Präambel VO (EU) 2012/709
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 46 Absätze 1 und 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Rat hat am 23. März 2012 die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 angenommen.
- (2)
- Der Rat ist der Ansicht, dass bestimmte Personen von der in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltenen Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, gestrichen werden sollten und dass die Einträge zu bestimmten Organisationen geändert werden sollten.
- (3)
- Infolge des Beschlusses, den der mit der Resolution 1737 (2006) eingesetzte Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gefasst hat, sollten zwei Personen und eine Organisation von der in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltenen Liste gestrichen und in die in Anhang VIII der genannten Verordnung enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden.
- (4)
- Die in den Anhängen VIII und IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltenen Listen sollten daher entsprechend geändert werden.
- (5)
- Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte sie am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1.
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