Präambel VO (EU) 2012/833

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) ( „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
VERFAHREN
1.
Einleitung
(1)
Am 20. Dezember 2011 kündigte die Europäische Kommission ( „Kommission” ) im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union(2) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in der Volksrepublik China ( „VR China” ) in die Union an ( „Einleitungsbekanntmachung” ).
(2)
Das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 9. November 2011 vom Dachverband der europäischen Nichteisen-Metallindustrie (European Association of Metals – Eurométaux) ( „Antragsteller” ) im Namen von Herstellern gestellt worden war, auf die mehr als 50 % der EU-Gesamtproduktion bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen entfallen. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um ein Verfahren einzuleiten.
2.
Von dem verfahren betroffene parteien
(3)
Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ausführenden Hersteller in der VR China, Hersteller im Vergleichsland, Einführer, Großhändler und andere bekanntermaßen betroffene Parteien sowie Vertreter der VR China offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.
(4)
Der Antragsteller, andere Unionshersteller, die ausführenden Hersteller in der VR China, Einführer und Großhändler nahmen Stellung. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.
(5)
Angesichts der offensichtlich großen Zahl von Unionsherstellern, Einführern und ausführenden Herstellern war in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen.
(6)
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden konnte, wurden Einführer und ausführende Hersteller gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011 die in der Einleitungsbekanntmachung näher spezifizierten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der betroffenen Ware (gemäß der Definition in Abschnitt 3) vorzulegen.
(7)
Hinsichtlich der Unionshersteller teilte die Kommission in der Einleitungsbekanntmachung mit, dass sie auf der Grundlage der Informationen, die sie vor der Einleitung der Untersuchung von den mitarbeitenden Unionsherstellern erhalten hatte, vorläufig eine Stichprobe von Unionsherstellern gebildet hatte. Diese Stichprobe bestandt aus den vier größten bekannten Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen in der Union.
(8)
Wie in Erwägungsgrund 24 erläutert, übermittelten nur zwei unabhängige Einführer die benötigten Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in eine Stichprobe zu. Angesichts der begrenzten Zahl mitarbeitender Einführer erübrigte sich das Stichprobenverfahren. Ein drittes Einfuhrunternehmen legte eine Stellungnahme vor, ohne einen ausgefüllten Fragebogen beizufügen.
(9)
Wie in Erwägungsgrund 26 dargelegt, übermittelten 14 ausführende Hersteller in der VR China die angeforderten Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in eine Stichprobe zu. Auf der Grundlage der von ihnen vorgelegten Informationen wählte die Kommission für die Stichprobe die vier ausführenden Hersteller mit den höchsten Ausfuhrmengen in die Union aus.
(10)
Damit die ausführenden Hersteller, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung ( „MWB” ) oder individuelle Behandlung ( „IB” ) stellen konnten, sandte die Kommission entsprechende Antragsformulare an die bekanntermaßen betroffenen ausführenden chinesischen Hersteller sowie an die Behörden der VR China. Zwei Unternehmen, von denen eines in die Stichprobe einbezogen war, das andere jedoch nicht, meldeten sich und beantragten eine MWB. Anträge auf eine IB gingen von den in die Stichprobe aufgenommenen Unternehmen und dem Unternehmen ein, das zwar die MWB beantragte, aber nicht in die Stichprobe einbezogen war.
(11)
Die Kommission versandte Fragebogen an alle ausführenden Hersteller, die innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen Kontakt aufnahmen, d. h. an die vier Unternehmen in der Stichprobe und alle anderen Unternehmen, um ihnen die Möglichkeit zu geben, eine individuelle Ermittlung zu beantragen. Fragebogen wurden auch an andere bekanntermaßen betroffene Parteien gesandt, und zwar an die vier in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die mitarbeitenden Einführer in der Union, Verwender und einen Verbraucherverband.
(12)
Drei in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller in der VR China, die vier in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und zwei unabhängige Einführer beantworteten den Fragebogen. Außerdem beantworteten sechs Einzelhändler den Verwenderfragebogen.
(13)
Anträge auf individuelle Ermittlungen nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung gingen bei der Kommission nicht ein.
(14)
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Feststellung von Dumping, einer daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:
(15)
Um Informationen über die Kosten des Hauptausgangsrohstoffs für die Herstellung von Folien und dünnen Bändern aus Aluminium, d. h. Primäraluminium, zu erhalten, wurden Informationen bei der Shanghai Futures Exchange ( „SHFE” oder „Börse” ), der Haupthandelsplattform für Aluminium in der VR China, eingeholt. Informationen über den Weltmarkt und Preise wurden bei der London Metal Exchange ( „LME” ) erbeten, bei der auch ein Informationsbesuch durchgeführt wurde. Die SHFE übermittelte auf das Ersuchen der Kommission hin einige schriftliche Auskünfte. Die Kommission schlug auch einen Informationsbesuch bei der SHFE vor, dem zunächst zugestimmt wurde. Zu einem späteren Zeitpunkt erklärte die SHFE jedoch, dass ein solcher Besuch der Genehmigung der chinesischen Regierung bedürfe. Die chinesischen Behörden hingegen verneinten, dass eine Genehmigung notwendig sei. Schließlich widerrief die SHFE ihre ursprüngliche Zustimmung und entschied, den Besuch nicht zuzulassen.
(16)
Ein Informationsbesuch wurde Shanghai Metals Markets ( „SMM” ), einem Preisdatenanbieter und -herausgeber in Shanghai, abgestattet.
3.
Untersuchungszeitraum
(17)
Die Dumping- und Schadensuntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011 ( „Untersuchungszeitraum” oder „UZ” ). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom Januar 2008 bis zum Ende des UZ ( „Bezugszeitraum” ).
B.
BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
1.
Betroffene ware
(18)
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Folien und dünne Bänder aus Aluminium mit einer Dicke von 0,007 mm oder mehr, jedoch weniger als 0,021 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, auch geprägt, in Rollen mit einem Stückgewicht von 10 kg oder weniger ( „betroffene Ware” oder „Folien aus Aluminium in Rollen” oder „AHF” ). Die betroffene Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex76071111 und ex76071910 eingereiht.
(19)
Die betroffene Ware wird allgemein als Konsumgut für Verpackungszwecke und andere Anwendungen im Haushalt und in der Gastronomie verwendet. Die Produktdefinition wurde nicht beanstandet.
2.
Gleichartige ware
(20)
Die Untersuchung ergab, dass in der VR China hergestellte und von dort ausgeführte Folien aus Aluminium in Rollen, in der Union von den Unionsherstellern hergestellte und verkaufte Folien aus Aluminium in Rollen und in der Türkei (dem Vergleichsland) von dem mitarbeitenden türkischen Hersteller hergestellte und verkaufte Folien aus Aluminium in Rollen dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen haben; daher werden sie als gleichartige Ware im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.
C.
STICHPROBE
1.
Bildung einer stichprobe der unionshersteller
(21)
Angesichts der offensichtlich großen Zahl von Unionsherstellern war in der Einleitungsbekanntmachung zur Feststellung der Schädigung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen.
(22)
In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Stichprobe umfasste die vier größten Unternehmen(sgruppen) der über 30 der Kommission vor Einleitung der Untersuchung bekannten Hersteller der gleichartigen Ware in der Union. Die Auswahl der Stichprobe erfolgte anhand der Verkaufsmenge der Hersteller, ihrer Größe und ihrer geografischen Lage in der Union; auf die vorgeschlagene Stichprobe entfielen 44 % der geschätzten Gesamtproduktion in der Union im UZ. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung das Dossier einzusehen und zur Angemessenheit dieser Auswahl Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme brachte eine interessierte Partei vor, in die Stichprobe hätte ein Hersteller aus dem Vereinigten Königreich aufgenommen werden müssen. Dazu ist festzustellen, dass ein Herstellerunternehmen aus dem Vereinigten Königreich (das zur Sphere Group gehört) tatsächlich der Stichprobe angehörte. Keine andere interessierte Partei sprach sich gegen die endgültige Stichprobe aus, die somit bestätigt wurde.
2.
Bildung einer stichprobe der unabhängigen einführer
(23)
Da möglicherweise eine Vielzahl von Einführern von dem Verfahren betroffen ist, wurde in der Einleitungsbekanntmachung für die Einführer ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung erwogen.
