Artikel 7 VO (EU) 2012/815
Berichtigungen von Mehrwertsteuererklärungen
Der Mitgliedstaat der Identifizierung gestattet dem Steuerpflichtigen die Berichtigung von Mehrwertsteuererklärungen über die in Artikel 2 genannte elektronische Schnittstelle. Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt dem betreffenden Mitgliedstaat des Verbrauchs und der Niederlassung gemäß Artikel 5 Informationen über Berichtigungen und versieht diese Informationen mit einem Zeitstempel.
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