ANHANG VII VO (EU) 2012/79

Einheitlicher Datensatz und technische Einzelheiten für die Speicherung von Zollinformationen und den automatisierten Zugriff darauf

In der Tabelle ist festgelegt, welche in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannte Angabe welchem über das elektronische System gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ausgetauschten Datenelement entspricht.
Angabe gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 904/2010Laufende Nummer des Datenelements gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447Bezeichnung des Datenelements und zusätzliche Informationen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447
MwSt.-Identifikationsnummer des Einführers im Einfuhrstaat3/40 FR1Kennnummer für zusätzliche steuerliche Verweise (Partei: Einführer)
MwSt.-Identifikationsnummer des Steuervertreters des Einführers im Einfuhrstaat3/40 FR3Kennnummer für zusätzliche steuerliche Verweise (Partei: Steuervertreter)
MwSt.-Identifikationsnummer des Erwerbers in einem anderen Mitgliedstaat3/40 FR2Kennnummer für zusätzliche steuerliche Verweise (Partei: Erwerber)
Ursprungsland5/15 oder 5/16Ursprungsland oder Präferenzursprungsland
Bestimmungsland5/8Bestimmungsland
Warennummer6/14Warennummer — KN-Code
Gesamtbetrag4/4 B00Bemessungsgrundlage(*)
Artikelpreis8/6Statistischer Wert
Nettogewicht6/1Eigenmasse (kg)
Die im elektronischen System gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 gespeicherten Angaben lauten auf Euro. Der Wechselkurs zwischen der Währung des Einfuhrmitgliedstaats und dem Euro wird automatisch vom System bereitgestellt.

Fußnote(n):

(*)

Wenn der für das Datenelement Nr. 4/3 (Abgabenberechnung — Art der Abgabe) verwendete EU-Code B00 ist.

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