ANHANG VO (EU) 2012/711
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Nummer 1.3.1 erhält folgende Fassung:
- 1.3.1.
- Kontrolle von anderen Personen als Fluggästen und von mitgeführten Gegenständen
- 1.3.1.1.
-
Personen, die keine Fluggäste sind, werden nach einem der folgenden Verfahren kontrolliert:
- a)
- Durchsuchung von Hand,
- b)
- Metalldetektorschleusen (WTMD),
- c)
- Sprengstoff-Spürhunde,
- d)
- Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte),
- e)
- Sicherheitsscanner, die nicht mit ionisierender Strahlung arbeiten.
- 1.3.1.2.
- Für die Kontrolle von anderen Personen als Fluggästen gelten die Bestimmungen der Nummern 4.1.1.3 bis 4.1.1.6 und 4.1.1.10.
- 1.3.1.3.
- Sprengstoff-Spürhunde und ETD-Geräte dürfen nur als zusätzliches Mittel der Kontrolle oder in unvorhersehbarem Wechsel mit der Durchsuchung von Hand, mit der Kontrolle durch Metalldetektorschleusen oder mit der Kontrolle durch Sicherheitsscanner eingesetzt werden.
- 1.3.1.4.
-
Von Personen, die keine Fluggäste sind, mitgeführte Gegenstände werden nach einem der folgenden Verfahren kontrolliert:
- a)
- Durchsuchung von Hand,
- b)
- Röntgengeräte,
- c)
- Sprengstoffdetektoren (EDS-Geräte),
- d)
- Sprengstoff-Spürhunde,
- e)
- Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte).
- 1.3.1.5.
- Für die Kontrolle von Gegenständen, die von anderen Personen als Fluggästen mitgeführt werden, gelten die Bestimmungen der Nummern 4.1.2.4 bis 4.1.2.7.
- 1.3.1.6.
- Sprengstoff-Spürhunde und ETD-Geräte dürfen nur als zusätzliches Mittel der Kontrolle oder in unvorhersehbarem Wechsel mit der Durchsuchung von Hand, mit der Kontrolle durch Röntgengeräte oder mit der Kontrolle durch EDS-Geräte eingesetzt werden.
- 1.3.1.7.
- Die in Anlage 4-C aufgeführten Gegenstände dürfen nur mitgeführt werden, wenn die betreffende Person hierzu berechtigt ist, um Aufgaben, die für den Betrieb von Flughäfen oder zum Führen eines Luftfahrzeugs unabdingbar sind, bzw. um Aufgaben während des Fluges wahrzunehmen.
- 1.3.1.8.
- Wenn andere Personen als Fluggäste sowie mitgeführte Gegenstände fortlaufenden Stichprobenkontrollen unterzogen werden müssen, wird die Häufigkeit der Stichproben von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer Risikobewertung festgesetzt.
- 1.3.1.9.
- Daneben unterliegt die Kontrolle von anderen Personen als Fluggästen sowie von mitgeführten Gegenständen den zusätzlichen Bestimmungen eines gesonderten Beschlusses der Kommission.
- 2.
-
Nummer 12.1.2 erhält folgende Fassung:
- 12.1.2.
- Standards für WTMD
- 12.1.2.1.
- Für WTMD gelten zwei Standards. Die einzelnen Anforderungen dieser Standards sind in einem gesonderten Beschluss der Kommission festgelegt.
- 12.1.2.2.
- Alle ausschließlich für die Kontrolle von Personen, die keine Fluggäste sind, eingesetzten WTMD müssen dem Standard 1 entsprechen.
- 12.1.2.3.
- Alle für die Kontrolle von Fluggästen eingesetzten WTMD müssen dem Standard 2 entsprechen.
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