Anlage VIII VO (EU) 2012/748
Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug EASA-Formblatt 52
KONFORMITÄTSERKLÄRUNG FÜR EIN LUFTFAHRZEUG | |||
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EASA-Formblatt 52 — Ausgabe 3 |
- (1)
- Oder EASA, falls die EASA die zuständige Behörde ist.
- (2)
- Für Staaten, die nicht EU-Mitgliedstaaten sind, oder EASA zu streichen.
- (3)
- Nicht Zutreffendes streichen.
Anweisungen zur Verwendung der Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug — EASA-Formblatt 52
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1.
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ZWECK UND ANWENDUNGSBEREICH
- 1.1.
- Die Verwendung der Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug, die von einem Herstellungsbetrieb ausgestellt wird, der nach Teil 21 Hauptabschnitt A Abschnitt F produziert, wird in Punkt 21.A.130 und den entsprechenden annehmbaren Nachweisverfahren (AMC) beschrieben.
- 1.2.
- Zweck der Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug (EASA-Formblatt 52), die nach Teil 21 Hauptabschnitt A Abschnitt G ausgestellt wird, ist es, dem Inhaber einer entsprechenden Zulassung als Herstellungsbetrieb die Ausübung des Vorrechts zu ermöglichen, ein Lufttüchtigkeitszeugnis für ein einzelnes Luftfahrzeug sowie, bei Bedarf, ein Lärmzeugnis von der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats zu erhalten.
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2.
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ALLGEMEINES
- 2.1.
- Die Konformitätserklärung muss dem beigefügten Muster entsprechen, einschließlich der Nummerierung und Anordnung der Felder. Die Größe der Felder kann jedoch im Einzelfall geändert werden, allerdings nicht in einem Ausmaß, das die Wiedererkennbarkeit der Konformitätserklärung beeinträchtigt. Im Zweifelsfall ist die zuständige Behörde zu konsultieren.
- 2.2.
- Die Konformitätserklärung kann entweder vorgedruckt oder elektronisch generiert werden, in jedem Fall müssen jedoch gedruckte Linien und Zeichen klar und deutlich lesbar sein: Vorgedruckter Text, der mit dem beigefügten Muster übereinstimmt, ist zulässig, sonstige Zertifizierungserklärungen sind unzulässig.
- 2.3.
- Die Eintragungen können entweder mit der Schreibmaschine, per Computer oder handschriftlich in Blockbuchstaben erfolgen und müssen gut lesbar sein. Englisch und gegebenenfalls eine oder mehrere Amtssprachen des ausstellenden Mitgliedstaats sind akzeptabel.
- 2.4.
- Eine Ausfertigung der Erklärung und aller in Bezug genommenen Anlagen sind von dem genehmigten Herstellungsbetrieb aufzubewahren.
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3.
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AUSFÜLLEN DER KONFORMITÄTSERKLÄRUNG DURCH DEN AUSSTELLER
- 3.1.
- Alle Felder sind auszufüllen, damit das Dokument Gültigkeit erlangt.
- 3.2.
- Eine Konformitätserklärung darf der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats nur ausgestellt werden, wenn die Konstruktion des Luftfahrzeugs und der eingebauten Produkte genehmigt wurde.
- 3.3.
- Die in den Feldern 9, 10, 11, 12, 13 und 14 zu machenden Angaben können durch Bezugnahme auf separate, angegebene Dokumente erfolgen, die vom Herstellungsbetrieb vorgehalten werden, sofern die zuständige Behörde keiner anderen Vorgehensweise zustimmt.
- 3.4.
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Die Konformitätserklärung ist nicht zur Aufnahme solcher Ausrüstungsteile vorgesehen, die zur Erfüllung der anwendbaren Betriebsvorschriften möglicherweise einzubauen sind. Einige dieser Einzelteile können jedoch in Feld 10 oder in die genehmigte Musterbauart aufgenommen werden. Die Betreiber werden daher an ihre Verantwortlichkeit erinnert, die Einhaltung der anwendbaren Betriebsvorschriften für ihren jeweiligen Flugbetrieb zu gewährleisten.
