbruchstücke
- —
-
Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium-Niob-Glasschrott
unter B2040:
- —
-
chemisch stabilisierte Schlacke aus der Kupferherstellung mit hohem Eisengehalt (über 20 %), nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel
B2060 – B2130 B3010 B3020 B3030 B3035 B3040 B3050 B3060- B4030 GB040 – GC030 GC050 GE020 – GF010 GG030 GG040 GH013 GN010 – GN030 Gemisch B1010 + B1050
nur kobaltschrotthaltiges Gemisch
Gemisch B1010 + B1050
außer kobaltschrotthaltiges Gemisch
Gemisch B1010 + B1070
nur kobaltschrotthaltiges Gemisch
Gemisch B1010 + B1070
außer kobaltschrotthaltiges Gemisch
Gemisch B3040 + B3080 Gemisch B1010
nur kobaltschrotthaltiges Gemisch
Gemisch B1010
außer kobaltschrotthaltiges Gemisch
Gemisch B2010 Gemisch B2030 Gemisch B3010
Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren
Gemisch B3010
ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte
Gemisch B3010
Perfluoralkoxyalkan
Gemisch B3020 Gemisch B3030 Gemisch B3040 Gemisch B3050 - 39.
-
Die folgende Eintragung für Ruanda wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:
Ruanda
a b c d alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische - 40.
-
Die folgende Eintragung für Sambia wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:
Sambia
a b c d alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische - 41.
-
Die folgende Eintragung für Senegal wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:
Senegal
a b c d alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische - 42.
-
Die Eintragung für Serbien erhält folgende Fassung:
Serbien
a b c d alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische - 43.
-
Die folgende Eintragung für Tadschikistan wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:
Tadschikistan
a b c d B1010 – B1150 B1160 – B1200 B1210 – B1240 B1250 B2010 – B2030 B2040
nur Betonbruchstücke
B2040
alle anderen Abfälle
B2060 – B2110 B2120 – B2130 B3010 – B3020 unter B3030:
Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:
- —
-
Seidenabfälle (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff)
- —
-
weder gekrempelt noch gekämmt
- —
-
andere
- —
-
Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschließlich Garnabfälle, jedoch ausschließlich Reißspinnstoff
- —
-
Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren
- —
-
andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren
- —
-
Abfälle von groben Tierhaaren
- —
-
Flachswerg und -abfälle
- —
-
Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Hanf (Cannabis sativa L.)
- —
-
Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Jute und anderen Basttextilfasern (ausschließlich Flachs, Hanf und Ramie)
- —
-
Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Sisal und anderen Agavetextilfasern
- —
-
Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Kokos
- —
-
Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee)
- —
-
Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Ramie und anderen Pflanzentextilfasern, die anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind
unter B3030:
Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:
- —
-
Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)
- —
-
Garnabfälle
- —
-
Reißspinnstoff
- —
-
andere
- —
-
Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff)
- —
-
aus synthetischen Chemiefasern
- —
-
aus künstlichen Chemiefasern
- —
-
Altwaren
- —
-
Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren daraus
- —
-
sortiert
- —
-
andere
B3035 – B3040 B3050 unter B3060:
- —
-
Weintrub
- —
-
getrocknete und sterilisierte pflanzliche Abfälle, Rückstände und Nebenerzeugnisse, auch Pellets oder Viehfutter, sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt oder enthalten
- —
-
Degras: Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder tierischen oder pflanzlichen Wachsen
unter B3060:
- —
-
Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet, nur zubereitet, jedoch nicht zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert
- —
-
Fischabfälle
- —
-
Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall
- —
-
andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeugnisse, die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen
B3065 B3070 B3080 B3090 – B3120 B3130 – B3140 B4010 – B4020 B4030 GB040 – GC020 GC030 GC050 – GG030 GG040 GH013 GN010 – GN030 alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische - 44.
