Präambel VO (EU) 2012/715

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Spalte 3 Absatz 2 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 42/2010 der Kommission(2) erfüllt die in Spalte 1 beschriebene Lebensmittelzubereitung in Tablettenform aufgrund ihrer Zusammensetzung, Aufmachung und Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel nicht die Anforderungen der Anmerkung 2b Absatz 2 zu Kapitel 19 der Kombinierten Nomenklatur (KN). Eine Einreihung des Erzeugnisses in Kapitel 19 ist daher ausgeschlossen.
(2)
Vor dem Hintergrund des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17. Dezember 2009 in den verbundenen Rechtssachen C-410/08 bis C-412/08, Swiss Caps(3), insbesondere Randnummer 33, ist eine Einreihung von als Nahrungsergänzungsmittel zu verwendenden Lebensmittelzubereitungen in Position 2106 der KN nur möglich, wenn die betreffenden Lebensmittelzubereitungen anderweit weder genannt noch inbegriffen sind. Als Nahrungsergänzungsmittel zu verwendende Lebensmittelzubereitungen können daher in andere Positionen der KN eingereiht werden, wenn die Beschreibung dieser Positionen zutreffender ist.
(3)
Deswegen kann der Ausschluss aus Kapitel 19 der KN nicht mit der Aufmachung und Verwendung einer Lebensmittelzubereitung als Nahrungsergänzungsmittel begründet werden. Somit muss angegeben werden, dass das Erzeugnis ausschließlich aufgrund seiner Zusammensetzung die Anforderungen der Anmerkung 2b Absatz 2 zu Kapitel 19 der KN nicht erfüllt.
(4)
Die Begründung in Spalte 3 Absatz 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 42/2010 ist daher entsprechend zu ändern. Der Klarheit wegen sollte jedoch der gesamte Anhang der Verordnung (EU) Nr. 42/2010 ersetzt werden.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)

ABl. L 12 vom 19.1.2010, S. 2.

(3)

Slg. [2010], I-11991.

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