Präambel VO (EU) 2012/787

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(1), insbesondere auf Artikel 170 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 342/2012 der Kommission(2) sind die Ausfuhrerstattungen für Schweinefleisch auf Null festgesetzt.
(2)
Gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission(3) können die Mitgliedstaaten genehmigen, dass Ausführer ein Verfahren anwenden, bei dem zur Bestimmung des anwendbaren Erstattungssatzes für Lieferungen gemäß Artikel 34 derselben Verordnung, die jeden Monat an Bord gebracht werden, der letzte Tag des Monats zugrunde gelegt wird.
(3)
Der Anspruch auf die Erstattung für Lieferungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 342/2012 nach dem Verfahren von Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 durchgeführt wurden, muss unberührt bleiben. Zur Bestimmung der Erstattung muss daher der hierbei zugrunde zu legende Zeitpunkt abweichend von Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 festgesetzt werden.
(4)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)

ABl. L 108 vom 20.4.2012, S. 24.

(3)

ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1.

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