Präambel VO (EU) 2012/744
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß der Richtlinie 2002/32/EG ist die Verwendung von zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen, deren Gehalt an unerwünschten Stoffen über den in Anhang I der genannten Richtlinie festgelegten Höchstwerten liegt, verboten. In Anhang II der genannten Richtlinie sind für solche Stoffe Aktionsgrenzwerte festgelegt, bei deren Überschreitung Untersuchungen ausgelöst werden.
- (2)
- Für die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse Calciumcarbonat und Magnesiumoxid wurden höhere Höchstgehalte an Arsen, Fluor, Blei und Quecksilber (Calciumcarbonat) bzw. Arsen und Fluor (Magnesiumoxid) festgelegt, nicht aber für das Futtermittel-Ausgangserzeugnis Calcium-Magnesiumcarbonat, das natürliche Gemisch aus Calciumcarbonat und Magnesiumcarbonat. Zwecks Einheitlichkeit ist es angezeigt, die Höchstgehalte für Arsen, Fluor, Blei und Quecksilber in dem Futtermittel-Ausgangserzeugnis Calcium-Magnesiumcarbonat an die bestehenden Höchstgehalte für Calciumcarbonat anzugleichen.
- (3)
- Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) kam in ihrem wissenschaftlichen Gutachten über die Sicherheit und Wirksamkeit von Di-Kupferchlorid-tri-Hydroxid (dreibasisches Kupferchlorid, TBCC) als Futtermittelzusatzstoff(2) zu dem Schluss, dass in diesem Zusatzstoff für Arsen derselbe Höchstgehalt gelten sollte wie in Kupfersulfat-Pentahydrat und in Kupfercarbonat. Der Höchstgehalt für Arsen in Di-Kupferchlorid-tri-Hydroxid sollte geändert werden.
- (4)
- Einige Mischfuttermittel für Heimtiere enthalten beträchtliche Anteile der Ausgangserzeugnisse Fisch und sonstige Wassertiere sowie der daraus gewonnenen Produkte und/oder Seealgenmehl. Diese Futtermittel-Ausgangserzeugnisse weisen einen hohen Gesamtarsengehalt auf. Das in diesen Futtermittel-Ausgangserzeugnissen vorkommende Arsen ist allerdings hauptsächlich organischer Art, das ist die am wenigsten toxische Form. Es ist daher angezeigt, den Höchstgehalt für Arsen in Ergänzungs- und Alleinfuttermittel für Heimtiere, das Fisch, andere Wassertiere und daraus gewonnene Erzeugnisse und/oder Seealgenmehl enthält, anzupassen.
- (5)
- Die beiden Zeolith-Minerale Natrolith und Klinoptilolith sind die aktiven Bestandteile von Natrolith-Phonolith (E 566) und Klinoptilolith vulkanischen Ursprungs (E 567). Für Natrolith-Phonolith (E 566) und Klinoptilolith vulkanischen Ursprungs (E 567) sollte daher derselbe Höchstgehalt für Blei gelten.
- (6)
- Um die Umweltverträglichkeit der Lachszucht zu verbessern, wird Fischöl zunehmend durch pflanzliche Öle ersetzt. Dieser Wechsel, der erheblich zur Nachhaltigkeit der Meeresumwelt beitragen würde, ist in einigen Fällen aber nicht möglich, weil der zulässige Höchstgehalt an Endosulfan in Alleinfuttermitteln für Fische sehr niedrig ist. Auf Ersuchen der Kommission gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ein wissenschaftliches Gutachten hierzu ab. Zur oralen Toxizität von Endosulfan bei Fischen(3) erklärte die EFSA, dass keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen bei Fisch (Atlantiklachs) in Gehegehaltung im offenen Meer beobachtet wurden, dessen Futter bis zu 0,1 mg/kg Endosulfan enthielt, und nur geringe nachteilige Auswirkungen bei Lachs, der aus Futterautomaten Futter bekam, bei dem der Gehalt über den geltenden Höchstwerten lag. Einer begrenzten Studie zufolge gibt es einige Hinweise darauf, dass bei Nil-Tilapia Endosulfan in Futter aus Futterautomaten nachteilige Auswirkungen hatte. Es sollte daher ein höherer Höchstgehalt für Endosulfan in Alleinfutter für Salmoniden vorgeschlagen werden, um eine bessere Umweltverträglichkeit von Fischhaltungssystemen ohne nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit von Tier und Mensch zu fördern.
- (7)
- Nach aktuellen Daten liegen die Dioxingehalte in Krustentiermehl, das bei der Lebensmittelproduktion anfällt und vorwiegend im Verhältnis von 1 bis 3 % unter Zierfischfutter gemischt wird, über den geltenden Höchstwerten. Damit dieses Mehl zur Fütterung verwendet werden und die Menge an Lebensmittelabfällen verringert werden kann, ohne die Gesundheit von Tier und Mensch zu gefährden, sollte der Höchstgehalt für Dioxine in Krustentiermehl leicht erhöht werden.
- (8)
- Die Richtlinie 2002/32/EG hat zum Ziel, die Verbreitung keimfähiger Samen von Ambrosia spp. in der Umwelt zu verhindern. Da die Samen nach dem Mahlen oder Schroten nicht mehr keimfähig sind, müssen Körner und Samen, die zu hohe Gehalte an Samen von Ambrosia spp. aufweisen, vor dem Mahlen oder Schroten nicht gereinigt werden, sofern dafür gesorgt wurde, dass bei Transport, Lagerung oder Verarbeitung keine Samen von Ambrosia spp. in der Umwelt verbreitet werden können.
- (9)
- Im Hinblick auf die Kokzidiostatika Diclazuril und Lasalocid-A-Natrium sollten Änderungen vorgenommen werden, mit denen die Zulassungen dieser Wirkstoffe berücksichtigt werden; diese Zulassungen wurden unlängst durch die Verordnung (EU) Nr. 169/2011 der Kommission vom 23. Februar 2011 zur Zulassung von Diclazuril als Futtermittelzusatzstoff für Perlhühner (Zulassungsinhaber Janssen Pharmaceutica N.V.)(4), die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 888/2011 der Kommission vom 5. September 2011 zur Zulassung von Diclazuril als Futtermittelzusatzstoff für Masttruthühner (Zulassungsinhaber: Janssen Pharmaceutica N.V.) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2430/1999(5) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 900/2011 der Kommission vom 7. September 2011 zur Zulassung von Lasalocid-A-Natrium als Futtermittelzusatzstoff für Fasane, Perlhühner, Wachteln und Rebhühner, ausgenommen deren Legegeflügel (Zulassungsinhaber Alpharma (Belgium) BVBA)(6), erteilt.
- (10)
- Parallel zur vorgeschlagenen Erhöhung des Höchstgehalts für Dioxine in Krustentiermehl sollte der in Anhang II der Richtlinie 2002/32/EG festgelegte Aktionsgrenzwert für Krustentiermehl entsprechend erhöht werden.
- (11)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10.
- (2)
EFSA-Gremium für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung, (FEEDAP); Scientific Opinion on safety and efficacy of di copper chloride tri hydroxide (tribasic copper chloride, TBCC) as feed additive for all species. EFSA Journal 2011, 9(9):2355. [18 S.] doi:10.2903/j.efsa.2011.2355. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/efsajournal.
- (3)
EFSA Journal 2011, 9(4):2131. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/efsajournal.
- (4)
ABl. L 49 vom 24.2.2011, S. 6.
- (5)
ABl. L 229 vom 6.9.2011, S. 9.
- (6)
ABl. L 231 vom 8.9.2011, S. 15.
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