Präambel VO (EU) 2012/735

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Wirkstoff Kaliumhydrogencarbonat wurde mit der Richtlinie 2008/127/EG der Kommission(2) gemäß dem Verfahren des Artikels 24b der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 der Kommission vom 3. Dezember 2004 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(3) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(4) aufgenommen. Seit die Richtlinie 91/414/EWG durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ersetzt wurde, gilt dieser Stoff als gemäß der genannten Verordnung genehmigt, und er ist in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe(5) aufgeführt.
(2)
Gemäß Artikel 25a der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde” ) der Kommission am 16. Dezember 2011 die Schlussfolgerungen zum Peer Review für Kaliumhydrogencarbonat(6) vor. Der Entwurf des Bewertungsberichts und die Schlussfolgerung der Behörde wurden im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit von den Mitgliedstaaten und der Kommission geprüft und am 13. Juli 2012 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für Kaliumhydrogencarbonat abgeschlossen.
(3)
Die Behörde übermittelte dem Antragsteller ihre Schlussfolgerungen zu dem Wirkstoff Kaliumhydrogencarbonat, und die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu dem Überprüfungsbericht Stellung zu nehmen.
(4)
Es wird bestätigt, dass der Wirkstoff Kaliumhydrogencarbonat als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt zu gelten hat.
(5)
Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands müssen die Bedingungen für die Genehmigung von Kaliumhydrogencarbonat geändert werden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Anwendung von Kaliumhydrogencarbonat als Insektizid von Belgien bewertet wurde und keine zusätzlichen Risiken aufwies, sollte diese Anwendung zusätzlich zur Anwendung als Fungizid erlaubt werden.
(6)
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7)
Bis zum Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung sollte eine sinnvolle Frist eingeräumt werden, damit die Mitgliedstaaten, der Antragsteller und Inhaber von Zulassungen für Kaliumhydrogencarbonat enthaltende Pflanzenschutzmittel die Anforderungen infolge der Änderung der Genehmigungsbedingungen erfüllen können.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)

ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 89.

(3)

ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 13.

(4)

ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(5)

ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1.

(6)

Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance potassium hydrogen carbonate, EFSA Journal 2012;10(1):2524. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/efsajournal.htm.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.