ANHANG VII VO (EU) 2012/79

Einheitlicher Datensatz und technische Einzelheiten für die Speicherung von Zollinformationen und den automatisierten Zugriff darauf

In der Tabelle ist festgelegt, welche in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannte Angabe welchem über das elektronische System gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ausgetauschten Datenelement entspricht.
Angabe gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 Laufende Nummer des Datenelements gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 Bezeichnung des Datenelements und zusätzliche Informationen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447
MwSt.-Identifikationsnummer des Einführers im Einfuhrstaat 3/40 FR1 Kennnummer für zusätzliche steuerliche Verweise (Partei: Einführer)
MwSt.-Identifikationsnummer des Steuervertreters des Einführers im Einfuhrstaat 3/40 FR3 Kennnummer für zusätzliche steuerliche Verweise (Partei: Steuervertreter)
MwSt.-Identifikationsnummer des Erwerbers in einem anderen Mitgliedstaat 3/40 FR2 Kennnummer für zusätzliche steuerliche Verweise (Partei: Erwerber)
Ursprungsland 5/15 oder 5/16 Ursprungsland oder Präferenzursprungsland
Bestimmungsland 5/8 Bestimmungsland
Warennummer 6/14 Warennummer — KN-Code
Gesamtbetrag 4/4 B00 Bemessungsgrundlage(*)
Artikelpreis 8/6 Statistischer Wert
Nettogewicht 6/1 Eigenmasse (kg)
Die im elektronischen System gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 gespeicherten Angaben lauten auf Euro. Der Wechselkurs zwischen der Währung des Einfuhrmitgliedstaats und dem Euro wird automatisch vom System bereitgestellt.

Fußnote(n):

(*)

Wenn der für das Datenelement Nr. 4/3 (Abgabenberechnung — Art der Abgabe) verwendete EU-Code B00 ist.

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