Präambel VO (EU) 2012/700

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006(1), insbesondere auf Artikel 105 Absätze 1, 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Fangquoten für das Jahr 2011 wurden mit folgenden Rechtsakten festgelegt:
(2)
Die Fangquoten für das Jahr 2012 wurden mit folgenden Rechtsakten festgelegt:
(3)
Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 kürzt die Kommis-sion die künftigen Fangquoten eines Mitgliedstaats, wenn sie feststellt, dass dieser Mitgliedstaat die ihm zugeteilten Fangquoten überschritten hat.
(4)
Gemäß Artikel 105 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erfolgen diese Kürzungen im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren unter Anwendung bestimmter, in diesen Absätzen genannter Multiplikationsfaktoren.
(5)
Einige Mitgliedstaaten haben ihre Fangquoten für das Jahr 2011 überschritten. Daher ist es angebracht, Abzüge von den diesen Mitgliedstaaten für das Jahr 2012 zugeteilten Fangquoten und gegebenenfalls auch in den nachfolgenden Jahren wegen Über-fischung der Bestände vorzunehmen.
(6)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1016/2011 der Kommission vom 23. September 2011 über Abzüge von den Fangquoten für 2011 für bestimmte Fischbestände wegen Überfischung dieser Bestände im vorangegangenen Jahr(2) sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1021/2011 der Kommission vom 14. Oktober 2011 über Abzüge von den Fangquoten für 2011 für bestimmte Fischbestände wegen Überfischung dieser Bestände im vorangegangenen Jahr(3) wurden für einige Länder und einige Arten Abzüge von den Fangquoten für 2011 vorgenommen. Allerdings waren die vorzunehmenden Abzüge bei einigen Mitgliedstaaten höher als ihre entsprechende Quote für 2011, so dass die Abzüge in dem Jahr nicht vollständig vorgenommen werden konnten. Um sicherzustellen, dass in solchen Fällen die Abzüge in voller Höhe vorgenommen werden, sollten die verbleibenden Mengen bei den Abzügen von den Quoten für das Jahr 2012 und gegebenenfalls den Quoten für die folgenden Jahre berücksichtigt werden.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Abzüge sollten unbeschadet der Kürzungen gelten, die gemäß folgenden Rechtsakten bei den Quoten für 2012 vorzunehmen sind:
(8)
Wenn die Kürzungen nicht vorgenommen werden können, weil der betreffende Mitgliedstaat nicht oder nicht in ausreichendem Maße über eine Quote verfügt, finden die Bestimmungen des Artikels 105 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Anwendung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)

ABl. L 270 vom 15.10.2011, S. 1.

(3)

ABl. L 270 vom 15.10.2011, S. 16.

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