(24)
Jedoch lieferten nur zwei unabhängige Einführer die verlangten Informationen und erklärten sich zur Mitarbeit bereit. Daher erübrigte sich die Stichprobe.
3.
Bildung einer stichprobe der ausführenden hersteller
(25)
Angesichts der offensichtlich zahlreichen Unionshersteller war in der Einleitungsbekanntmachung zur Feststellung der Schädigung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen.
(26)
Insgesamt übermittelten 14 ausführende Hersteller in der VR China die verlangten Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in eine Stichprobe zu. Diese Unternehmen führten im UZ rund 7800 t aus, d. h. etwa 60 % der chinesischen Ausfuhren in die EU. Auf der Grundlage der von ihnen vorgelegten Informationen wählte die Kommission für die Stichprobe die vier ausführenden Hersteller aus, auf die das größte repräsentative Volumen von Produktion, Verkäufen und Ausfuhren entfiel, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnten. Eines der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen stellte seine Mitarbeit später ein; ein weiteres meldete der Kommission, dass die von ihm im Stichprobenformular gemachten Angaben unrichtig seien. Auf der Grundlage dieser neuen Informationen wurde entschieden, dieses Unternehmen von der Unternehmensstichprobe auszuschließen. Die Kommission bat zwei weitere Unternehmen, sich an der Stichprobe zu beteiligen. Die mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die Mission der VR China in der EU und der Antragsteller wurden zur endgültigen Zusammensetzung der Stichprobe konsultiert. Keine interessierte Partei erhob Einwände gegen diese Auswahl. Später stellte auch eines der neu in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen seine Mitarbeit ein. Die endgültige Stichprobe umfasste somit drei ausführende Hersteller in der VR China, auf die im UZ rund 30 % der Einfuhren der betroffenen Ware in die EU und 50 % der Verkaufsmenge der 14 ausführenden Hersteller entfielen, die Daten für das Stichprobenverfahren übermittelt hatten.
D.
DUMPING
1.
Marktwirtschaftsbehandlung und individuelle behandlung
1.1.
Marktwirtschaftsbehandlung ( „MWB” )
(27)
Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird der Normalwert in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in der VR China für diejenigen ausführenden Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6 ermittelt.
(28)
Zwei Unternehmen, CeDo Shanghai Co. Ltd.( „CeDo Shanghai” ) und Shanghai Blue Diamond Co. Ltd. ( „Blue Diamond” ), beantragten eine MWB. Wie bereits erläutert, wurde nur CeDo Shanghai für die Stichprobe ausgewählt, das andere Unternehmen hingegen nicht. Nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-249/10 Ρ Brosmann Footwear (HK) und andere/Rat der Europäischen Union wurde jedoch entschieden, alle fristgerecht eingegangenen MWB-Antragsformulare – d. h. die Anträge der beiden genannten Unternehmen – zu prüfen.
(29)
Die MWB-Anträge wurden anhand der fünf Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung geprüft. Zur besseren Übersicht folgt eine kurze Zusammenfassung der MWB-Kriterien:
(30)
In den Betriebsstätten dieser Unternehmen wurden Kontrollbesuche betreffend die MWB-Anträge durchgeführt.
(31)
Beiden Unternehmen wurde die MWB nach Kriterium 1 des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c verweigert, da Beweise dafür vorlagen, dass der Preis des wesentlichen Rohstoffs Aluminium verzerrt war. Diese Verzerrungen wurden auch beim Preis des Zwischenprodukts, Folien aus Aluminium in Jumbo-Rollen, wie nachfolgend beschrieben festgestellt. Die Unternehmen erfüllten auch andere Kriterien nicht, wie weiter unten dargelegt wird.
1.1.1.
Den gesamten Wirtschaftszweig betreffende Schlussfolgerungen zu Kriterium 1 – Geschäftsentscheidungen und Kosten der wichtigsten Produktionsfaktoren
(32)
Folien aus Aluminium in Kleinrollen werden in einem einfachen Verfahren hergestellt, bei dem Folien aus Aluminium von Jumbo-Rollen abgerollt, zugeschnitten und auf kleinere Rollen gepackt werden. Wesentlicher Rohstoff für die Herstellung von Folien aus Aluminium ist Primäraluminium. Auf das Primäraluminium entfallen ca. 60-70 % der Herstellungskosten des von dieser Untersuchung betroffenen Erzeugnisses; damit stellt es den größten Kostentreiber bei dessen Herstellung dar. Dies spiegelt sich in der im gesamten Wirtschaftszweig üblichen Praxis wider, sowohl die Einkaufs- als auch die Verkaufspreise für Folien aus Aluminium auf der Grundlage eines Referenzpreises für Primäraluminium (Aluminiumbarren) zuzüglich einer Herstellungs-/Umwandlungsgebühr zu notieren. So beschafften die Unternehmen, die eine MWB beantragt hatten, Folien aus Aluminium in Jumbo-Rollen auf der Grundlage von Kaufverträgen, in denen der Preis für Folien aus Aluminium in Jumbo-Rollen unter Bezugnahme auf die Preise für Primäraluminium festgelegt war, die von SMM veröffentlicht werden, einem Preisdatenanbieter für verschiedene Metalle, der diese Preise auf der Grundlage der Spotpreise im Raum Shanghai notiert. Die SMM-Veröffentlichung ist in hohem Maße repräsentativ für die Aluminiumpreise im Inland. Diese Preise liegen sehr nahe bei den Preisen, die an der SHFE, wo die meisten Transaktionen in der VR China stattfinden, notiert werden.
(33)
Die weltweite Referenz für den Preis des Grundstoffs Primäraluminium ist die Notierung an der LME. Der Aluminiumpreis auf dem chinesischen Binnenmarkt weicht erheblich von den LME-Preisen ab. Wie die nachstehende Grafik zeigt, schwankte die Preisdifferenz zwischen der LME und der SHFE im UZ von +500 bis -90 USD/t. Im Untersuchungszeitraum lag die Preisnotierung an der LME im Monatsdurchschnitt mehr als 9 % über der an der SHFE (Nettopreis); in der Mitte des Zeitraums betrug die Differenz sogar bis zu +23 %. Bemerkenswert ist ebenfalls, dass später im UZ, als infolge schrumpfender Marktnachfrage die Preise weltweit sanken, bei den SHFE-Preisen eine gegenläufige Entwicklung zu beobachten war (sogar mit bis zu 3 % höheren Preisen als an der LME), was die auf diesem Markt herrschenden Preisverzerrungen zusätzlich veranschaulicht.
(34)
Es ist davon auszugehen, dass dieser erhebliche Preisunterschied bei Primäraluminium gegenüber der übrigen Welt (siehe oben) auf eine Kombination von einer Reihe staatlich gelenkter Faktoren und massiven Eingriffen des Staates in den Inlandsmarkt mittels mehrerer Instrumente zurückzuführen ist. Diese Einflussnahme des Staates führte zur Entstehung und Existenz eines sehr isolierten, gegen Marktkräfte abgeschirmten Binnenmarkts für Primäraluminium in der VR China.
(35)
Erstens wird die SHFE von der chinesischen Wertpapieraufsicht (China Securities Regulatory Commission – „CSRC” ) kontrolliert. Die SHFE führt ihre Aufgaben gemäß der Regelung zur Verwaltung von Termingeschäften (Regulation on the Administration of Futures Trading), den Maßnahmen zur Verwaltung von Terminbörsen (Measures for the Administration of Futures Exchanges) und ihrer Satzung aus. Einige dieser staatlich verordneten Regeln für den Betrieb der Börse tragen zu geringer Volatilität sowie verzerrten Preisen und Preisentwicklungen an der SHFE bei: Die täglichen Preisschwankungen sind auf 4 % über oder unter dem Schlusskurs des vorhergehenden Börsentages begrenzt, der Handel verzeichnet eine geringe Frequenz (bis zum 15. jedes Monats), Terminkontrakte sind auf eine Dauer von höchstens zwölf Monaten begrenzt, die Open Interests der Händler sind auf einen bestimmten Betrag begrenzt, die Preisspekulation ist beschränkt.
(36)
Der Zugang zur Börse steht von Gesetz wegen nur chinesischen Händlern offen, die zudem eine Genehmigung der CSRC benötigen, um an der Börse zu handeln. Marktvertreter von SHFE-Mitgliedern können Transaktionen nur auf Verlangen der SFHE-Mitglieder vornehmen, dürfen keine Aufträge von anderen Organisationen annehmen und nicht auf eigene Rechnung handeln. Physische Lieferungen dürfen im Gegensatz zu internationalen Börsen, wo die Lieferung weltweit abgewickelt werden kann, nur in einem zugelassenen Lager innerhalb der VR China stattfinden. Darüber hinaus werden dadurch, dass sie als Plattform nur für physischen Handel dienen (es werden keine Derivate verkauft), die chinesischen Aluminiummärkte völlig abgeschirmt. Infolgedessen ist eine Arbitrage mit der LME oder anderen Märkten praktisch unmöglich, und die Börse arbeitet isoliert von den Weltmärkten. Daher kann kein Ausgleich zwischen diesen Märkten stattfinden.
(37)
Zweitens nimmt der Staat Einfluss auf die Preisbildung an der SHFE, da er zum einen als Verkäufer von Primäraluminium und zum anderen durch das State Reserves Bureau und andere staatliche Stellen als Käufer auftritt. So verabschiedete die chinesische Regierung beispielsweise ein Förderpaket mit dem Ziel, die Folgen der Wirtschaftskrise Ende 2008 zu begrenzen; dieses Paket enthielt einen Plan, der vorsah, dass das State Reserves Bureau Aluminium von den Aluminiumhütten aufkaufen sollte, um deren Tätigkeit durch eine künstliche Steigerung der Binnennachfrage zu stützen, da die Gesamtnachfrage im Gefolge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise zurückging. Durch diese vom Staat veranlassten Käufe wurden die Preise im ersten Halbjahr 2009 erheblich verzerrt. Es ist in diesem Zusammenhang interessant festzustellen, dass sich die Preise auf dem chinesischen Binnenmarkt am Ende des Untersuchungszeitraums in entgegengesetzter Richtung zu den Weltmarktpreisen bewegten.
