ANHANG VO (EU) 2012/735

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erhält Zeile 244 zu dem Wirkstoff Kaliumhydrogencarbonat folgende Fassung:

Nummer Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen
244

Kaliumhydrogencarbonat

CAS-Nr.: 298-14-6

CIPAC-Nr. 853

Kaliumhydrogencarbonat

≥ 99,5 %

Verunreinigungen:

    Pb max. 10 mg/kg

    As max. 3 mg/kg

1. September 2009 31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid und Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Juli 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Kaliumhydrogencarbonat (SANCO/2625/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf das Risiko für Honigbienen achten. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Fußnote(n):

(1)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind in den betreffenden Prüfungsberichten enthalten.

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