-
Die folgende Eintragung für Tansania wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:
Tansania
a b c d alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische - 45.
-
Die Eintragung für Thailand erhält folgende Fassung:
Thailand
a b c d B1010 – B1100 B1115 B1120 –B1150 B1160 B1170 – B2040 B2060 B2070 B2080 B2090 – B2110 B2120 – B2130 B3010 B3010 B3020 – B3035 B3040
nur Altgummireifen
B3040
außer Altgummireifen
B3050 – B3070 B3080
nur Altgummireifen
B3080
außer Altgummireifen
B3090 – B3130 B3140 B4010 – B4020 B4030 B4030 GB040 GC010 – GC020 GC030 GC050 – GF010 GG030 – GG040 GH013 GH013 GN010 – GN030 Gemisch B1010 + B1050 Gemisch B1010 + B1070 Gemisch B3040 + B3080
nur Altgummireifen
Gemisch B3040 + B3080
außer Altgummireifen
Gemisch B1010 Gemisch B2010 Gemisch B2030 Gemisch B3010
Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren
Gemisch B3010
Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren
Gemisch B3010
ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte
Gemisch B3010
ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte
Gemisch B3010
Perfluoralkoxyalkan
Gemisch B3010
Perfluoralkoxyalkan
Gemisch B3020 Gemisch B3030 Gemisch B3040
nur Altgummireifen
Gemisch B3040
außer Altgummireifen
Gemisch B3050 - 46.
-
Die folgende Eintragung für Tschad wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:
Tschad
a b c d alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische - 47.
-
Die Eintragung für Tunesien erhält folgende Fassung:
Tunesien
a b c d B1010 B1010 B1020 – B1220 B1230 – B1240 B1230 – B1240 B1250 – B2130 unter B3010:
- —
-
Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Stoffe:
- —
-
Polyvinylalkohol
- —
-
Polyvinylbutyral
- —
-
Polyvinylacetat
- —
-
ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte, einschließlich folgender Stoffe:
- —
-
Harnstoff-Formaldehyd-Harze
- —
-
Phenol-Formaldehyd-Harze
- —
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Melamin-Formaldehyd-Harze
- —
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Epoxidharze
- —
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Alkydharze
- —
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Polyamide
- —
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folgende fluorierte Polymerabfälle:
- —
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Perfluorethylen/-propylen (FEP)
- —
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Perfluoralkoxyalkan
- —
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Tetrafluorethylen/Perfluorvinylether (PFA)
- —
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Tetrafluorethylen/Perfluormethylvinylether (MFA)
- —
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Polyvinylfluorid (PVF)
- —
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Polyvinylidenfluorid (PVDF)
unter B3010:
- —
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Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Stoffe:
- —
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Ethylen
- —
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Styrol
- —
-
Polypropylen
- —
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Polyethylenterephthalat
- —
-
Acrylnitril
- —
-
Butadien
- —
-
Polyacetale
- —
-
Polyamide
- —
-
Polybutylenterephthalat
- —
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Polycarbonate
- —
-
Polyether
- —
-
Polyphenylsulfide
- —
-
Acrylpolymere
- —
-
Alkane (C10-C13) (Weichmacher)
- —
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Polyurethane (FCKW-frei)
- —
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Polysiloxane
- —
-
Polymethylmethacrylat
unter B3010:
- —
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Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Stoffe:
- —
-
Ethylen
- —
-
Styrol
- —
-
Polypropylen
- —
-
Polyethylenterephthalat
- —
-
Acrylnitril
- —
-
Butadien
- —
-
Polyacetale
- —
-
Polyamide
- —
-
Polybutylenterephthalat
- —
-
Polycarbonate
- —
-
Polyether
- —
-
Polyphenylsulfide
- —
-
Acrylpolymere
- —
-
Alkane (C10-C13) (Weichmacher)
- —
-
Polyurethane (FCKW-frei)
- —
-
Polysiloxane
- —
-
Polymethylmethacrylat
unter B3020:
Abfälle aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren:
- —
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andere, einschließlich, aber nicht begrenzt auf:
- —
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geklebte/laminierte Pappe (Karton)
- —
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nicht sortierter Ausschuss
unter B3020:
Abfälle aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren:
Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit gefährlichen Abfällen vermischt sind:
Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe:
- —
-
ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe
- —
-
hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe
- —
-
hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen)
unter B3020:
Abfälle aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren:
Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit gefährlichen Abfällen vermischt sind:
Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe:
- —
-
ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe
- —
-
hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe
- —
-
hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen)
B3030
Textilabfälle, außer Altwaren
B3030
nur Altwaren
B3030
Textilabfälle, außer Altwaren
B3035 – B3065 B3035 – B3065 unter B3070:
bei der Herstellung von Penicillin anfallendes und zur Tierfütterung bestimmtes, inaktiviertes Pilzmyzel
unter B3070:
- —
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Abfälle von Menschenhaar
- —
-
Strohabfälle
unter B3070:
- —
-
Abfälle von Menschenhaar
- —
-
Strohabfälle
B3080 B3080 B3090 – B4030 GB040 – GN030 Gemisch B1010 + B1050 Gemisch B1010 + B1070 Gemisch B3040 + B3080 Gemisch B3040 + B3080 Gemisch B1010 Gemisch B1010 Gemisch B2010 Gemisch B2030 Gemisch B3010
Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren
Gemisch B3010
Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren
Gemisch B3010
ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte
Gemisch B3010
Perfluoralkoxyalkan
Gemisch B3020 Gemisch B3020 Gemisch B3030 Gemisch B3030 Gemisch B3040 Gemisch B3040 Gemisch B3050 Gemisch B3050 - 48.
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Die folgende Eintragung für die Vereinigten Arabischen Emirate wird in alphabethischer Reihenfolge eingefügt:
Vereinigte Arabische Emirate
a b c d alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische - 49.
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Die Eintragung für Vietnam erhält folgende Fassung:
Vietnam
a b c d unter B1010:
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Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)
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Tantalschrott
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Kobaltschrott
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Bismutschrott
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Germaniumschrott
- —
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Vanadiumschrott
- —
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Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott
- —
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Thoriumschrott
- —
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Schrott von Seltenerdmetallen
unter B1010:
- —
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Eisen- und Stahlschrott
- —
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Kupferschrott
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Nickelschrott
- —
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Aluminiumschrott
- —
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Zinkschrott
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Zinnschrott
- —
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Wolframschrott
- —
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Molybdänschrott
- —
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Magnesiumschrott
- —
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Zirconiumschrott
- —
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Titanschrott
- —
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Manganschrott
- —
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Chromschrott
unter B1020:
- —
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Berylliumschrott
- —
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Cadmiumschrott
- —
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Selenschrott
- —
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Tellurschrott
unter B1020:
- —
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Antimonschrott
- —
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Bleischrott (ausgenommen Bleiakkumulatoren)
B1030 – B1190 B1200 B1210 – B2010 B2020 B2030 unter B2040:
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beim Abbruch von Gebäuden anfallende Gipskartonabfälle
- —
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chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel
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fester Schwefel
- —
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Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH < 9)
- —
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Natrium-, Kalium- und Calciumchloride
- —
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Carborundum (Siliciumcarbid)
- —
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Betonbruchstücke
- —
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Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium-Niob-Glasschrott
unter B2040:
- —
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teilweise gereinigtes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung
B2060 – B2130 unter B3010:
alle übrigen Abfälle
unter B3010:
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Ethylen
- —
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Styrol
- —
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Polypropylen
- —
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Polyethylenterephthalat
- —
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Polycarbonate
B3020 B3030 – B4030 GB040 GC010 GC020 GC030 GC050 – GN030 alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische
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