(38)
Der chinesische Staat beschrieb seine Politik der Eingriffe in den Aluminiumsektor in seinem 12. Fünfjahresentwicklungsplan für Aluminium (2011-2015). Der Plan sieht vor, „Steuer- und Ausfuhrsteuernachlässe und andere wirtschaftliche Instrumente anzupassen und den Gesamtumfang der Ausweitung und der Ausfuhren von Primärerzeugnissen streng zu kontrollieren” . In der Praxis bedeutet dies, dass eine Kombination spezieller steuerlicher Regelungen auf die Förderung der Aluminiumindustrie zugeschnitten ist. Durch diese Instrumente entfällt jeder Anreiz zur Ausfuhr von Primäraluminium aus der VR China, zudem werden die Einfuhr und die Herstellung nachgelagerter Produkte (wie der betroffenen Ware), bei denen Aluminium verarbeitet wird, sowohl für den Inlands- als auch für den Exportmarkt angekurbelt.
(39)
Mit diesem Plan wird die Politik fortgesetzt, die in früheren Plänen jahrelang betrieben wurde. Darüber hinaus werden diese Pläne seit vielen Jahren umgesetzt, wobei im UZ mehrere Durchführungsmaßnahmen angewendet wurden, die nachstehend beschrieben werden. Die Maßnahmen betreffen
(40)
Die Kombination dieser Maßnahmen wird somit vom Staat benutzt, um die Ausfuhr von Primäraluminium einzuschränken, wodurch wiederum das Angebot im Inland steigt und sein Preis auf dem heimischen Markt sinkt.
(41)
Die meisten chinesischen Aluminiumhütten gehören dem Staat. Die verschiedenen Industriepläne, die eindeutig die Produktionskapazität und -leistung von Aluminium beeinflussen, derzeit vor allem der 12. Fünfjahresplan (2011-2015) für die Aluminiumindustrie, begünstigen die strategische Entwicklung von „Produkten der tiefen Verarbeitung von Aluminium und fördern die Aluminiumverarbeitungsindustrie zum Zwecke des weiteren Ausbaus der industriellen Wertschöpfungskette” .
(42)
Die vorstehend beschriebenen Maßnahmen des chinesischen Staates wurden deshalb als Beweis für eine immanente staatliche Einflussnahme auf Unternehmensentscheidungen bei der Beschaffung von Rohstoffen und den Produktionskosten gewertet. Das gegenwärtige chinesische System mit hohen Ausfuhrzöllen und fehlender Mehrwertsteuerstattung für die Ausfuhr von Primäraluminium verbunden mit dem Verzicht auf Ausfuhrsteuern und eine teilweise Mehrwertsteuererstattung für die Ausfuhr nachgelagerter Aluminiumerzeugnisse wie der betroffenen Ware sowie die staatlichen Eingriffe in die Preisbildung an der SHFE haben nämlich im Wesentlichen dazu geführt, dass die chinesischen Preise für Primäraluminium und die Preise für nachgelagerte Aluminiumerzeugnisse (die auch als Ausgangsstoff für die Herstellung anderer Aluminiumerzeugnisse verwendet werden) unabhängig von Preisschwankungen auf den internationalen Märkten durch staatliche Eingriffe zustande kommen. Dies hat unmittelbar Einfluss auf Unternehmensentscheidungen bei der Beschaffung nachgelagerter Aluminiumrohstoffe. Die Preise für Aluminium waren immer verzerrt, und bis auf einen sehr kurzen Zeitraum, in dem, wie erläutert, offensichtlich andere handelsverzerrende Prioritäten des Staates im Spiel waren, erwuchs den chinesischen Herstellern von Folien aus Aluminium dadurch ein unlauterer Vorteil.
(43)
Da Primäraluminium ca. 60 % der Herstellungskosten von Folien aus Aluminium in Kleinrollen ausmacht, bewirkt dieser Unterschied einen erheblichen unlauteren Kostenvorteil für die chinesischen Hersteller, der bei einem Grundstofferzeugnis wie Folien aus Aluminium in Kleinrollen entscheidend ist.
(44)
CeDo Shanghai bestritt die Untersuchungsergebnisse der Kommission, nachdem das Unternehmen darüber unterrichtet worden war. Erstens behauptete es, einige Feststellungen der Kommission seien fehlerhaft und widersprüchlich, was sich nachteilig auf die Gesamtfestellung zu den Geschäftsentscheidungen in der VR China auswirke. Insbesondere sei der Zugang zur SHFE nicht auf chinesische Staatsangehörige beschränkt, da die Möglichkeit bestehe, ein Konto bei einem Broker zu eröffnen, der die Genehmigung zum Handel an der SHFE besitze. Generell bestritt das Unternehmen nicht die Existenz kontrollierender Maßnahmen seitens des chinesischen Staates, doch nach seiner Ansicht dienten diese Maßnahmen nicht dazu, Preise zu verzerren und eine geringe Marktvolatilität sicherzustellen, sondern sollten Spekulation und mögliche Fehler bei der Abwicklung von Geschäftsvorgängen verhindern. Zweitens brachte das Unternehmen vor, dass sich die Preisschwankungen und –abstände zwischen der SHFE und der LME im UZ in Grenzen hielten, sogar in einem Zeitraum, in dem die Preise in der VR China noch höher als anderswo gewesen seien. Folglich hätten chinesische Hersteller durch gedrückte Preise einen höchstens geringfügigen Kostenvorteil. Ferner sei die gegenläufige Preisentwicklung am Ende des UZ darauf zurückzuführen, dass sich die chinesische Wirtschaft Ende 2011 noch im Wachstum befunden habe; sie sei nicht das Ergebnis staatlich herbeigeführter Verzerrungen. Schließlich behauptete das Unternehmen noch, dass die vorstehend beschriebenen Mechanismen oder Verfahren keine erheblichen Auswirkungen auf die Kostenentscheidungen und die Preispolitik des Unternehmens hätten.
(45)
Die Stellungnahme des Unternehmens widerlegt nicht die Feststellung der Kommission, dass nur chinesische Händler zum Handel an dieser Börse zugelassen sind. Was Zweck und Ziel der Maßnahmen des Staates angeht, so sind die Aussagen des Unternehmens spekulativ; zudem wurden in dieser Phase keine Beweise vorgelegt. Außerdem ist es unerheblich, warum diese Regelungen und Beschränkungen erlassen wurden. Es geht vielmehr um ihre generelle Wirkung, nämlich die Schaffung eines isolierten Binnenmarktes für Aluminium, auf dem die Preisentwicklung nicht der Preisentwicklung auf dem Weltmarkt folgt. Dazu ist auch festzustellen, dass die chinesischen Behörden nach ihrer Unterrichtung zu diesem Punkt nicht Stellung nahmen. Wie in Erwägungsgrund 43 dargelegt, ist die Verzerrung auf dem chinesischen Aluminiummarkt (Preisunterschied von -9 % im UZ) so erheblich, dass sie für die chinesischen Hersteller eines Grundstofferzeugnisses wie der betroffenen Ware einen erheblichen unlauteren Kostenvorteil bewirkt. Dieser Kostenvorteil lässt sich durch keinen komparativen Vorteil der chinesischen Aluminiumhersteller erklären. Schließlich beschafften alle mitarbeitenden Unternehmen ihren Rohstoff auf dem chinesischen Inlandsmarkt auf der Grundlage von Verträgen, die an die örtlichen Preisindizes für Aluminium gebunden sind. Daher werden die Entscheidungen der einzelnen Unternehmen eindeutig von den Maßnahmen des Staates beeinflusst, die eine Marktverzerrung bei Aluminium bewirken.
(46)
Blue Diamond erklärte, dass die SMM-Preise nicht vom Staat verordnet seien und dass SMM mit der LME vergleichbar sei, da es sich jeweils um öffentliche Informationsquellen handele. Die Kommission hatte nicht festgestellt, dass die Preise unmittelbar vom Staat festgesetzt werden, sodass dieser Einwand unerheblich ist. Zum anderen bietet die Tatsache, dass die Preise öffentlich zugänglich sind, nicht automatisch die Gewähr dafür, dass sie das Ergebnis von Marktkräften sind.
1.1.2.
Unternehmensspezifische Schlussfolgerungen betreffend die Kriterien 2 bis 5
(47)
Die Kommission stellte fest, dass CeDo Shanghai das Kriterium 3 nicht erfüllte, da für die Rückzahlung eines Fremdwährungskredits die Genehmigung des Devisenamts erforderlich war, was eine verzerrende Wirkung auf Entscheidungen des Unternehmens über die Mittelaufnahme und somit dessen finanzielle Lage hat.
(48)
CeDo Shanghai bestritt die Feststellungen der Kommission in Bezug auf das Kriterium 3. Das Unternehmen behauptete, dass die Anmeldung beim Devisenamt landesweite Praxis sei und für alle Unternehmen gelte, die im Ausland aufgenommene Mittel zurückzahlten, und dass es lediglich eine gute Regierungsführung der chinesischen Finanzbehörden darstelle, wenn dafür gesorgt werde, dass keine unsauberen Geschäfte dazu benutzt würden, Finanzmittel aus der VR China abzuziehen. Außerdem würden weder seine Produktionskosten noch seine finanzielle Gesamtlage in irgendeiner Weise von dieser Genehmigung abhängen. Daher sei die Definition des Kriteriums 3 durch die Kommission in dieser Hinsicht unzureichend.
(49)
Finanzierungsentscheidungen gehören eindeutig zu den wichtigsten Entscheidungen für Unternehmen. Durch die Regelung von CeDo für Auslandsverbindlichkeiten wird eindeutig ein Genehmigungsverfahren für Mittelaufnahmen außerhalb Chinas eingeführt. Somit müssen Entscheidungen von Unternehmen über eine Aufnahme von Finanzmitteln im Ausland vom Staat genehmigt werden, was eine Verzerrung ihrer finanziellen Lage bewirkt. Mithin wurde das Vorbringen des Unternehmens zurückgewiesen.
(50)
