ANHANG VO (EU) 2012/715
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
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(1) | (2) | (3) |
Erzeugnis, bestehend aus (in GHT):
(entspricht 8,7 μg Cr je Tablette) Das Erzeugnis ist für den Einzelverkauf aufgemacht, liegt in Tablettenform vor und wird als Nahrungsergänzungsmittel verwendet (eine Tablette zweimal täglich). |
21069098 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2106, 210690 und 21069098. Da das Erzeugnis aufgrund seiner Zusammensetzung nicht die Anforderungen der Anmerkung 2b Absatz 2 zu Kapitel 19 erfüllt, ist eine Einreihung in Kapitel 19 ausgeschlossen. Das Erzeugnis erfüllt nicht die Anforderungen der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 30, da keine Angaben zur Anwendung bei spezifischen Krankheiten oder zur Konzentration der enthaltenen Wirkstoffe gemacht werden. Es ist daher nicht als pflanzliche Arzneizubereitung im Sinne der Position 3004 anzusehen. Das Erzeugnis fällt unter den Wortlaut der Position 2106 ( „Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen” ), da es als Nahrungsergänzungsmittel allgemein dem Erhalt von Gesundheit und Wohlbefinden dient. (Siehe die HS-Erläuterungen zu Position 2106 Buchstabe B Nummer 16.) |
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