Präambel VO (EU) 2012/755
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(1), insbesondere auf Artikel 103h in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wurde eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte errichtet, die die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse umfasst. Gemäß Artikel 103c Absatz 3 dieser Grundverordnung müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die operationellen Programme im Sektor Obst und Gemüse zwei oder mehr Umweltmaßnahmen umfassen oder dass mindestens 10 % der Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme für Umweltmaßnahmen getätigt werden. In der betreffenden Verordnung ist zudem festgelegt, dass die Beihilfe für Umweltmaßnahmen nur zusätzliche Kosten und Einkommensverluste infolge der Maßnahme abdecken darf.
- (2)
- Gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(2) ist die Liste der Aktionen und Ausgaben, die im Rahmen operationeller Programme nicht beihilfefähig sind, in Anhang IX der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt. Hierin heißt es jedoch auch, dass die spezifischen Kosten für Umweltmaßnahmen einschließlich der Kosten, die durch umweltverträgliches Verpackungsmanagement entstehen, ausnahmsweise bezuschusst werden können.
- (3)
- Die Erfahrungen mit der Anwendung von Umweltaktionen im Bereich Verpackungsmanagement zeigen, dass Unsicherheiten bestehen bezüglich des ökologischen Nettonutzens dieser Aktionen und/oder der Tatsache, dass sie wirklich zu zusätzlichen Kosten und Einkommensverlusten für die Erzeugerorganisationen führen, und somit auch bezüglich der Frage, ob die öffentliche Förderung gerechtfertigt ist. Darüber hinaus haben sich sowohl die Verwaltung als auch die Kontrolle dieser Aktionen als sehr komplex erwiesen, insbesondere hinsichtlich der Berechnung der Förderung, die gewährt werden kann. Ausgehend von diesen Erfahrungen, und um die Durchführung kosteneffizienterer Umweltaktionen zu fördern und die mit der Verwaltung der EU-Regelung verbundenen Kosten zu senken, erscheint es zweckmäßig, die Förderung von Umweltaktionen im Bereich Verpackungsmanagement einzustellen.
- (4)
- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (5)
- Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
- (2)
ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
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