Blue Diamond erfüllte das Kriterium 1 auch deshalb nicht, weil es in den Genuss einer weitreichenden Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung kommt. Es scheiterte auch beim Kriterium 2, weil es nicht über eine einzige klare Buchhaltung verfügte, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird. Schließlich konnte das Unternehmen auch nicht nachweisen, dass es das Kriterium 3 erfüllt, da es Industriegelände kostenlos nutzt, wodurch seine Kosten und seine finanzielle Lage verzerrt werden.
(51)
Das Unternehmen bestritt einige dieser Feststellungen. Es behauptete, dass die Steuerbefreiung keinen Einfluss auf seine Ausfuhrpreise habe, die im Mittelpunkt der Antidumpinguntersuchungen stünden. Außerdem befolge es bei seiner Buchführung die chinesischen Mehrwertsteuervorschriften; unterschiedliche Verkaufs- und Rechnungslegungsaufzeichnungen seien auf Vertragsbedingungen zurückzuführen und keine übliche Praxis des Unternehmens. Im Übrigen bestätigte das Unternehmen, dass es ein Industriegelände von beträchtlicher Größe auf der Grundlage einer Vereinbarung kostenlos nutze.
(52)
Die Aussagen zur doppelten Rechnungsstellung widersprachen den Erläuterungen und Nachweisen, die bei der Untersuchung vor Ort beigebracht worden waren. Weitere Nachweise in Bezug auf die doppelte Rechnungsstellung und dazu, inwieweit die Abschreibungspraxis des Unternehmens, wie von diesem behauptet, den chinesischen Mehrwertsteuervorschriften entsprach, wurden nicht beigebracht. Schließlich bestätigte das Unternehmen die Feststellungen hinsichtlich der Steuerbefreiungen und der kostenlosen Nutzung von Industriegelände. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass sich die zur Beurteilung von MWB-Anträgen verwendeten Kriterien nicht alle strikt Ausfuhrpreis-relevant sind; sie dienen vielmehr der Ermittlung, ob für den Hersteller bei der Herstellung und dem Verkauf der betroffenen gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen vorherrschen. Da das Unternehmen überdies keine individuelle Untersuchung beantragt hatte noch für die Einbeziehung in die Stichprobe ausgewählt wurde, wurden keine Informationen über seine Ausfuhrpreise verlangt.
(53)
Daher wird beiden Unternehmen keine MWB zugestanden.
1.2.
Individuelle Behandlung (IB)
(54)
Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird für unter diesen Artikel fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, es sei denn, die Unternehmen können nachweisen, dass sie alle Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen. Zur besseren Übersicht folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien:
(55)
Alle Unternehmen in der Stichprobe und Blue Diamond beantragten eine IB. Diese Anträge wurden geprüft. Die Untersuchung ergab, dass alle Unternehmen in der Stichprobe und Blue Diamond die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllten.
(56)
Allen ausführenden Herstellern in der Stichprobe und Blue Diamond wurde daher eine IB gewährt.
2.
Vergleichsland
(57)
Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird der Normalwert für ausführende Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, auf der Grundlage der Inlandspreise oder des rechnerisch ermittelten Normalwerts in einem Vergleichsland ermittelt.
(58)
In der Einleitungsbekanntmachung hatte die Kommission ihre Absicht bekundet, die Vereinigten Staaten von Amerika als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China heranzuziehen; die interessierten Parteien wurden zu einer diesbezüglichen Stellungnahme aufgefordert.
(59)
Zur vorgeschlagenen Wahl der Vereinigten Staaten von Amerika ( „USA” ) als Vergleichsland gingen keine stichhaltigen Stellungnahmen ein. Keine interessierte Parteien schlug alternative Hersteller der gleichartigen Ware im Vergleichsland vor.
(60)
Im Laufe der Untersuchung wurden alle bekannten Hersteller in den USA angeschrieben, doch keiner von ihnen war zur Mitarbeit bereit. Die Kommission ersuchte Hersteller in anderen im Antrag genannten Ländern wie Mexiko und Südafrika um ihre Mitarbeit, doch auch von diesen war keiner zur Mitarbeit bereit.
(61)
Die Kommission versuchte durch eigene Bemühungen weitere Hersteller in Drittländern zu ermitteln. Daher schrieb sie alle ihr bekannten Hersteller in anderen Drittländern (Türkei, Indien und Südkorea) an und schickte ihnen Fragebogen.
(62)
Zwei türkische Hersteller erklärten ihre Bereitschaft zur Mitarbeit. Letztlich übermittelte ein Hersteller einen vollständig ausgefüllten Fragebogen und erklärte sich mit einem Kontrollbesuch in seinem Betrieb einverstanden.
(63)
Die Kommission stellte ihre Beurteilung über die Eignung der Türkei als Vergleichsland in das Dossier mit den nicht vertraulichen Unterlagen zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien ein. Keine der interessierten Parteien nahm Stellung zur Wahl der Türkei im vorliegenden Fall als Vergleichsland.
(64)
Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Türkei ein geeignetes Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist.
3.
Normalwert
(65)
Da keines der Unternehmen, die eine MWB beantragt hatten, nachweisen konnte, dass es die MWB-Kriterien erfüllte, und die beiden anderen Unternehmen, die für die Stichprobe ausgewählt worden waren, keine MWB beantragt hatten, wurde der Normalwert für alle chinesischen ausführenden Hersteller, wie in Erwägungsgrund 57 erläutert, auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise oder eines rechnerisch ermittelten Normalwertes für die gleichartige Ware in der Türkei ermittelt. Da in der Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preise zugrunde gelegt wurden, wurde der Normalwert anhand der bei Kontrollbesuchen vor Ort überprüften Daten des in Erwägungsgrund 14 aufgeführten mitarbeitenden türkischen Herstellers rechnerisch ermittelt.
(66)
Nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission zunächst, ob die Verkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer repräsentativ waren. Die Verkäufe des türkischen mitarbeitenden Herstellers der gleichartigen Ware waren den Untersuchungsergebnissen zufolge repräsentativ hinsichtlich der betroffenen Ware, die von den ausführenden Herstellern der Stichprobe in die Union ausgeführt wurde.
(67)
Anschließend prüfte die Kommission, ob diese Verkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Hierzu wurde der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer ermittelt. Die Verkäufe wurden in den Fällen als gewinnbringend angesehen, in denen der Stückpreis den Produktionskosten entsprach oder darüber lag. Daher wurden die Produktionskosten auf dem türkischen Markt im UZ ermittelt.
(68)
Für diejenigen Warentypen, bei denen mehr als 80 % der auf dem Inlandsmarkt abgesetzten Menge über den Stückkosten verkauft wurden und bei denen der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis mindestens den Produktionsstückkosten entsprach, wurde der Normalwert je Warentyp als gewogener Durchschnitt der tatsächlichen Inlandspreise aller Verkäufe dieses Warentyps ermittelt, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht.
(69)
Wenn das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe eines Warentyps 80 % oder weniger des gesamten Verkaufsvolumens dieses Typs ausmachte oder wenn der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps unter den Produktionsstückkosten lag, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, der als gewogener Durchschnitt ausschließlich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps im UZ ermittelt wurde.
(70)
Für Warentypen, bei denen von dem mitarbeitenden türkischen Hersteller keine Inlandsverkäufe getätigt wurden, wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt.
(71)
Für Warentypen, die von dem türkischen mitarbeitenden Hersteller nicht auf dem Inlandsmarkt, wohl aber auf anderen Märkten verkauft wurden, wurde der Normalwert anhand der Herstellkosten desselben, auf anderen Märkten verkauften Warentyps zuzüglich der VVG-Kosten und Gewinne rechnerisch ermittelt. Für Warentypen, die von dem türkischen mitarbeitenden Hersteller überhaupt nicht verkauft wurden, wurde der Normalwert anhand der Herstellkosten aller Warentypen zuzüglich der VVG-Kosten und Gewinne rechnerisch ermittelt.
(72)
Nach Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung wurden die Beträge für die VVG-Kosten und die Gewinnspanne anhand der Zahlen festgesetzt, die der türkische Hersteller bei der Herstellung sowie dem Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnete.
4.
Ausfuhrpreise
(73)
Die ausführenden Hersteller wickelten ihre Ausfuhrverkäufe in die Union entweder direkt mit unabhängigen Abnehmern oder über verbundene Handelsunternehmen in der Union ab.
(74)
Im Falle direkter Ausfuhrverkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union wurden die Ausfuhrpreise nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die betroffene Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.
(75)
