ANHANG VO (EU) 2012/749

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung
(1) (2) (3)

Eine aus Krebstierschalen hergestellte Ware (sog. Chitosan), die aus Aminopolysacchariden besteht.

Die Ware ist in Gelatinekapseln für den Einzelverkauf aufgemacht.

Laut Etikett ist die Ware als Nahrungsergänzungsmittel zum menschlichen Verzehr aufgemacht.

21069092

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2106, 210690 und 21069092.

Die Ware ist eine in Kapselform aufgemachte Lebensmittelzubereitung. Die Kapselhülle ist ein Merkmal, das für die Bestimmung und die Eigenart der Ware als Nahrungsergänzungsmittel — zusammen mit ihrem Inhalt —maßgeblich ist (siehe Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen C 410/08 bis C 412/08 „Swiss Caps” , Slg. 2009, S. I-11991, Randnrn. 29 und 32).

Daher ist eine Einreihung der Ware als ein natürliches Polymer in Position 3913 ausgeschlossen.

Die Ware ist daher als eine Lebensmittelzubereitung, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Position 2106 einzureihen (siehe auch HS-Erläuterungen zur Position 2106, Nummer 16).

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