Artikel 5b VO (EU) 2012/79
Austausch von Fahrzeugregisterdaten
(1) Die automatisierte Abfrage der in Artikel 21a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannten Informationen (im Folgenden „Fahrzeugregisterdaten” ) erfolgt mittels einer Version der Softwareanwendung des Europäischen Fahrzeug- und Führerschein-Informationssystems (EUCARIS), die eigens für die Zwecke von Artikel 21a der genannten Verordnung entwickelt wurde, sowie geänderter Versionen dieser Software.
Die automatisierte Abfrage von Fahrzeugregisterdaten erfolgt im Wege einer dezentralen Struktur.
Die über EUCARIS ausgetauschten Fahrzeugregisterdaten werden in verschlüsselter Form übermittelt.
Die von der für den EUCARIS-Betrieb benannten Partei eigens für die automatisierte Abfrage von Fahrzeugregisterdaten für die Zwecke von Artikel 21a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 entwickelte Version der Softwareanwendung ist von anderen in EUCARIS verfügbaren Versionen dieser Softwareanwendung getrennt. Automatisierte Abfragen erfolgen im Einklang mit den in Kapitel 3 Nummern 2 und 3 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI des Rates(1) aufgeführten Anforderungen an die Datensicherheit und die technischen Bedingungen für den Datenaustausch. Die Datenelemente der auszutauschenden Fahrzeugregisterdaten und die Arten der zulässigen Abfragen sind in Anhang VIII dieser Verordnung genauer beschrieben.
(2) Der automatisierte Zugang zu Fahrzeugregisterdaten erfolgt über das Kommunikationsnetz der transeuropäischen Telematikdienste für Behörden (TESTA) und dessen weitere Entwicklungen.
(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um den automatisierten Abruf von Fahrzeugregisterdaten und den automatisierten Zugang an sieben Tagen der Woche rund um die Uhr zu ermöglichen. Im Fall eines technischen Defekts informieren die nationalen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten einander unverzüglich, erforderlichenfalls mithilfe der für den EUCARIS-Betrieb benannten Partei. Der automatisierte Datenaustausch wird so schnell wie möglich wiederhergestellt.
(4) Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Behörde als nationale Kontaktstelle, die in diesem Mitgliedstaat für die Bearbeitung eingehender Ersuchen um Fahrzeugregisterdaten zu Mehrwertsteuerzwecken gemäß Artikel 21a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 zuständig ist, sowie eine für ausgehende Ersuchen zuständige Behörde. Dieselbe Behörde kann für die Bearbeitung beider Verfahren zuständig sein. Der Mitgliedstaat unterrichtet hiervon die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission.
Fußnote(n):
- (1)
Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12).
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