Im Falle direkter Ausfuhrverkäufe in die Union über verbundene Handelsunternehmen in der Union wurden die Ausfuhrpreise nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung auf der Grundlage der Weiterverkaufspreise ermittelt, die diese verbundenen Unternehmen den unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten. Berichtigungen wurden für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf anfallenden Kosten vorgenommen, einschließlich VVG-Kosten und Gewinnspanne. Zur Ermittlung der Gewinnspanne wurde der von zwei unabhängigen Einführern der betroffenen Ware erzielte Gewinn herangezogen, da der tatsächliche Gewinn des verbundenen Einführers aufgrund der Beziehung zwischen diesem Einführer und dem ausführenden Hersteller als unzuverlässig eingestuft wurde.
5.
Vergleich
(76)
Da es sich bei den chinesischen Einfuhren um Handelsmarkengeschäfte handelte, wurden Vergleiche nur auf der Grundlage der Verkäufe von Handelsmarkenwaren durch das türkische mitarbeitende Unternehmen vorgenommen.
(77)
Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, welche die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Angemessene Berichtigungen für indirekte Steuern sowie Fracht-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Gewährleistungs- und Kreditkosten wurden in allen Fällen zugestanden, in denen sie als begründet, korrekt und stichhaltig belegt befunden wurden. Das Verpackungsgewicht wurde bei dem Vergleich nicht berücksichtigt.
(78)
Bei Nutzung der Warenkontrollnummer für die Einreihung der Warentypen ergab sich für alle ausführenden Hersteller in der Stichprobe eine geringe Übereinstimmung. Wenn keine direkten Übereinstimmungen festgestellt werden konnten, wurden ähnliche Warentypen verglichen und Berichtigungen für Unterschiede, z. B. beim Verpackungstyp, vorgenommen. Bei Anwendung des Ähnlichkeitsverfahrens wurden die Einzelheiten der betroffenen Partei mitgeteilt.
6.
Dumpingspannen
(79)
Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne für die ausführenden Hersteller in der Stichprobe durch den Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts und des gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreises, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, ermittelt.
(80)
Für die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Unternehmen wurde ein gewogener Durchschnitt dieser drei Dumpingspannen berechnet.
(81)
Angesichts der geringen Mitarbeit in der VR China (rund 60 %) wird es als angemessen erachtet, die landesweite Dumpingspanne für alle anderen ausführenden Hersteller in der VR China unter Zugrundelegung der am stärksten gedumpten Geschäfte der mitarbeitenden Ausführer zu bestimmen.
(82)
Die vorläufigen, auf diese Weise ermittelten Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:
E.
SCHÄDIGUNG
1.
Unionsproduktion und wirtschaftszweig der union
(83)
In der Union gibt es 31 Hersteller oder Gruppen von Herstellern der gleichartigen Ware, die zumeist verhältnismäßig klein sind. Sie werden im Folgenden als „Wirtschaftszweig der Union” im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung verstanden. Der Antragsteller Eurométaux wurde im Namen von sieben Herstellern tätig, deren Gesamtproduktion im UZ ca. 50 % der gesamten Unionsproduktion an bestimmten Folien aus Aluminium in Rollen ausmachte. Es ist jedoch zu beachten, dass die vom Antragsteller vorgelegten Daten alle bekannten Unternehmen umfassten, die die betroffene Ware auf dem Unionsmarkt herstellen und verkaufen, was anhand anderer verfügbarer Datenquellen überprüft wurde. Auf dieser Grundlage ergab sich eine geschätzte Gesamtproduktion der gleichartigen Ware in der Union im UZ von 91000 t. Da Informationen über alle bekannten Unternehmen, die die betroffene Ware auf dem Unionsmarkt herstellen und verkaufen, mit Hilfe des Antragstellers eingeholt oder verfügbar gemacht wurden, werden diese Informationen in dieser Untersuchung als makroökonomische Indikatoren herangezogen.
2.
Unionsverbrauch
(84)
Der Unionsverbrauch wurde auf der Grundlage der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt zuzüglich der Einfuhren auf den Unionsmarkt ermittelt. Diese Daten wurden vom Antragsteller übermittelt und allen interessierten Parteien zur Verfügung gestellt. Die Daten zu den Unionsherstellern wurden mit den bei der Repräsentativitätsprüfung und der Stichprobenbildung bei der Kommission eingegangenen Daten abgeglichen. Die Daten über die Einfuhren der betroffenen Ware sowohl für das betroffene Land als auch für Drittländer wurden mit den bei Eurostat verfügbaren COMEXT-Daten abgeglichen. Der Antragsteller wies darauf hin, dass seine Zahlen über die Verkäufe auf dem Unionsmarkt bestimmte in der VR China hergestellte Mengen umfassten, die bereits in den Einfuhrzahlen enthalten waren. Daher wurde von der Verkaufsmenge bestimmter nicht in die Stichprobe einbezogener Hersteller in der EU, die auch aus der VR China einführten, ein Abzug vorgenommen. Dieser Abzug verhinderte eine Doppelerfassung dieser Verkaufsmengen beim Gesamtverbrauch.
(85)
Auf dieser Grundlage ergab sich beim Unionsverbrauch folgende Entwicklung:
(86)
Der Gesamtverbrauch auf dem EU-Markt wies im Bezugszeitraum nur geringe Schwankungen auf. Diese Stabilität liegt darin begründet, dass der EU-Markt für die betroffene Ware gesättigt ist und, er trotz der Wirtschaftskrise keinen Schwankungen ausgesetzt war, weil die Ware allgemein für Haushaltszwecke verwendet wird.
3.
Einfuhren aus dem betroffenen land
3.1.
Mengen und Marktanteil
(87)
Die Einfuhrmengen wurden vom Antragsteller übermittelt, der die Eurostat-Statistiken anhand seiner Kenntnis des Marktes berichtigte. Diese Berichtigung war erforderlich, weil die KN-Kode-Statistiken Einfuhren beinhalten, bei denen es sich nicht um die betroffene Ware handelt. Die Berichtigung stützte sich auf das Wissen über die Ausfuhren der einzelnen Ausfuhrländer in den EU-Markt sowie den Einfuhrpreis, der in der Regel anzeigt, ob es sich bei der eingeführten Ware um die betroffene Ware handelte oder nicht. Die ausführlichen Zahlen und die Methodik konnten die interessierten Parteien dem Anhang 3 des Antrags entnehmen. Demnach entwickelten sich die Einfuhren aus der VR China in die Union im Bezugszeitraum wie folgt:
(88)
Nach der Antidumpinguntersuchung in Bezug auf den wesentlichen Rohstoff und das Vorprodukt (Folien aus Aluminium in Jumbo-Rollen), die 2009 zur Einführung von Zöllen für chinesische Hersteller führte, stiegen die Einfuhrmengen aus der VR China erheblich an. Die Einfuhrmenge der betroffenen Ware nahm im Bezugszeitraum um über 200 % zu.
(89)
Der Marktanteil der ausführenden chinesischen Hersteller weist im Bezugszeitraum ebenfalls einen Aufwärtstrend bei den Einfuhren auf; er stieg von 4,5 % in Jahre 2008 auf 13,4 % im UZ.
3.2.
Preise der gedumpten Einfuhren und Preisunterbietung
(90)
Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus der VR China entwickelten sich wie folgt:
(91)
Anzumerken ist, dass die chinesischen Einfuhrpreise weitgehend der Entwicklung der chinesischen Rohstoffpreise (hauptsächlich Aluminiumlegierungen) folgen. Allerdings sanken die Einfuhrpreise im UZ gegenüber 2010 um 3 %, während die Rohstoffpreise in dieser Zeit um ca. 4 % stiegen (siehe nachstehende Tabelle).
(92)
Da es sich bei allen bekannten chinesischen Einfuhren um Handelsmarkengeschäfte handelte, basierten Preisunterbietungs- (und Zielpreisunterbietungs-)Vergleiche auf den Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Union nur von Handelsmarken.
(93)
Zur Ermittlung der Preisunterbietung im UZ wurden für jeden Warentyp die auf die Stufe ab Werk gebrachten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise, welche die Unionshersteller in der Stichprobe unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellten, mit den entsprechenden gewogenen Durchschnittspreisen der Einfuhren der mitarbeitenden chinesischen Hersteller für den ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt auf CIF-Stufe nach gebührender Berichtigung für Zölle und nach der Einfuhr anfallende Kosten verglichen.
(94)
Dieser Preisvergleich wurde von Warentyp zu Warentyp für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Der Vergleich ergab für die ausführenden chinesischen Hersteller eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von 10,0 %, ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes der Unionshersteller in der Stichprobe im UZ.
4.
Wirtschaftliche lage des wirtschaftszweigs der union
4.1.
Vorbemerkungen
(95)
Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen.
(96)
Die makroökonomischen Indikatoren (Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge und Marktanteil) wurden auf der Ebene des gesamten Wirtschaftszweigs der Union beurteilt. Der Bewertung lagen die vom Antragsteller vorgelegten Daten zugrunde, die mit den von den mitarbeitenden Unionsherstellern vorgelegten Daten abgeglichen wurden.
(97)
Die Analyse der mikroökonomischen Indikatoren (durchschnittliche Stückpreise, Beschäftigung, Löhne, Produktivität, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit) wurde auf der Ebene der Unionshersteller der Stichprobe durchgeführt. Die Bewertung beruhte auf ihren ordnungsgemäß geprüften Informationen.
4.2.
Makroökonomische Indikatoren
4.2.1.
Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

