ANHANG I VO (EU) 2012/692
TEIL A
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 43/2012 wird wie folgt geändert:- 1.
- Teil A wird wie folgt geändert:
- a)
- Der folgende Eintrag wird nach dem Eintrag für Mallotus villosus in die erste Tabelle (Vergleichstabelle der lateinischen Bezeichnungen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen) eingefügt:
Manta birostris RMB Großer Teufelsrochen - b)
- Der folgende Eintrag wird nach dem Eintrag für Großer schwarzer Dornhai in die zweite Tabelle (Vergleichstabelle der gemeinsprachlichen Bezeichnungen und der lateinischen Bezeichnungen) eingefügt:
Großer Teufelsrochen RMB Manta birostris
- 2.
- In Teil B
- a)
- erhält der Eintrag für Kabeljau im Kattegat folgende Fassung:
- Art:
Kabeljau
Gadus morhua
- Gebiet:
Kattegat
(COD/03AS.)
Dänemark 82(1) Analytische TAC Deutschland 2(1) Schweden 49(1) Union 133(1) TAC 133(1) - b)
- erhält der Eintrag für Butte im Gebiet VII folgende Fassung:
- Art:
Butte
Lepidorhombus spp.
- Gebiet:
VII
(LEZ/07.)
Belgien 470(2) Analytische TAC Artikel 11 dieser Verordnung gilt. Spanien 5216(2) Frankreich 6329(2) Irland 2878(2) Vereinigtes Königreich 2492(2) Union 17385 TAC 17385 - c)
- erhält der Eintrag für Seeteufel im VII folgende Fassung:
- Art:
Seeteufel
Lophiidae
- Gebiet:
VII
(ANF/07.)
Belgien 2835(3)(4) Analytische TAC Artikel 11 dieser Verordnung gilt. Deutschland 316(3)(4) Spanien 1126(3)(4) Frankreich 18191(3)(4) Irland 2325(3)(4) Niederlande 367(3)(4) Vereinigtes Königreich 5517(3)(4) Union 30677(3) TAC 30677(3) - d)
- erhält der Eintrag für Schellfisch in den Gebieten VIIb-k, VIII, IX und X und im CECAF-Gebiet 34.1.1 (EU-Gewässer) folgende Fassung:
- Art:
Schellfisch
Melanogrammus aeglefinus
- Gebiet:
VIIb-k, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)
(HAD/7X7A34)
Belgien 185(5) Analytische TAC Artikel 11 dieser Verordnung gilt. Frankreich 11096(5) Irland 3699(5) Vereinigtes Königreich 1665(5) Union 16645 TAC 16645 - e)
- erhält der Eintrag für Seehecht in den Gebieten VI und VII, in den EU- und internationalen Gewässern von Gebiet Vb und in den internationalen Gewässern der Gebiete XII und XIV folgende Fassung:
Besondere Bedingung:
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:
VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe
(HKE/*8ABDE)
Belgien 37 Spanien 1469 Frankreich 1469 Irland 184 Niederlande 18 Vereinigtes Königreich 827 EU 4004 - Art:
Europäischer Seehecht
Merluccius merluccius
- Gebiet:
VI und VII; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)
(HKE/571214)
Belgien 284(6)(8) Analytische TAC Artikel 11 dieser Verordnung gilt. Spanien 9109(8) Frankreich 14067(6)(8) Irland 1704(8) Niederlande 183(6)(8) Vereinigtes Königreich 5553(6)(8) EU 30900 TAC 30900(7) - f)
- erhält der Eintrag für Scholle in den Gebieten VIId und VIIe folgende Fassung:
- Art:
Scholle
Pleuronectes platessa
- Gebiet:
VIId und VIIe
(PLE/7DE.)
Belgien 828(9) Analytische TAC Frankreich 2761(9) Vereinigtes Königreich 1473(9) Union 5062 TAC 5062
TEIL B
- 1.
- In Anhang IIA — Anlage 1 der Verordnung (EU) Nr. 43/2012, „c) ICES-Gebiet VIIa” , erhält die Spalte betreffend das Vereinigte Königreich (UK) folgende Fassung:
UK
339592
1086399
0
0
111693
5970
158
70614
- 2.
- In Anhang IIC der Verordnung (EU) Nr. 43/2012 erhält Nummer 1.2 folgende Fassung:
- 1.2.
- Fischereifahrzeuge, die stationäre Netze mit einer Maschenöffnung von 120 mm oder mehr verwenden und deren Fänge an Seezunge sich in jedem der drei vorangegangenen Jahre nach ihren Fangaufzeichnungen auf weniger als 300 kg Lebendgewicht beliefen, sind von der Anwendung dieses Anhangs ausgenommen, wenn
- a)
- ihre Seezungenfänge auch im Bewirtschaftungszeitraum 2012 weniger als 300 kg Lebendgewicht betragen,
- b)
- sie keinen Fisch auf See auf ein anderes Schiff umladen und
- c)
- der betreffende Mitgliedstaat der Kommission zum 31. Juli 2012 und 31. Januar 2013 Bericht erstattet über die Aufzeichnungen der Seezungenfänge dieser Schiffe für die drei vorangegangenen Jahre sowie über die 2012 getätigten Seezungenfänge dieser Schiffe.
Wird eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, sind die betreffenden Schiffe mit sofortiger Wirkung nicht mehr von der Anwendung dieses Anhangs ausgenommen.
Fußnote(n):
- (1)
Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.
- (2)
Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat nach den Bedingungen des Artikels 7 dieser Verordnung Schiffen, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, zusätzliche Anteile im Rahmen einer Höchstmenge von 1 % der dem betreffenden Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.
- (3)
Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % in den Gebieten VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe (ANF/*8ABDE) gefangen werden.
- (4)
Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat nach den Bedingungen des Artikels 7 dieser Verordnung Schiffen, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, zusätzliche Anteile im Rahmen einer Höchstmenge von 1 % der dem betreffenden Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.
- (5)
Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat nach den Bedingungen des Artikels 7 dieser Verordnung Schiffen, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, zusätzliche Anteile im Rahmen einer Höchstmenge von 5 % der dem betreffenden Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.
- (6)
Quotenübertragungen auf EU-Gewässer von IIa und IV sind möglich, müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.
- (7)
Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 55105 t für den nördlichen Seehechtbestand.
- (8)
Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat nach den Bedingungen des Artikels 7 dieser Verordnung Schiffen, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, zusätzliche Anteile im Rahmen einer Höchstmenge von 1 % der dem betreffenden Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.
- (9)
Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat nach den Bedingungen des Artikels 7 dieser Verordnung Schiffen, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, zusätzliche Anteile im Rahmen einer Höchstmenge von 1 % der dem betreffenden Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.
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