Artikel 8 VO (EU) 2012/748
Entwicklungsbetriebe
(1) Für die Entwicklung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen oder für Änderungen oder Reparaturen zuständige Betriebe müssen ihre Befähigung gemäß den Bestimmungen von Anhang I (Teil 21) nachweisen.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann eine natürliche oder juristische Person, die für die Entwicklung von Produkten verantwortlich ist und deren Hauptgeschäftssitz sich in einem Mitgliedstaat befindet und die eine Zulassung für die Entwicklung von Produkten oder für deren Änderung oder Reparatur beantragt oder besitzt, nach Artikel 2 Absatz 2 alternativ ihre Befähigung nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) nachweisen.
(3) Natürliche oder juristische Personen, die an der Entwicklung von Luftfahrzeugen beteiligt sind, für die nach Artikel 2 Absatz 3 eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion vorgelegt werden kann, müssen ihre Befähigung nicht nachweisen.
(4) Abweichend von Anhang I (Teil 21) Punkt 21.B.433 Buchstabe d Nummern 1 und 2 kann eine Entwicklungsorganisation, die Inhaber einer gültigen, nach Anhang I (Teil 21) ausgestellten Zulassung ist, etwaigen Beanstandungen im Zusammenhang mit den in Anhang I mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/201(1) eingeführten Anforderungen bis zum 7. März 2025 Folge leisten.
Hat die Organisation nach dem 7. März 2025 diesen Beanstandungen nicht Folge geleistet, wird die Zulassung widerrufen, eingeschränkt oder ausgesetzt.
(5) Abweichend von Absatz 1 kann eine Organisation, deren Hauptgeschäftssitz in einem Nichtmitgliedstaat liegt, ihre Befähigung im Einklang mit Anhang I (Teil 21) durch den Besitz einer von jenem Staat ausgestellten Zulassung für die Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile nachweisen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
- Bei dem betreffenden Staat handelt es sich um den Entwurfsstaat.
- b)
- Die Agentur hat festgestellt, dass das System des betreffenden Staates eine unabhängige Überprüfung der Compliance auf demselben Niveau wie diese Verordnung vorsieht, entweder in Form eines gleichwertigen Systems für die Zulassung von Organisationen oder durch die unmittelbare Beteiligung der zuständigen Behörde jenes Staates.
(6) Genehmigungen als Entwicklungsorganisationen, die gemäß den einschlägigen Anforderungen und Verfahren der JAA von einem Mitgliedstaat erteilt oder anerkannt wurden und vor dem 28. September 2003 gültig waren, gelten als dieser Verordnung entsprechend.
Fußnote(n):
- (1)
Delegierte Verordnung (EU) 2022/201 der Kommission vom 10. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf von Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen einzuführende Managementsysteme und Systeme zur Meldung von Ereignissen sowie in Bezug auf die von der Agentur anzuwendenden Verfahren und zur Berichtigung jener Verordnung (ABl. L 33 vom …, S. 7).
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