Tabelle 5

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung in der Union insgesamt

2008 2009 2010 UZ
Produktionsmenge (in t) 95500 95000 93000 91000
Index (2008 = 100) 100 99 97 95
Produktionskapazität (in t) 160000 164000 164000 164000
Index (2008 = 100) 100 103 103 103
Kapazitätsauslastung 59,7 % 57,9 % 56,7 % 55,5 %
Index (2008 = 100) 100 97 95 93

(98)
Aus der Tabelle geht hervor, dass die Produktion im Bezugszeitraum sank, obwohl der Verbrauch im selben Zeitraum stabil blieb. Die Produktionskapazität blieb im Bezugszeitraum zwar einigermaßen stabil, aber die Kapazitätsauslastung wies den gleichen Abwärtstrend wie die Produktion auf.
4.2.2.
Verkaufsmenge und Marktanteil

Tabelle 6

Verkaufsmenge und Marktanteil

2008 2009 2010 UZ
Verkäufe auf dem EU-Markt (in t) 91000 91500 87700 82456
Index (2008 = 100) 100 101 96 91
Marktanteil 95,2 % 92,3 % 89,5 % 85,2 %
Index (2008 = 100) 100 97 94 90

(99)
Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union fiel im Bezugszeitraum um 9 %; sein Marktanteil ging stetig von 95,2 % im Jahr 2008 auf 85,2 % im UZ zurück.
4.2.3.
Wachstum
(100)
Der Rückgang der Verkaufsmenge und des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union in der EU im Bezugszeitraum ist, wie in Erwägungsgrund 85 erläutert, im Zusammenhang mit dem stabilen Verbrauch im selben Zeitraum zu sehen.
4.3.
Daten der Unionshersteller in der Stichprobe (mikroökonomische Indikatoren)
4.3.1.
Durchschnittliche Stückpreise in der Union und Produktionskosten

Tabelle 7

Verkaufspreise

2008 2009 2010 UZ

Stückpreis für unabhängige Abnehmer in der EU

(in EUR/t)

4479 3950 4237 4378
Index (2008 = 100) 100 88 95 98

(101)
Die Entwicklung der durchschnittlichen Verkaufspreise (einschließlich Marken- und Nichtmarkenprodukte) zeigt einen Rückgang um 2 % im Bezugszeitraum. Allerdings wurden die Verkaufspreise nicht als zuverlässiger Schadensindikator angesehen, weil sie stark von den Rohstoffpreisen (hauptsächlich Aluminium) beeinflusst wurden, die im Bezugszeitraum eine vergleichbare Entwicklung verzeichneten. Allgemein waren die Preise im Jahre 2010 und im UZ wegen der in Erwägungsgrund 94 erläuterten Preisunterbietung unter Druck.
4.3.2.
Beschäftigung, Produktivität und Löhne

Tabelle 8

Beschäftigung, Produktivität und Löhne

2008 2009 2010 UZ
Zahl der Beschäftigten 301 314 287 284
Index (2008 = 100) 100 104 95 94
Produktivität (in Einheit/Beschäftigten) 143 138 141 138
Index (2008 = 100) 100 96 98 96
Löhne je Beschäftigten 41070 38913 44115 43600
Index (2008 = 100) 100 95 107 106

(102)
Die Zahl der Beschäftigten sank im Bezugszeitraum um 6 %, hingegen stiegen die Löhne je Beschäftigten leicht an. Zudem führte der Rückgang der Beschäftigtenzahl nicht zu einer höheren Produktivität, da – wie in Erwägungsgrund 99 erläutert – die Verkaufsmengen noch stärker schrumpften. Die Produktivität der Belegschaft des Wirtschaftszweigs der Union, gemessen als Produktion je Beschäftigten pro Jahr, nahm im Bezugszeitraum nämlich leicht ab. Am niedrigsten war sie 2009; danach begann sie sich 2010 zu erholen, ohne jedoch ihren Anfangswert zu erreichen. Im UZ fiel die Produktivität erneut auf den niedrigsten Stand von 2009.
4.3.3.
Lagerbestände

Tabelle 9

Lagerbestände

2008 2009 2010 UZ
Schlussbestand 2873 2994 3092 3534
Index (2008 = 100) 100 104 108 123
Schlussbestand als Prozentsatz der Produktion 6,7 % 6,9 % 7,7 % 9,1 %
Index (2008 = 100) 100 104 115 136

(103)
Die Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union in der Stichprobe hielten ihre Lagerbestände niedrig, weil sie auf Bestellung produzierten, wobei einige gängige Produkte bevorratet wurden. Die Lagerbestände erhöhten sich sowohl in absoluten Zahlen wie auch als Prozentsatz der Produktion erheblich. Im Bezugszeitraum stiegen die Bestände zum Ende des Wirtschaftsjahres von 6,7 % auf 9,1 % an.
4.3.4.
Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit

Tabelle 10

Rentabilität

2008 2009 2010 UZ
Rentabilität der EU-Verkäufe (in % des Nettoumsatzes) 2,7 % 6,2 % 2,7 % 0,7 %
Index (2008 = 100) 100 231 101 27

