Artikel 1 VO (EU) 2012/791

Die Verordnung (EG) Nr. 865/2006 wird wie folgt geändert:

1.
In der Präambel erhält der Verweis auf die Rechtsgrundlage der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 folgende Fassung:

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels(*), insbesondere auf Artikel 19 Absätze 2, 3 und 4,

2.
In Artikel 1 werden die folgenden Nummern 4a und 4b eingefügt:

4a.
„kultivierter elterlicher Zuchtstock” bezeichnet die Gesamtheit von unter kontrollierten Bedingungen wachsenden Pflanzen, die zu Vermehrungszwecken verwendet werden, wobei der zuständigen Vollzugsbehörde, die sich mit einer zuständigen wissenschaftlichen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats konsultiert, nachzuweisen ist, dass der elterliche Zuchtstock

i)
in Übereinstimmung mit den CITES-Bestimmungen und den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sowie in einer Weise erworben wurde, die dem Überleben der Art in der Natur nicht abträglich war, und
ii)
in zur Vermehrung ausreichenden Mengen erhalten wird, so dass die Notwendigkeit des Einbringens von Wildexemplaren entfällt oder minimiert wird und ein solches Einbringen nur ausnahmsweise und nur in einer Menge erfolgt, die notwendig ist, um die Vitalität und Produktivität des elterlichen Zuchtstocks zu erhalten;

4b.
„Jagdtrophäe” bezeichnet ein vollständiges Tier oder einen ohne weiteres erkennbaren Teil bzw. ein ohne weiteres erkennbares Erzeugnis eines Tieres, das bzw. der in einer beigefügten CITES-Genehmigung oder -Bescheinigung aufgeführt ist und

i)
in roher, bearbeiteter oder verarbeiteter Form vorliegt;
ii)
vom Jäger durch Jagd rechtmäßig für seinen persönlichen Gebrauch gewonnen wurde;
iii)
vom Jäger oder in dessen Namen aus dem Ursprungsland mit endgültigem Ziel in dem Staat, in dem der Jäger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, eingeführt, ausgeführt oder wiederausgeführt wird;.

3.
Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Formblätter gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 der Kommission(**) sind in Maschinenschrift auszufüllen.

b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Formblätter 1 bis 4 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012, die Formblätter 1 und 2 in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012, die Formblätter 1 und 2 in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012, die Formblätter 1 und 2 in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012, die Ergänzungsblätter gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 und die Etiketten gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 dürfen weder Löschungen noch Änderungen enthalten, sofern diese Löschungen oder Änderungen nicht mit Stempel und Unterschrift der ausstellenden Vollzugsbehörde bestätigt wurden. Änderungen oder Löschungen in den Einfuhrmeldungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 und in den Ergänzungsblättern gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 können auch durch Stempel und Unterschrift der Einfuhrzollstelle amtlich bestätigt werden.

4.
Artikel 5a Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Bei Exemplaren von Pflanzenarten, bei denen die Voraussetzungen für die Ausnahme von den Vorschriften des Übereinkommens oder der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gemäß den „Erläuterungen zur Auslegung der Anhänge A, B, C und D” im Anhang der Verordnung wegfallen und die nach dieser Ausnahmeregelung rechtmäßig aus- und eingeführt worden sind, kann in Feld 15 der Formblätter in den Anhängen I und III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012, Feld 4 der Formblätter in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 und Feld 10 der Formblätter in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 das Land angegeben werden, in dem für die betreffenden Exemplare die Voraussetzungen für die Ausnahme weggefallen sind.

5.
Artikel 6 erhält folgende Fassung:

Artikel 6 Anhänge zu Formblättern

(1) Wird einem der Formblätter gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 ein Anhang beigefügt, der Bestandteil des Formblatts wird, so ist diese Tatsache und die Anzahl der Seiten des Anhangs auf der Genehmigung oder Bescheinigung deutlich anzugeben, und jede Seite des Anhangs muss Folgendes umfassen:

a)
Nummer der Genehmigung oder Bescheinigung und Datum ihrer Ausstellung;
b)
Unterschrift und Stempel oder Siegel der Vollzugsbehörde, die die Genehmigung oder Bescheinigung ausgestellt hat.

(2) Werden die Formblätter gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 für mehr als eine Art in einer Sendung verwendet, so ist ein Anhang beizufügen, in dem abgesehen von den Angaben nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels für jede in der Sendung enthaltene Art die Felder 8 bis 22 des betreffenden Formblatts sowie die in Feld 27 enthaltenen Punkte ( „tatsächlich eingeführte oder (wieder)ausgeführte Menge/Nettomasse” und gegebenenfalls „Zahl der bei der Ankunft toten Tiere” ) zu wiederholen sind.

(3) Werden die Formblätter gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 für mehr als eine Art verwendet, so ist ein Anhang beizufügen, in dem abgesehen von den Angaben nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels für jede Art die Felder 8 bis 18 des betreffenden Formblatts zu wiederholen sind.

