Präambel VO (EU) 2012/788

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf die Artikel 28 und 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1213/2008 der Kommission(2) wurde ein erstes mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Gemeinschaft für die Jahre 2009, 2010 und 2011 aufgelegt. Dieses Programm lief unter darauf folgenden Kommissionsverordnungen weiter. Die letzte davon war die Verordnung (EU) Nr. 1274/2011 der Kommission vom 7. Dezember 2011 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2012, 2013 und 2014 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Bewertung der Verbraucherexposition(3).
(2)
Dreißig bis vierzig Lebensmittel bilden die wichtigsten Ernährungsbestandteile in der Union. Da sich bei der Verwendung von Pestiziden im Laufe von drei Jahren deutliche Veränderungen ergeben, sollten Pestizide in diesen Lebensmitteln über eine Reihe von Dreijahreszeiträumen überwacht werden, damit eine Bewertung der Verbraucherexposition und der Anwendung des Unionsrechts möglich ist.
(3)
Auf der Grundlage einer binominalen Wahrscheinlichkeitsverteilung kann errechnet werden, dass bei einer Untersuchung von 642 Proben mit mehr als 99 %iger Sicherheit festgestellt werden kann, wenn eine Probe Pestizidrückstände über der Bestimmungsgrenze (LOD) enthält, und zwar unter der Annahme, dass mindestens 1 % der Erzeugnisse Rückstände über dieser Grenze enthalten. Die Entnahme dieser Proben sollte entsprechend der Einwohnerzahl auf die Mitgliedstaaten verteilt werden, wobei mindestens 12 Proben je Produkt und Jahr zu entnehmen sind.
(4)
Die im amtlichen Kontrollprogramm der EU für 2010(4) enthaltenen Untersuchungsergebnisse machen deutlich, dass bestimmte Pestizide häufiger auf Landwirtschaftsprodukten vorkommen als zuvor, was auf andere Verwendungsmuster bei diesen Pestiziden hindeutet. Diese Pestizide sollten zusätzlich zu den von der Verordnung (EU) Nr. 1274/2011 erfassten Pestiziden in das Kontrollprogramm aufgenommen werden, damit die vom Kontrollprogramm erfasste Auswahl an Pestiziden der Verwendung dieser Pestizide entspricht.
(5)
Die Untersuchung auf bestimmte Pestizide, vor allem die mit der vorliegenden Verordnung in das Kontrollprogramm aufgenommenen oder diejenigen mit sehr schwieriger Rückstandsdefinition, sollte 2013 freigestellt sein, damit die amtlichen Laboratorien die für den Nachweis dieser Pestizide erforderliche Methoden validieren können, falls sie dies noch nicht getan haben.
(6)
Umfasst die Rückstandsdefinition eines Pestizids andere Wirkstoffe, Metaboliten oder Abbauprodukte, sollten diese Metaboliten getrennt aufgeführt werden.
(7)
Leitlinien für Methodenvalidierung und Qualitätskontrolle zur Analyse von Lebens- und Futtermitteln auf Pestizidrückstände sind auf der Website der Kommission veröffentlicht ( „Method Validation and Quality Control Procedures for Pesticide Residues Analysis in Food and Feed” )(5). Den Mitgliedstaaten sollte es unter bestimmten Bedingungen gestattet werden, qualitative Screening-Methoden anzuwenden.
(8)
Mitgliedstaaten, Kommission und Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit haben Durchführungsmaßnahmen wie die „Standard Sample Description (SSD)” (6) für die Vorlage der Ergebnisse von Rückstandsanalysen durch die Mitgliedstaaten vereinbart.
(9)
Für die Probenahmeverfahren sollte die Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmemethoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG(7) gelten, die die von der Codex-Alimentarius-Kommission empfohlenen Probenahmemethoden und -verfahren enthält.
(10)
Es ist zu bewerten, ob die Rückstandshöchstgehalte für Säuglingsnahrung gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2006/141/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung(8) sowie Artikel 7 der Richtlinie 2006/125/EG der Kommission vom 5. Dezember 2006 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder(9) eingehalten werden, wobei ausschließlich die Rückstandsdefinitionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu berücksichtigen sind.
(11)
Ebenfalls zu bewerten sind mögliche gemeinsame, kumulative und synergistische Wirkungen von Pestiziden, sobald eine Methodik verfügbar ist. Diese Bewertung sollte mit einigen Organophosphaten, Carbamaten, Triazolen und Pyrethroiden gemäß Anhang I beginnen.
(12)
Bei Einzelrückstandsmethoden können die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen nachkommen, indem sie amtliche Laboratorien hinzuziehen, die bereits über die erforderlichen validierten Methoden verfügen.
(13)
Die Mitgliedstaaten sollten bis zum 31. August jedes Jahres die Informationen zum vorangegangenen Kalenderjahr vorlegen.
(14)
Damit keine Verwirrung durch eine Überlappung aufeinanderfolgender mehrjähriger Programme entsteht, sollte die Verordnung (EU) Nr. 1274/2011 im Interesse der Rechtssicherheit aufgehoben werden. Für im Jahr 2012 untersuchte Proben sollte sie jedoch weiterhin gelten.
(15)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)

ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 9.

(3)

ABl. L 325 vom 8.12.2011, S. 24.

(4)

The 2010 European Union Report on Pesticide Residues in Food. http://ec.europa.eu/food/plant/protection/pesticides/docs/2010_eu_report_ppesticide_residues_food_en.pdf.

(5)

Dokument SANCO/12495/2011, eingeführt am 1.1.2012. http://ec.europa.eu/food/plant/protection/pesticides/docs/qualcontrol_en.pdf.

(6)

Allgemeine Leitlinien zur SSD für die gesamte EFSA-Datensammlung, verfügbar im EFSA Journal 2010; 8(1):1457 [54 S.] unter: http://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/1457.htm.

(7)

ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 30.

(8)

ABl. L 401 vom 30.12.2006, S. 1.

(9)

ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 16.

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