Artikel 6 VO (EU) 2012/79
Informationsübermittlung
(1) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 erteilte Auskünfte werden — soweit möglich — ausschließlich auf elektronischem Wege über das CCN/CSI-Netz übermittelt, mit Ausnahme von:
- a)
- Zustellungsersuchen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 und Verfügungen oder Entscheidungen, um deren Zustellung ersucht wird;
- b)
- gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 übermittelte Urschriften.
(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können vereinbaren, die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Auskünfte auf elektronischem Weg mitzuteilen.
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