(4) Werden die Formblätter gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 für mehr als eine Art verwendet, so ist ein Anhang beizufügen, in dem abgesehen von den Angaben nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels für jede Art die Felder 4 bis 18 des betreffenden Formblatts zu wiederholen sind.

6.
Dem Artikel 7 wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen sind von einer Amtsperson des Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrlandes in dem dafür vorgesehenen Feld „Ausfuhrvermerk” des Dokuments unter Angabe der Menge mit Stempel und Unterschrift zu bestätigen. Wurde das Ausfuhrdokument zum Zeitpunkt der Ausfuhr nicht mit einem entsprechenden Vermerk bestätigt, so sollte sich die Vollzugsbehörde des Einfuhrlandes mit der Vollzugsbehörde des Ausfuhrlandes in Verbindung setzen, damit — unter Berücksichtigung etwaiger entlastender Umstände oder Dokumente — über die Akzeptanz des Dokuments entschieden werden kann.

7.
Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Dokumente sind unter Einhaltung der Vorschriften und Bedingungen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 338/97, insbesondere deren Artikel 11 Absätze 1 bis 4, auszustellen und zu verwenden. Genehmigungen und Bescheinigungen können in Papierform oder in elektronischer Form ausgestellt werden.

8.
Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

(3) Die nach den Artikeln 48 und 63 ausgestellten Bescheinigungen sind transaktionsbezogen, sofern die bescheinigten Exemplare nicht einmalig und dauerhaft gekennzeichnet bzw. — im Falle toter Exemplare, die nicht gekennzeichnet werden können — nicht auf andere Weise identifizierbar gemacht worden sind.

9.
Artikel 15 Absatz 3a erhält folgende Fassung:

(3a) Bei im persönlichen Eigentum befindlichen lebenden Tieren, die rechtmäßig erworben wurden und zu persönlichen, nichtkommerziellen Zwecken gehalten werden und für die eine Einfuhrgenehmigung nach Absatz 2 Unterabsatz 2 erteilt wurde, sind kommerzielle Aktivitäten gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ab dem Ausstellungsdatum der Einfuhrgenehmigung zwei Jahre lang verboten, und während dieses Zeitraums dürfen keine Ausnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 der genannten Verordnung für Exemplare der Arten des Anhangs A genehmigt werden.

Werden Einfuhrgenehmigungen nach Absatz 2 Unterabsatz 2 für solche im persönlichen Eigentum befindlichen, lebenden Tiere oder für in Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bezeichnete Exemplare der Arten des Anhangs A der Verordnung erteilt, ist in Feld 23 der Vermerk „Abweichend von Artikel 8 Absatz 3 bzw. 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sind kommerzielle Aktivitäten gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung ab dem Ausstellungsdatum dieser Genehmigung mindestens zwei Jahre lang verboten” einzutragen.

10.
Artikel 30 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Im Fall von Exemplaren, die keine lebenden Tiere sind, fügt die Vollzugsbehörde der Wanderausstellungsbescheinigung ein Inventarverzeichnis bei, auf dem für jedes Exemplar alle in den Feldern 8 bis 18 des Musterformblatts in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 erforderlichen Angaben aufgeführt sind.

11.
Artikel 37 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Mitgliedstaaten können eine Reisebescheinigung für den rechtmäßigen Eigentümer rechtmäßig erworbener, lebender, zu persönlichen, nichtkommerziellen Zwecken gehaltener Tiere ausstellen.

12.
Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Vollzugsbehörden, die solche Dokumente erhalten, senden die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Dokumente zusammen mit allen gemäß dem Übereinkommen ausgestellten Dokumenten unverzüglich den zuständigen Vollzugsbehörden zu. Für Berichterstattungszwecke ist das Original der Einfuhrmeldung auch dann den Vollzugsbehörden des Einfuhrlandes zuzusenden, wenn dieses nicht das Land ist, über das das Exemplar in die Europäische Union verbracht wurde.”

13.
Artikel 52 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Etiketten gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 dürfen nur für die Beförderungen von nichtkommerziellen Leihobjekten und Schenkungen sowie für den Austausch von Herbariumsexemplaren, haltbar gemachten, getrockneten oder fest umschlossenen Museumsexemplaren oder lebendem pflanzlichem Material zu wissenschaftlichen Untersuchungen zwischen ordnungsgemäß registrierten Wissenschaftlern und wissenschaftlichen Einrichtungen benutzt werden.

14.
Artikel 56 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
der kultivierte elterliche Zuchtstock wird in Übereinstimmung mit der Begriffsbestimmung von Artikel 1 Nummer 4a erworben und erhalten;.

b)
Buchstabe c wird gestrichen.
c)
Buchstabe d erhält folgende Fassung:

d)
im Fall gepfropfter Pflanzen sind sowohl Unterlage als auch Sprossstück gemäß den Buchstaben a und b künstlich vermehrt worden.

d)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Holz und andere Teile von oder Erzeugnisse aus Bäumen aus monospezifischen Plantagen werden als künstlich vermehrt im Sinne von Absatz 1 betrachtet.

