Präambel VO (EU) 2012/823
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe(2) sind einige Wirkstoffe aufgeführt, deren Genehmigung vor dem 14. Juni 2014 ausläuft; bei diesen Wirkstoffen war es den Antragstellern bei der Stellung eines Antrags auf Erneuerung nicht möglich, die in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehene Frist von drei Jahren einzuhalten.
- (2)
- Daher ist es notwendig, den Zeitraum für die Genehmigung dieser Wirkstoffe unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu verlängern.
- (3)
- Angesichts der Zielsetzung des Artikels 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird die Kommission in Fällen, in denen nicht spätestens drei Jahre vor dem Ablauf der in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten Frist ein Antrag eingereicht wird, das Fristende auf den gleichen Tag, der vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf den frühestmöglichen Tag danach festsetzen.
- (4)
- Angesichts der Zielsetzung des Artikels 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird die Kommission in Fällen, in denen sie eine Verordnung erlässt, mit der die Genehmigung eines Wirkstoffs gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung nicht verlängert wird, weil die Genehmigungskriterien nicht erfüllt werden, das Fristende auf den späteren der folgenden Termine festsetzen: entweder auf den gleichen Tag, der vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf den Tag der Annahme der Verordnung, mit der die Genehmigung des Wirkstoffs nicht verlängert wird.
- (5)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
- (2)
ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1.
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