ANHANG VO (EU) 2012/723

Geschützter traditioneller Begriff

Cream

Sprache gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009

Englisch

Kategorie(n) des unter den Schutz fallenden Weinbauerzeugnisses (Anhang XIb der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007)

— 3.
Likörwein

Verzeichnis der betroffenen Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben

Ursprungsbezeichnungen in Anhang V des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit Wein

Bezug auf die nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats oder Drittlands

„Resolution of WineAmerica on Wine Production Definitions for the European Community” vom 24. März 2009;

„Decision of California Wine Export Program” vom 7. Mai 2009.

Zusammenfassung der Begriffsbestimmung oder der Verwendungsbedingungen

„Cream” beschreibt einen süßen amerikanischen Likörwein. Der Wein ist blassgelb bis hellbernsteinfarben, voll und süß im Geschmack und hat in der Regel ein weiniges bis fruchtiges Aroma. Der Wein kann jedoch auch reifungsbedingte Merkmale aufweisen. Er kann aus mehreren Jahrgängen gemischt sein und bewahrt im Allgemeinen seine süßen, weinigen Merkmale. Die Reifung findet in verschiedenen Arten von Behältern statt. Zur Aufspritzung muss Traubengeist verwendet werden.

Name des Ursprungslands/der Ursprungsländer

Vereinigte Staaten von Amerika

Das Verzeichnis der Mitglieder der in dem Drittland ansässigen repräsentativen Berufsorganisation, die den geschützten traditionellen Begriff verwenden dürfen, ist unter folgender Internetadresse abrufbar:

http://ec.europa.eu/agriculture/markets/wine/e-bacchus/

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