ANHANG V VO (EU) 2012/792

Anweisungen und Erläuterungen

1.
Vollständiger Name und Anschrift des Inhabers der Bescheinigung und nicht eines Agenten.
2.
Nur auszufüllen, wenn in der Einfuhrgenehmigung für die betreffenden Exemplare der Ort vorgeschrieben ist, an dem sie zu halten sind, oder wenn in einem Mitgliedstaat der freien Wildbahn entnommene Exemplare an einem bestimmten Ort gehalten werden müssen.

Jede Beförderung an einen anderen Ort mit Ausnahme einer dringenden tierärztlichen Behandlung, unter der Bedingung, dass die Exemplare unmittelbar danach an ihren genehmigten Aufenthaltsort zurückgebracht werden, erfordert eine vorherige Genehmigung der zuständigen Vollzugsbehörde (siehe Feld 19).

4.
Die Beschreibung muss möglichst genau sein und einen Code aus drei Buchstaben gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels enthalten.
5/6.
Es sind Mengen- und/oder Nettomasseeinheiten gemäß den Angaben in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu verwenden.
7.
Anzugeben ist die Nummer des CITES-Anhangs (I, II oder III), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung aufgeführt ist.
8.
Anzugeben ist der Buchstabe des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (A, B oder C), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung aufgeführt ist.
9.
Zur Angabe der Herkunft ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:

W
der Natur entnommene Exemplare
R
in einer kontrollierten Umgebung aufgezogene Tierexemplare, die als Eier oder Jungtiere der Natur entnommen wurden, wo sie andernfalls nur sehr geringe Chancen gehabt hätten, bis zum ausgewachsenen Alter zu überleben
D
Tiere von Arten in Anhang A, in Gefangenschaft zu kommerziellen Zwecken gezüchtet in gemäß der Entschließung Conf.12.10 (Rev. CoP15) in das Register des CITES-Sekretariats aufgenommenen Betrieben, und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A sowie Teile und Erzeugnisse daraus
A
zu nichtkommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Erzeugnisse daraus
C
in Gefangenschaft gezüchtete Tiere gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus
F
in Gefangenschaft geborene Tiere, für die die Kriterien von Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 nicht erfüllt sind, sowie Teile und Erzeugnisse daraus
I
eingezogene oder beschlagnahmte Exemplare(1)
O
Exemplare aus der Zeit vor dem Übereinkommen(1)
U
Herkunft unbekannt (ist zu begründen)
X
Exemplare, die einer nicht der Gerichtshoheit eines Staates unterstehenden Meeresumwelt entnommen wurden
Y
aus unterstützter Erzeugung stammende Pflanzenexemplare, die nicht als „künstlich vermehrt” im Sinne von Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 und auch nicht als der Natur entnommen gelten, da sie in einer Umgebung vermehrt oder angepflanzt werden, in der ein gewisses Eingreifen durch den Menschen zum Zwecke der Pflanzenerzeugung vorhanden ist

10 bis 12.
Das Ursprungsland ist das Land, in dem die Exemplare der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden.
13 bis 15.
Der Einfuhrmitgliedstaat ist gegebenenfalls der Mitgliedstaat, der die Einfuhrgenehmigung für die betreffenden Exemplare ausgestellt hat.
16.
Der wissenschaftliche Name muss den in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 genannten Standardnomenklaturreferenzen entsprechen.

Anweisungen und Erläuterungen

1.
Vollständiger Name und Anschrift des Inhabers der Bescheinigung und nicht eines Agenten.
2.
Nur auf dem Antragsformular auszufüllen für lebende Exemplare der Arten des Anhangs A, die nicht in Gefangenschaft gezüchtet oder künstlich vermehrt worden sind.
4.
Die Beschreibung muss möglichst genau sein und einen Code aus drei Buchstaben gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels enthalten.
5/6.
Es sind Mengen- und/oder Nettomasseeinheiten gemäß den Angaben in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu verwenden.
7.
Anzugeben ist die Nummer des CITES-Anhangs (I, II oder III), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Genehmigung/Bescheinigung aufgeführt ist.
8.
Anzugeben ist der Buchstabe des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (A, B oder C), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Genehmigung/Bescheinigung aufgeführt ist.
9.
Zur Angabe der Herkunft ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:

W
der Natur entnommene Exemplare
R
in einer kontrollierten Umgebung aufgezogene Tierexemplare, die als Eier oder Jungtiere der Natur entnommen wurden, wo sie andernfalls nur sehr geringe Chancen gehabt hätten, bis zum ausgewachsenen Alter zu überleben
D
Tiere von Arten in Anhang A, in Gefangenschaft zu kommerziellen Zwecken gezüchtet in gemäß der Entschließung Conf.12.10 (Rev. CoP15) in das Register des CITES-Sekretariats aufgenommenen Betrieben, und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A sowie Teile und Erzeugnisse daraus
A
zu nichtkommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Erzeugnisse daraus
C
in Gefangenschaft gezüchtete Tiere gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus
F
in Gefangenschaft geborene Tiere, für die die Kriterien von Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 nicht erfüllt sind, sowie Teile und Erzeugnisse daraus
I
eingezogene oder beschlagnahmte Exemplare(2)
O
Exemplare aus der Zeit vor dem Übereinkommen(2)
U
Herkunft unbekannt (ist zu begründen)
X
Exemplare, die einer nicht der Gerichtshoheit eines Staates unterstehenden Meeresumwelt entnommen wurden
Y
aus unterstützter Erzeugung stammende Pflanzenexemplare, die nicht als „künstlich vermehrt” im Sinne von Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 und auch nicht als der Natur entnommen gelten, da sie in einer Umgebung vermehrt oder angepflanzt werden, in der ein gewisses Eingreifen durch den Menschen zum Zwecke der Pflanzenerzeugung vorhanden ist

10 bis 12.
Das Ursprungsland ist das Land, in dem die Exemplare der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden.
13 bis 15.
Der Einfuhrmitgliedstaat ist gegebenenfalls der Mitgliedstaat, der die Einfuhrgenehmigung für die betreffenden Exemplare ausgestellt hat.
16.
Der wissenschaftliche Name muss den in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 genannten Standardnomenklaturreferenzen entsprechen.
18.
Es sind möglichst viele Einzelheiten anzugeben. Das Fehlen von oben geforderten Informationen ist zu begründen.

Fußnote(n):

(1)

Nur anzugeben, wenn ein anderer Code zur Angabe der Herkunft verwendet wird.

(2)

Nur anzugeben, wenn ein anderer Code zur Angabe der Herkunft verwendet wird.

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