Artikel 6 VO (EU) 2012/748
Fortdauer von Zeugnissen für Bau- und Ausrüstungsteile
(1) Zulassungen von Bau- und Ausrüstungsteilen, die ein Mitgliedstaat ausgestellt hat und die am 28. September 2003 gültig waren, gelten als gemäß dieser Verordnung ausgestellt.
(2) Im Hinblick auf Bau- und Ausrüstungsteile, für die am 28. September 2003 in einem Mitgliedstaat ein Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren lief, gilt:
- a)
- Lief ein Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren in mehreren Mitgliedstaaten, wird das am weitesten fortgeschrittene Verfahren als Grundlage herangezogen.
- b)
- Nummer 21.A.603 von Anhang I (Teil 21) findet keine Anwendung.
- c)
- Als einschlägige Datenanforderungen festgelegt in Nummer 21.A.605 von Anhang I (Teil 21) gelten die vom betreffenden Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Zulassungs- oder Genehmigungsantrags festgelegten Anforderungen.
- d)
- Zur Erfüllung von Nummer 21.A.606 Buchstabe b von Anhang I (Teil 21) gilt die Konformitätsfeststellung des betreffenden Mitgliedstaats als von der Agentur durchgeführt.
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