(104)
Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union wurde als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes ermittelt. Die so errechnete Rentabilität erreichte dank gesunkener Beschaffungskosten des wesentlichen Rohstoffs (d. h. Aluminium) im Jahre 2009 ihren höchsten Wert. Ab 2009 nahm die Rentabilität stetig ab und betrug im UZ 0,7 %. Diese Rentabilitätszahlen gelten für alle Marktsegmente einschließlich des verhältnismäßig rentablen Segments der Markenprodukte, das in einem wesentlich geringeren Maße dem Wettbewerb durch chinesische Niedrigpreiseinfuhren ausgesetzt war. Nur das Handelsmarkensegment befand sich im UZ deutlich in der Verlustzone.
(105)
Die Fähigkeit zur Kapitalbeschaffung wurde vom Wirtschaftszweig der Union nicht als erhebliches Problem thematisiert.
(106)
Der Cashflow, also die Möglichkeit des Wirtschaftszweigs, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren, sowie die Kapitalrendite entwickelten sich ähnlich negativ wie die Rentabilität.
(107)
Im Jahr 2008 investierte ein EU-Hersteller in zusätzliche Lagereinrichtungen. In den übrigen Jahren des Bezugszeitraums wurden keine größeren Investitionen der Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union in der Stichprobe ermittelt.
4.3.5.
Höhe der derzeitigen Dumpingspanne
(108)
Die Dumpingspannen sind im Abschnitt „Dumping” aufgeführt. Alle ermittelten Spannen liegen erheblich über der Geringfügigkeitsschwelle. Angesichts der Menge und der Preise der gedumpten Einfuhren aus der VR China können die Auswirkungen der derzeitigen Dumpingspanne auf den EU-Markt nicht als unerheblich angesehen werden.
5.
Schlussfolgerung zur schädigung
(109)
Die Untersuchung ergab, dass sich die meisten Schadensindikatoren für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum entweder verschlechterten oder nicht mit dem Verbrauch Schritt hielten. Dies betrifft vor allem den Zeitraum von 2010 bis zum Ende des UZ.
(110)
Im Bezugszeitraum wuchs die Menge der Einfuhren aus der VR China bei gleichzeitig stabilem Verbrauch stetig und erheblich an. Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union fiel in diesem Zeitraum insgesamt um 9 %, und sein Marktanteil verringerte sich um rund zehn Prozentpunkte. Auch die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Union nahmen erheblich zu, was darauf hinweist, dass er die Ware nicht verkaufen konnte. Die gedumpten Niedrigpreiseinfuhren stiegen im Bezugszeitraum kontinuierlich an und unterboten im UZ die Preise des Wirtschaftszweigs der Union deutlich.
(111)
Zudem weisen die Schadensindikatoren für das Geschäftsergebnis des Wirtschaftszweigs der Union wie Cashflow und Rentabilität eine starke Beeinträchtigung aus.
(112)
Aus dieser Sachlage wird der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.
F.
SCHADENSURSACHE
1.
Vorbemerkungen
(113)
Nach Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in der VR China den Wirtschaftszweig der Union in einem solchen Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Die Kommission prüfte auch andere bekannte Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Union geschädigt haben könnten, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.
2.
Auswirkungen der gedumpten einfuhren
(114)
Ende 2009 wurden Antidumpingzölle auf Folien aus Aluminium in Jumbo-Rollen mit Ursprung in der VR China eingeführt. Ab diesem Zeitpunkt nahmen die Einfuhren der betroffenen Ware (des nachgelagerten Erzeugnisses) rasch zu. Gleichzeitig verschlechterte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union.
(115)
Die Untersuchung ergab, dass der Unionsverbrauch im Bezugszeitraum stabil blieb, während die Menge der gedumpten Einfuhren aus der VR China um über 200 % emporschnellte. Der Marktanteil dieser Einfuhren erhöhte sich ebenfalls von 4,5 % im Jahre 2008 auf 13,4 % im UZ (d. h. um rund neun Prozentpunkte). Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union fiel in diesem Zeitraum um 9 % und auch sein Marktanteil schrumpfte um 9 Prozentpunkte von 95,2 % im Jahr 2008 auf 85,2 % im UZ.
(116)
Hinsichtlich des Preisdrucks ist hervorzuheben, dass die chinesischen ausführenden Hersteller den Wirtschaftszweig der Union im UZ unterboten. Der Preisdruck bei wachsenden Mengen ermöglichte es den chinesischen ausführenden Herstellern, sich Verträge mit Großabnehmern (Einzel- und Großhändler) zu sichern. Bei bestehenden Verträgen musste der Wirtschaftszweig der Union auf Preiserhöhungen verzichten, auf die er angewiesen war, um den Anstieg der Aluminiumpreise aufzufangen. Die Preisunterbietung im UZ betrug ca. 10 %; im selben Jahr hob der Wirtschaftszweig der Union die Durchschnittspreise angesichts gestiegener Rohstoffkosten um 3 % an, wohingegen die chinesischen ausführenden Hersteller ihre Preise auf dem EU-Markt um ca. 3 % senkten (siehe Tabelle 3). Dadurch verschlechterte sich die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union erheblich.
(117)
Aus den dargelegten Gründen wird der Schluss gezogen, dass der massive Anstieg der gedumpten Einfuhren aus der VR China zu Preisen, die durchweg unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen, entscheidend zu dessen bedeutender Schädigung beitrug; diese Schädigung kommt vor allem in der schlechten Finanzlage des Wirtschaftszweigs, der geringeren Verkaufsmenge, dem geschrumpften Marktanteil sowie der Verschlechterung zahlreicher Schadensindikatoren zum Ausdruck.
3.
Auswirkungen anderer faktoren
3.1.
Einfuhren aus Drittländern
(118)
Die nachstehende Tabelle zeigt die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern im Bezugszeitraum. Die Angaben zur Mengen- und Preisentwicklung wurden vom Antragsteller auf der Grundlage von Eurostat-Daten übermittelt.
(119)
Die Einfuhren aus Drittländern (hauptsächlich Indien, Russland, Taiwan und Türkei) stiegen im Bezugszeitraum um 300 %. Insgesamt machen diese Einfuhren aber nach wie vor nur einen geringfügigen Teil des EU-Marktes aus. Daher können sie nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im UZ beigetragen haben.
3.2.
Ausfuhrmengen und -preise
(120)
Die nachstehende Tabelle zeigt die Ausfuhrmenge der Unionshersteller in der Stichprobe im Bezugszeitraum. Die Mengen- und Preisentwicklung stützt sich auf überprüfte Angaben der Hersteller in der Stichprobe.
(121)
Die Ausfuhrmengen der Hersteller in der Stichprobe waren im Bezugszeitraum unerheblich und machten zu keiner Zeit mehr als 2 % der hergestellten Mengen aus. Sie entwickelten sich ähnlich wie die Verkaufsmengen auf dem europäischen Markt. Angesichts ihrer begrenzten Mengen trug die Entwicklung der Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union nicht zu der bedeutenden Schädigung bei.
3.3.
Auswirkungen der Wirtschaftskrise
(122)
Die Wirtschaftskrise bewirkte keinen Rückgang des Unionsverbrauchs im Bezugszeitraum. Wie bei nicht zum Luxusbereich gehörenden Haushaltsgütern zu erwarten, hatte die Finanzkrise keine Auswirkungen auf den Verbrauch von AHF, das in der lebensmittelverarbeitenden und Verpackungsindustrie nach wie vor ein sehr beständiges Erzeugnis ist. Somit trug die Wirtschaftskrise im UZ nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bei.
3.4.
Wettbewerb auf dem Unionsmarkt
(123)
Auf dem Unionsmarkt herrscht ein starker Wettbewerb, denn der Wirtschaftszweig der Union ist sehr vielfältig (es gibt über 30 Hersteller); zudem gehört der einflussreiche Großhandel zu seinen Hauptabnehmern.
(124)
Im Laufe vieler Jahre haben die führenden Großhändler in der Europäischen Union ihre eigenen Marken (Handelsmarken) entwickelt, wodurch bei AHF die Verkäufe der Eigenmarken der Hersteller allmählich zurückgingen. Dies wirkte sich nachteilig auf die Hersteller des Wirtschaftszweigs der Union aus, die unter schrumpfenden Verkäufen im gewinnträchtigeren Markensegment zu leiden hatten und im wachsenden Handelsmarkensegment zu einem stärkeren Wettbewerb untereinander gezwungen waren.
(125)
Diese Entwicklung hat sich allmählich über viele Jahre hinweg vollzogen; die Untersuchung hat zudem ergeben, dass das Handelsmarkengeschäft von 2010 bis zum UZ nur von 83 % auf 84 % gestiegen ist. Auch wenn diese Steigerung nur geringe Auswirkungen auf die EU-Hersteller gehabt haben dürfte, lässt sich durch sie nicht die Größenordnung der Schadensentwicklung erklären, die diese durchliefen.
3.5.
Entwicklung der Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union
(126)
Von den interessierten Parteien wurde vorgebracht, dass die Schädigung zum Teil auf Schwankungen der Produktionskosten, hauptsächlich beim Aluminiumpreise, zurückzuführen war.