15.
In Artikel 58 wird ein neuer Absatz 3a eingefügt:

(3a) Für persönliche und Haushaltsgegenstände, einschließlich Jagdtrophäen, von Exemplaren der in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten, die von einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Europäischen Union hat, außerhalb des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts erworben wurden und von dieser Person wiederausgeführt werden, muss der Zollstelle eine Wiederausfuhrbescheinigung vorgelegt werden.

16.
Folgender Artikel 58a wird eingefügt:

Artikel 58a Kommerzielle Nutzung von persönlichen und Haushaltsgegenständen in der Europäischen Union

(1) Kommerzielle Aktivitäten mit Exemplaren von in Anhang B aufgeführten Arten, die gemäß Artikel 57 in die Europäische Union verbracht werden, dürfen von der Vollzugsbehörde eines Mitgliedstaats nur unter den folgenden Bedingungen gestattet werden:

a)
Der Antragsteller muss nachweisen, dass die Einfuhr des Exemplars in die Europäische Union mindestens zwei Jahre vor der beabsichtigten Nutzung zu kommerziellen Zwecken stattfand, und
b)
die Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats hat sich vergewissert, dass das betreffende Exemplar zum Zeitpunkt, zu dem es in die Europäische Union verbracht wurde, gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zu kommerziellen Zwecken hätte eingeführt werden dürfen.

Sobald diese Bedingungen erfüllt sind, gibt die Vollzugsbehörde eine schriftliche Erklärung ab, mit der bescheinigt wird, dass das Exemplar zu kommerziellen Zwecken verwendet werden darf.

(2) Kommerzielle Aktivitäten mit Exemplaren von in Anhang A aufgeführten Arten, die gemäß Artikel 57 in die Europäische Union verbracht werden, sind verboten.

17.
In Artikel 59 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

(1a) Die Ausnahme für die in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Exemplare wird nur gewährt, wenn der Antragsteller der zuständigen Vollzugsbehörde nachgewiesen hat, dass die betreffenden Exemplare im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften für die Erhaltung wild lebender Tier- und Pflanzenarten erworben wurden.

18.
Dem Artikel 62 wurden folgende Nummern 4 und 5 angefügt:

4.
tote Exemplare von Crocodylia-Arten des Anhangs A mit Herkunftscode D, sofern diese gekennzeichnet oder anderweitig im Einklang mit dieser Verordnung identifizierbar gemacht wurden;
5.
Kaviar von Acipenser brevirostrum und seinen Hybriden mit Herkunftscode D, sofern sich dieser in einem gemäß dieser Verordnung gekennzeichneten Behälter befindet.

19.
Dem Artikel 63 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Zu vervollständigende Bescheinigungen sind erst gültig, wenn sie ausgefüllt wurden und der Antragsteller der ausstellenden Vollzugsbehörde eine Kopie der Bescheinigung übermittelt hat.

20.
Dem Artikel 65 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht für Exemplare von in Anhang X dieser Verordnung aufgeführten Arten, es sei denn, gemäß einer Anmerkung in Anhang X ist eine Kennzeichnung erforderlich.”

21.
Artikel 66 Absatz 4 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Für unter diesen Absatz fallende lebende Exemplare dürfen exemplarbezogene Bescheinigungen, Wanderausstellungsbescheinigungen und Reisebescheinigungen nicht ausgestellt werden.”

22.
Artikel 72 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die Mitgliedstaaten können Ein- und Ausfuhrgenehmigungen, Wiederausfuhrbescheinigungen, Wanderausstellungsbescheinigungen und Reisebescheinigungen in der Form gemäß den Anhängen I, III und IV, Einfuhrmeldungen in der Form gemäß Anhang II und EU-Bescheinigungen in der Form gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 noch innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 ausstellen.

23.
Anhang VIII erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
24.
Anhang IX Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Zeile für „Code R” erhält folgende Fassung:

„R in einer kontrollierten Umgebung aufgezogene Tierexemplare, die als Eier oder Jungtiere der Natur entnommen wurden, wo sie andernfalls nur sehr geringe Chancen gehabt hätten, bis zum ausgewachsenen Alter zu überleben” .

b)
Die Zeile für „Code D” erhält folgende Fassung:

„D Tiere von Arten in Anhang A, in Gefangenschaft zu kommerziellen Zwecken gezüchtet in gemäß der Entschließung Conf.12.10 (Rev. CoP15) in das Register des CITES-Sekretariats aufgenommenen Betrieben, und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus” .

c)
Die Zeile für „Code C” erhält folgende Fassung:

„C in Gefangenschaft gezüchtete Tiere gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus” .

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.

(**)

ABl. L 242 vom 7.9.2012, S. 13.

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