Artikel 2 VO (EU) 2012/70
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „Güterkraftverkehr” alle Beförderungen von Gütern mit einem Güterkraftfahrzeug;
- b)
- „Kraftfahrzeug” ein maschinell angetriebenes Straßenfahrzeug, das normalerweise für die Beförderung von Personen oder Gütern auf der Straße oder zum Ziehen von zur Beförderung von Personen oder Gütern dienenden Fahrzeugen auf der Straße bestimmt ist;
- c)
- „Straßengüterfahrzeug” ein Straßenfahrzeug, das ausschließlich oder hauptsächlich für die Beförderung von Gütern bestimmt ist (Lastkraftwagen, Anhänger, Sattelanhänger);
- d)
- „Güterkraftfahrzeug” jedes Einzelkraftfahrzeug oder jede Kombination von Straßenfahrzeugen, d. h. Lastzug oder Sattelkraftfahrzeug, für die Beförderung von Gütern;
- e)
- „Lastkraftwagen” ein Straßenfahrzeug mit starrem Rahmen, das ausschließlich oder hauptsächlich für die Beförderung von Gütern bestimmt ist;
- f)
- „Sattelzugmaschine” ein Kraftfahrzeug, das ausschließlich oder hauptsächlich zum Ziehen anderer Straßenfahrzeuge ohne Eigenantrieb (im wesentlichen Sattelauflieger) bestimmt ist;
- g)
- „Anhänger” ein Straßengüterfahrzeug, das von einem Kraftfahrzeug gezogen wird;
- h)
- „Sattelanhänger” ein Straßengüterfahrzeug ohne Vorderachse, das so ausgelegt ist, dass es teilweise auf der Sattelzugmaschine aufliegt und ein wesentlicher Teil seines Gewichts und seiner Last von dieser getragen wird;
- i)
- „Sattelkraftfahrzeug” eine Sattelzugmaschine mit aufgesatteltem Sattelanhänger;
- j)
- „Lastzug” ein Güterkraftfahrzeug, an das ein Anhänger angekoppelt ist, oder ein Sattelkraftfahrzeug mit zusätzlichem Anhänger;
- k)
-
„zugelassen” die Tatsache, dass ein Fahrzeug bei einer amtlichen Stelle in einem Mitgliedstaat in einer Kartei der Kraftfahrzeuge eingetragen ist, unabhängig davon, ob mit dieser Eintragung die Ausgabe eines Kennzeichens verbunden ist.
Erfolgt die Beförderung mit einer Fahrzeugkombination, d. h. Lastzug oder Sattelkraftfahrzeug, bei der Güterkraftfahrzeug und Anhänger oder Sattelauflieger in verschiedenen Ländern zugelassen sind, so gilt als Zulassungsland der Fahrzeugkombination das des Güterkraftfahrzeugs;
- l)
-
„Nutzlast” das von der zuständigen Stelle des Zulassungslandes für zulässig erklärte Höchstgewicht der Ladung.
Handelt es sich bei dem Güterkraftfahrzeug um einen Lastzug mit Anhänger, so setzt sich die Nutzlast des gesamten Fahrzeugs aus der Summe der Nutzlasten des Lastzugs und des Anhängers zusammen;
- m)
- „zulässiges Gesamtgewicht” das von der zuständigen Stelle des Zulassungslands für zulässig erklärte Höchstgewicht eines stehenden und fahrbereiten Fahrzeugs (oder einer Fahrzeugkombination) mit seiner Ladung;
- n)
- „Eurostat” die Dienststelle der Kommission, die für die Durchführung der der Kommission übertragenen Aufgaben bei der Erstellung von Statistiken der Union zuständig ist.
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