Artikel 10 VO (EU) 2012/748
Maßnahmen der Agentur
(1) Die Agentur arbeitet annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) aus, die von zuständigen Behörden, Organisationen und Personal angewendet werden können, um die Einhaltung der Bestimmungen des Anhangs I (Teil 21) und des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) dieser Verordnung nachzuweisen.
(2) Durch die von der Agentur herausgegebenen AMC dürfen weder neue Anforderungen eingeführt noch die Anforderungen des Anhangs I (Teil 21) oder des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) gemindert werden.
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