ANHANG VO (EU) 2012/727

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung
(1) (2) (3)

Kulturen von Mikroorganismen in Gelatinekapseln, für den Einzelverkauf aufgemacht. Der Inhalt jeder Kapsel besteht aus folgenden Bestandteilen (in GHT):

L. rhamnosus
3,36
L. acidophilus
3,36
L. plantarum
0,84
B. lactis
0,84
— Maltodextrin
50,6
— mikrokristalline Cellulose
10
— Maisstärke
30
— Magnesiumstearat
1

Laut Etikett ist die Ware als Nahrungsergänzungsmittel zum menschlichen Verzehr aufgemacht.

21069098

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1a zu Kapitel 30 und nach dem Wortlaut der KN-Codes 2106, 210690 und 21069098.

Die Ware ist eine in Kapselform aufgemachte Lebensmittelzubereitung. Die Kapselhülle ist ein Merkmal, das für die Bestimmung und die Eigenart der Ware als Nahrungsergänzungsmittel — zusammen mit ihrem Inhalt —maßgeblich ist (siehe Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen C-410/08 bis C-412/08 „Swiss Caps” , Slg. 2009, S. I-11991, Randnummern 29 und 32).

Die Ware ist daher als eine Lebensmittelzubereitung, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Position 2106 einzureihen (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 2106 Nummer 16).

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