Artikel 1 VO (EU) 2012/686

Zum Zweck des Erneuerungsverfahrens wird die Überprüfung der einzelnen, in der ersten Spalte des Anhangs aufgeführten Wirkstoffe entweder den in der zweiten Spalte des Anhangs aufgeführten berichterstattenden Mitgliedstaaten sowie den in der dritten Spalte des Anhangs aufgeführten mitberichterstattenden Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls einer Gruppe von in der vierten Spalte des Anhangs aufgeführten, gemeinsam als berichterstattender Mitgliedstaat fungierenden Mitgliedstaaten übertragen. Im letzteren Fall wird kein Mitberichterstatter ernannt.

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