ANHANG I VO (EU) 2012/70
Teil 1
- A1.
- Das Fahrzeug betreffende Variablen,
- A2.
- die Fahrt betreffende Variablen,
- A3.
- die Güter betreffende Variablen (im Rahmen des einzelnen Beförderungsvorgangs).
- A1.
- DAS FAHRZEUG BETREFFENDE VARIABLEN
Nach der Definition des Artikels 2 Buchstabe d ist ein Güterkraftfahrzeug jedes Einzelkraftfahrzeug oder jede Kombination von Straßenfahrzeugen, d. h. Lastzug oder Sattelkraftfahrzeug für die Beförderung von Gütern. Über das Fahrzeug sind folgende Variablen zu liefern:- 1.
- Einsetzbarkeit im kombinierten Verkehr (fakultativ),
- 2.
- Radachsenkonfiguration gemäß Anhang II (fakultativ),
- 3.
- Alter des Kraftfahrzeugs (Lastkraftwagen oder Sattelzugmaschine) in Jahren (seit der ersten Zulassung),
- 4.
- zulässiges Gesamtgewicht in 100 kg,
- 5.
- Nutzlast in 100 kg,
- 6.
- NACE-Klasse NACE Rev. 2 (vierstellige Ebene) des Fahrzeugbetreibers (fakultativ)(1),
- 7.
- Verkehrsart (gewerblicher Verkehr/Werkverkehr),
- 8.
- Gesamtzahl der Fahrzeugkilometer während des Erhebungszeitraums,
- 8.1.
- im Rahmen von Lastfahrten,
- 8.2.
- im Rahmen von Leerfahrten (einschließlich Aussetzfahrten von Sattelzugmaschinen) (fakultativ),
- 9.
- bei Stichprobenerhebung: Hochrechnungsfaktor des Fahrzeugs für die Ermittlung vollständiger Ergebnisse aus Einzeldaten.
Aufeinanderfolgende Konfigurationen
Handelt es sich bei dem für die Erhebung ausgewählten Kraftfahrzeug um einen während des gesamten Erhebungszeitraums einzeln, d. h. ohne Anhänger, genutzten Lastkraftwagen, so stellt dieses Fahrzeug an sich das Straßengüterfahrzeug dar. Handelt es sich bei dem für die Erhebung ausgewählten Kraftfahrzeug dagegen um eine Sattelzugmaschine, auf die in diesem Fall ein Sattelanhänger aufgesattelt wird, oder um einen Lastkraftwagen, an den ein Anhänger gekoppelt wird, so betreffen die in dieser Verordnung geforderten Angaben das Straßengüterfahrzeug als Ganzes. In diesem Fall kann sich während des Erhebungszeitraums die Konfiguration ändern (an einen Lastkraftwagen wird ein Anhänger gekoppelt oder der Anhänger wird gewechselt; bei einer Sattelzugmaschine wird der Sattelanhänger gewechselt). Dabei sind die verschiedenen aufeinanderfolgenden Konfigurationen zu erfassen, wobei zu beachten ist, dass die Angaben zum Fahrzeug für jede Fahrt gemacht werden müssen. Ist es jedoch nicht möglich, die verschiedenen aufeinanderfolgenden Konfigurationen zu erfassen, so werden für die das Fahrzeug betreffenden Variablen diejenigen Werte eingesetzt, die der Konfiguration zu Beginn der ersten im Erhebungszeitraum unternommenen Lastfahrt oder der während dieses Zeitraums am häufigsten verwendeten Konfiguration entsprechen.Änderung der Verkehrsart
Ebenso kann die Beförderung je nach Fahrt einmal im Werkverkehr, einmal im gewerblichen Verkehr erfolgen, wobei die Verkehrsart für jede Fahrt anzugeben ist. Falls derartige Änderungen der Verwendung jedoch nicht erfasst werden können, ist als „Verkehrsart” die hauptsächliche Verwendung anzugeben.
- A2.
- DIE FAHRT BETREFFENDE VARIABLEN
Das Güterkraftfahrzeug führt im Erhebungszeitraum entweder Leerfahrten (der Lastkraftwagen, Anhänger oder Sattelanhänger enthält weder Güter noch leere Verpackungen, sondern ist „völlig leer” ) oder Lastfahrten (der Lastkraftwagen, Anhänger oder Sattelanhänger enthält entweder Güter oder leere Verpackungen, wobei letztere als eigene Güter gelten) durch. Als Lastfahrt eines Güterkraftfahrzeugs gilt die Entfernung zwischen dem Ort der ersten Beladung und dem Ort der letzten Entladung (an dem das Güterkraftfahrzeug vollständig entladen wird). Eine Lastfahrt kann also mehrere einzelne Beförderungsvorgänge umfassen. Über jede Fahrt sind folgende Variablen zu liefern:- 1.
- Art der Fahrt gemäß der Systematik in Anhang III,
- 2.
- Gewicht des im Verlauf der Fahrt oder im Verlauf des jeweiligen Fahrtabschnitts beförderten Gutes: Bruttogewicht in 100 kg,
- 3.
- Stelle der Beladung (des Güterkraftfahrzeugs für eine Lastfahrt):
- —
-
Definition: Die Stelle der Beladung ist der erste Ort, an dem Güter auf das zuvor völlig leere Güterkraftfahrzeug geladen werden (oder der Ort, an dem die Sattelzugmaschine an einen beladenen Sattelanhänger gekoppelt wird). Die Stelle der Beladung für eine Leerfahrt ist die Stelle der Entladung der der Leerfahrt vorangegangenen Lastfahrt ( „Ausgangspunkt der Leerfahrt” ),
- —
-
Codierung: Die Codierung der Stelle der Beladung erfolgt gemäß Anhang VII,
- 4.
