Artikel 2 VO (EU) 2012/755

Übergangsbestimmungen

(1) Umweltaktionen im Bereich Verpackungsmanagement, die Teil eines vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigten operationellen Programms sind, können bis zum Ende des operationellen Programms beihilfefähig bleiben, sofern sie den vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen entsprechen.

(2) Die Mitgliedstaaten ändern gegebenenfalls ihren nationalen Rahmen nach Artikel 103f Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, um ihn an die in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Änderungen anzupassen.

Abweichend von Artikel 56 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 unterliegen die gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes vorgenommenen Änderungen des nationalen Rahmens nicht dem Verfahren des Artikels 103f Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

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