Präambel VO (EU) 2012/80

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EWG) Nr. 2288/83 der Kommission vom 29. Juli 1983 über die Aufstellung der in Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen genannten Liste der biologischen und chemischen Stoffe(2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden(3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.
(2)
Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 sieht die Befreiung von den Eingangsabgaben vor für biologische und chemische Stoffe für ausschließlich nichtkommerzielle Zwecke, die entweder von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder von Abteilungen dieser Einrichtungen oder von ermächtigten privaten Einrichtungen eingeführt werden, deren Haupttätigkeit die Lehre oder die wissenschaftliche Forschung ist. Die Gewährung der Abgabenbefreiung ist jedoch auf solche biologischen oder chemischen Stoffe beschränkt, für die es im Zollgebiet der Union keine gleichartige Erzeugung gibt und die in einer Liste aufgeführt sind, die nach dem in Artikel 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(4) genannten Verfahren erstellt wurde.
(3)
Nach den von den Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen gibt es im Zollgebiet der Union keine gleichartige Erzeugung für die in Anhang I zu dieser Verordnung aufgeführten biologischen und chemischen Stoffe.
(4)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23.

(2)

ABl. L 220 vom 11.8.1983, S. 13.

(3)

Siehe Anhang II.

(4)

ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

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