- Stelle der Entladung (des Güterkraftfahrzeugs bei einer Lastfahrt):
- —
-
Definition: Die Stelle der Entladung ist der letzte Ort, an dem Güter aus dem Güterkraftfahrzeug ausgeladen werden, das danach völlig leer ist (oder der Ort, an dem die Sattelzugmaschine von einem beladenen Sattelanhänger getrennt wird). Die Stelle der Entladung bei einer Leerfahrt ist die Stelle der Beladung der auf die Leerfahrt folgenden Lastfahrt ( „Endpunkt der Leerfahrt” ),
- —
-
Codierung: Die Codierung der Stelle der Entladung erfolgt gemäß Anhang VII,
- 5.
- zurückgelegte Entfernung: tatsächliche Entfernung ausschließlich der Strecke, die das Güterkraftfahrzeug auf einem anderen Beförderungsmittel zurücklegt,
- 6.
- auf der Fahrt geleistete Tonnenkilometer,
- 7.
- im Transit durchquerte Länder (höchstens fünf), Codierung gemäß Anhang VII,
- 8.
- gegebenenfalls Stelle der Verladung des Kraftfahrzeugs auf ein anderes Beförderungsmittel gemäß Anhang VII (fakultativ),
- 9.
- gegebenenfalls Stelle der Abladung des Kraftfahrzeugs von einem anderen Beförderungsmittel gemäß Anhang VII (fakultativ),
- 10.
- Angabe, ob das Güterkraftfahrzeug bei der jeweiligen Fahrt unter Bezugnahme auf den maximal ausnutzbaren Rauminhalt „voll beladen” (Möglichkeit 2) oder „nicht voll beladen” (Möglichkeit 1) ist (Möglichkeit 0 = vereinbarungsgemäß für Leerfahrten) (fakultativ).
- A3.
- DIE GÜTER BETREFFENDE VARIABLEN (im Rahmen des einzelnen Beförderungsvorgangs)
Eine Lastfahrt kann aus mehreren Beförderungsvorgängen bestehen; ein Beförderungsvorgang ist definiert als die Beförderung einer (unter Bezugnahme auf eine bestimmte Ebene einer Systematik definierten) Güterart zwischen ihrer Beladestelle und ihrer Entladestelle. Über einen im Rahmen einer Lastfahrt stattfindenden Beförderungsvorgang sind folgende Variablen zu liefern:- 1.
- Art des beförderten Gutes unter Bezugnahme auf die Abteilungsebene einer einschlägigen Klassifikation (vgl. Anhang IV),
- 2.
- Gewicht des Gutes, Bruttogewicht in 100 kg,
- 3.
- gegebenenfalls Gefährlichkeit des Gutes unter Bezugnahme auf eine Gefahrgutkategorie gemäß den in Anhang V der vorliegenden Verordnung aufgeführten Hauptkategorien der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland(2),
- 4.
- Frachtart gemäß Anhang VI (fakultativ),
- 5.
- Beladestelle der Ware nach der Codierung gemäß Anhang VII,
- 6.
- Entladestelle der Ware nach der Codierung gemäß Anhang VII,
- 7.
- zurückgelegte Entfernung, tatsächliche Entfernung ausschließlich der Strecke, die das Güterkraftfahrzeug auf einem anderen Beförderungsmittel zurücklegt.
Teil 2
Lastfahrt und Beförderungsvorgang
Je nach Mitgliedstaat erfolgt die Datensammlung- —
-
entweder unter Zugrundelegung der Beschreibung jedes einzelnen Güterbeförderungsvorgangs (bei zusätzlicher Erfassung der Leerfahrten),
- —
-
oder unter Zugrundelegung der Beschreibung der mit dem Fahrzeug für die einzelnen Güterbeförderungsvorgänge unternommenen Fahrten.
- —
-
geladen ist eine einzige Güterart (gemäß dem verwendeten Güterverzeichnis, im vorliegenden Fall die 20 von der NST abgeleiteten Abteilungen)(3),
- —
-
es gibt nur eine Beladestelle,
- —
-
es gibt nur eine Entladestelle.
- —
-
sowohl die Beförderungen von Gütern (sämtliche einzelnen Beförderungsvorgänge zusammengenommen),
- —
-
als auch die mit dem Fahrzeug, das diese Beförderungen durchführt, unternommenen Fahrten bei gleichzeitiger Erfassung der Beförderungskapazität und der Auslastung dieser Kapazität (Lastfahrten mit Auslastungskoeffizient, Leerfahrten) beschreiben.
- —
-
Es gibt mehrere Be- und/oder Entladestellen (deren Anzahl jedoch begrenzt ist, da es sich andernfalls um Sammelverkehr oder Verteilverkehr handeln würde, die beide eine Sonderbehandlung verlangen). In diesem Fall werden die verschiedenen Be- und/oder Entladestellen erfasst, um die im Verlauf der Fahrt geleisteten Tonnenkilometer korrekt zu berechnen, und der statistische Dienst kann daraufhin die einzelnen Beförderungsvorgänge rekonstruieren;
und/oder
- —
-
bei einer Lastfahrt werden mehrere Arten von Gütern befördert, was in der Regel statistisch nicht erfasst wird, weil nur die einzige oder Hauptart des beförderten Gutes erfragt wird. Man nimmt damit in Kauf, dass die entsprechende Information verlorengeht, und die Mitgliedstaaten, die dieses vereinfachende Verfahren anwenden, teilen dies der Kommission ausdrücklich mit.
Fußnote(n):
- (1)
Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union.
- (2)
ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13.
- (3)
NST: Einheitliches Güterverzeichnis für die Verkehrsstatistik.
© Europäische Union 1998-2021
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