Feld 1 Angabe des Herstellungsstaats. Feld 2 Die zuständige Behörde, der die Ausstellung der Konformitätserklärung obliegt. Feld 3 In diesem Feld muss für die Zwecke der Kontrolle und Nachverfolgbarkeit der Konformitätserklärungen eine eindeutige laufende Nummer vorgedruckt werden. Abweichend davon muss die Nummer nicht vorgedruckt werden, wenn das Dokument elektronisch generiert wird und die Programmierung gewährleistet, dass eine eindeutige Nummer vergeben und ausgedruckt wird. Feld 4 Angabe des vollständigen Namens und der Anschrift des Standorts der Organisation, die die Erklärung ausstellt. Diese Angaben können vorgedruckt sein. Logos usw. sind zulässig. sofern sie von der Größe in das Feld passen. Feld 5 Angabe der vollständigen Bezeichnung des Luftfahrzeugmusters gemäß der Musterzulassung und zugehörigem Datenblatt. Feld 6 Angabe des Aktenzeichens und der Ausgabe der Musterzulassung für das betreffende Luftfahrzeug. Feld 7 Ist das Luftfahrzeug eingetragen, ist als Kennzeichen das Eintragungskennzeichen anzugeben. Ist das Luftfahrzeug nicht eingetragen, ist hier das Kennzeichen anzugeben, das von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats und, falls zutreffend, von der zuständigen Behörde eines Drittlands akzeptiert wird. Feld 8 Angabe der Kennnummer, die der Herstellungsbetrieb für die Zwecke der Kontrolle und Nachverfolgbarkeit sowie der Produktunterstützung vergeben hat. Diese wird manchmal auch als „Seriennummer des Herstellungsbetriebs” oder als „Werksnummer des Herstellers” bezeichnet. Feld 9 Angabe der vollständigen Bezeichnung der Motor- und Propellermuster gemäß der entsprechenden Musterzulassung und zugehörigem Datenblatt. Die Kennnummer des Herstellungsbetriebs und der zugehörige Ausstellungsort sind ebenfalls anzugeben. Feld 10 Angabe der genehmigten Konstruktionsänderungen gegenüber der Luftfahrzeugdefinition. Feld 11 Auflistung aller anwendbaren Lufttüchtigkeitsanweisungen (oder gleichwertiger Dokumente) und einer Compliance-Erklärung zusammen mit einer Beschreibung des Nachweisverfahrens für das betreffende einzelne Luftfahrzeug, auch für die Produkte und eingebauten Bau- und Ausrüstungsteile. Etwaige Fristen für die künftige Einhaltung von Anforderungen sind anzugeben. Feld 12 Genehmigte unbeabsichtigte Abweichungen von der genehmigten Musterbauart, mitunter auch als Konzessionen, Abweichungen oder Nichteinhaltungen bezeichnet. Feld 13 Angegeben werden dürfen nur Befreiungen, Ausnahmen oder Abweichungen, denen zugestimmt wurde. Feld 14 Bemerkungen. Alle Erklärungen, Informationen, besonderen Daten oder Einschränkungen, die Auswirkungen auf die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs haben können. Falls keine derartigen Informationen oder Daten vorliegen, ist „KEINE” einzutragen. Feld 15 Bitte „Lufttüchtigkeitszeugnis” oder „eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis” eintragen. Feld 16 Zusätzliche, beispielsweise von einem Einfuhrland mitgeteilte Anforderungen sind in diesem Feld anzugeben. Feld 17 Voraussetzung für die Gültigkeit der Konformitätserklärung ist, dass alle Felder des Formblatts vollständig ausgefüllt sind. Eine Ausfertigung des Testflugberichts zusammen mit Mängelberichten und Angaben zur Behebung sind von dem Inhaber der Zulassung als Herstellungsbetrieb aufzubewahren. Der Bericht ist als zufriedenstellend von dem entsprechenden freigabeberechtigten Personal und einem Mitglied der Flugbesatzung, z. B. dem Testpiloten oder Testflugingenieur, zu unterzeichnen. Die durchzuführenden Testflüge sind die unter Kontrolle des Qualitätsmanagementelements festgelegten Flüge, wie es durch Punkt 21.A.139, insbesondere Punkt 21.A.139(d)(1)(vi) festgelegt ist, um sicherzustellen, dass das Luftfahrzeug den anwendbaren Konstruktionsdaten entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet.
Eine Auflistung der zur Untermauerung der Aspekte dieser Erklärung beigefügten (oder zur Verfügung gestellten) Unterlagen, die sich auf die Betriebssicherheit des betreffenden Luftfahrzeugs beziehen, muss vom Inhaber der Zulassung als Herstellungsbetrieb aufbewahrt werden.
Feld 18 Die Konformitätserklärung kann von der Person unterzeichnet werden, die vom Inhaber der Zulassung als Herstellungsbetrieb in Übereinstimmung mit Punkt 21.A.145(d) dazu bevollmächtigt wurde. Unterschriftsstempel sind unzulässig. Feld 19 Der Namen der Person, die die Erklärung unterzeichnet hat, muss in Maschinenschrift oder ausgedruckt in lesbarer Form angegeben werden. Feld 20 Das Datum, an dem die Konformitätserklärung unterzeichnet wurde, muss angegeben werden. Feld 21 Das Aktenzeichen der Zulassung durch die zuständige Behörde muss angegeben werden.
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