(127)
Die Produktionskosten für AHF sind eng an die Preisentwicklung bei Aluminium gebunden, dem wesentlichen Rohstoff zur Herstellung dieser Ware. Die LME liefert die weltweite Bezugsgröße für den Aluminiumpreis.
(128)
Die oben zu erkennende Entwicklung ergab sich aus der Finanzkrise, die etwa im Oktober 2008 begann. Aufgrund eines Nachfragerückgangs sanken die Aluminiumpreise und erholten sich bis zum Ende des UZ zum Teil. Die AHF-Industrie setzt jedoch üblicherweise ihre Preise auf der Grundlage einer LME-Bezugsgröße zuzüglich einer Spanne für Verarbeitungskosten und Gewinn fest. Dies bedeutet, dass Schwankungen der LME-Bezugsgröße unter normalen Umständen keine großen Auswirkungen auf die Lage der AHF-Industrie haben, da sich die Preise der Fertigwaren mit den LME-Preisen verändert. In der Tat existierte der Wirtschaftszweig der Union seit jeher trotz schwankender Aluminiumpreise.
(129)
Weiterhin wurde geltend gemacht, dass der Wirtschaftszweig der Union mit ineffizienter Technik ausgestattet sei, was zur Schädigung beigetragen habe. Dazu ist zu bemerken, dass diese Ansicht durch die Untersuchung nicht gestützt wurde und dass die Verarbeitungskosten in der EU und in der VR China unter dem Strich etwa gleich hoch waren. Darüber hinaus würde eine solche Ineffizienz bedeuten, dass die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union über vielen Jahre hinweg niedrig gewesen wäre; zudem erklärt eine derartige Behauptung nicht die seit 2009 bis zum UZ zu verzeichnenden Einbußen beim Marktanteil, bei der Verkaufsmenge und der Rentabilität.
(130)
Mithin können die Schwankungen der Aluminiumpreise oder die angeblich fehlende Produktionseffizienz nicht als Ursache der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union betrachtet werden.
3.6.
Überkapazität
(131)
Wie bereits erwähnt, war die Kapazitätsauslastung der europäischen Hersteller im Bezugszeitraum verhältnismäßig gering. Da die Unionshersteller dieselben Anlagen und Geräte aber auch zum Abrollen anderer Erzeugnisse (wie Frischhaltefolien) verwenden können, werden die Kapazitätsauslastungszahlen nicht als wesentlicher Ursachenfaktor betrachtet. Auch waren die Kapazitätsauslastungszahlen bereits in den Jahren 2008 und 2009 recht niedrig, als die Rentabilitätsraten und die Lage des Wirtschaftszweigs im Allgemeinen zufrieden stellend waren.
(132)
Daher wurde der Schluss gezogen, dass eine Überkapazität keine wesentliche Ursache für die Schädigung der EU-Hersteller darstellte.
4.
Schlussfolgerung zur schadensursache
(133)
Die vorstehende Analyse ergab, dass insbesondere 2010 und im UZ die Menge und der Marktanteil der gedumpten Einfuhren mit Ursprung in der VR China erheblich anstiegen. Es wurde festgestellt, dass diese Einfuhren die Preise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt im UZ unterboten.
(134)
Der Anstieg der Menge und des Marktanteils der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China erfolgte zeitgleich mit der negativen Entwicklung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union. Im UZ verschlechterte sich die Lage noch, als der Wirtschaftszweig der Union weiterhin Marktanteile und Rentabilität verlor und andere Finanzindikatoren wie Cashflow und Kapitalrendite ihren Tiefstand erreichten.
(135)
Die Analyse der anderen bekannten Faktoren, einschließlich der Wirtschaftskrise, ergab, dass deren negative Auswirkungen den festgestellten ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht aufheben.
(136)
Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union ordnungsgemäß von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Ausfuhren unterschieden und abgegrenzt wurden, wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die gedumpten Ausfuhren aus der VR China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursacht haben.
G.
UNIONSINTERESSE
1.
Vorbemerkungen
(137)
Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob trotz der vorläufigen Schlussfolgerung zum schädigenden Dumping zwingende Gründe für den Schluss sprachen, dass die Einführung von Maßnahmen in diesem Fall dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Dabei wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich derjenigen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer/Großhändler und der Einzelhändler der betroffenen Ware.
2.
Interesse des wirtschaftszweigs der union
(138)
Der Wirtschaftszweig der Union erlitt durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China eine bedeutende Schädigung. Es sei daran erinnert, dass viele Schadensindikatoren im Bezugszeitraum eine negative Entwicklung aufwiesen. Werden keine Maßnahmen ergriffen, scheint eine weitere Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union unvermeidlich. Nach der Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegen das Vorprodukt (Folien aus Aluminium auf Jumbo-Rollen) im Jahr 2009 verschlechterte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union rasant. Da dieselben Strukturprobleme im chinesischen Aluminiumsektor, die bereits während jener Untersuchung festgestellt wurden, auf dem Markt fortbestehen, argumentierte der Industriezweig der Union, dass auch er gegen unlauteren Wettbewerb geschützt werden sollte.
(139)
Es ist davon auszugehen, dass durch die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle auf dem Unionsmarkt wieder faire Handelsbedingungen hergestellt werden und dass der Wirtschaftszweig der Union dann seine Preise für die untersuchte Ware so gestalten kann, dass sie die Kosten der verschiedenen Faktoren und die Marktbedingungen widerspiegeln. Ferner wird die Einführung vorläufiger Maßnahmen den Wirtschaftszweig der Union vermutlich in die Lage versetzen, zumindest einen Teil der im Bezugszeitraum verlorenen Marktanteile zurückzugewinnen, was weitere positive Auswirkungen auf seine Rentabilität und seine Finanzlage insgesamt hätte.
(140)
Sollten keine Maßnahmen eingeführt werden, wäre mit weiteren Marktanteilsverlusten zu rechnen, und der Wirtschaftszweig der Union bliebe in der Verlustzone, vor allem im Handelsmarkensegment. Dies wäre mittel- bis langfristig untragbar. Angesichts der rückläufigen Entwicklung der Rentabilität und anderer Finanzindikatoren wie Cashflow und Kapitalrendite ist zu erwarten, dass die meisten Unionshersteller nicht in der Lage wären, ihre Wettbewerbsfähigkeit auf dem Markt zu behaupten, sollten keine Maßnahmen eingeführt werden.
(141)
Darüber hinaus beliefert der Wirtschaftszweig der Union seine Abnehmer (hauptsächlich Einzel- und Großhändler) mit anderen Produkten für die Lebensmittelverarbeitung und für Verpackungszwecke wie Frischhaltefolien und Papiererzeugnissen. Einige dieser Produkte werden auf denselben Abrollanlagen wie die betroffene Ware hergestellt. Die betroffene Ware stellt ein bedeutendes Segment der Produktpalette der einzelnen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union dar; für einige macht sie sogar über 50 % ihres Umsatzes aus. Falls sich die Lage bei der betroffenen Ware weiter verschlechtert, würde dies die Unionsproduktion der anderen Erzeugnisse ebenfalls gefährden.
(142)
Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingzöllen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt.
3.
Interesse der einführer/grosshändler
(143)
Auf der Einführerseite entfällt ein hoher Anteil der Einfuhren der betroffenen Ware (geschätzte 50 % im UZ) auf zwei große Anbieter auf dem europäischen Markt, die ihre Waren aus der VR China beziehen.
(144)
Einer dieser Einführer ist mit einem mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der Stichprobe (CeDo Shanghai) verbunden. Die CeDo-Gruppe hat eine Strategie des „Dual Sourcing” (doppelte Beschaffungsquellen) entwickelt, bei der die Folien, die sie auf dem Unionsmarkt verkauft, sowohl in der VR China als auch in der Union hergestellt werden. Die Gruppe wies darauf hin, dass Antidumpingmaßnahmen diese Strategie gefährden und ihre Rentabilität beeinträchtigen würden. Die vorgeschlagenen Maßnahmen richten sich jedoch nicht gegen ein bestimmtes Unternehmen, sondern sollen den fairen Handel auf dem Unionsmarkt wiederherstellen.
(145)
Es konnte nicht ermittelt werden, ob der andere große Einführer (Quickpack) mit einem seiner chinesischen Lieferanten verbunden ist. Dies liegt daran, dass er zwar um Teilnahme an der Untersuchung gebeten worden war, sich aber gegen eine Mitarbeit entschieden hatte. Daher sind die Auswirkungen von Zöllen in der vorgeschlagenen Höhe auf seine Geschäftstätigkeit nicht eindeutig zu bestimmen.
(146)
Von den übrigen Einführern arbeiteten nur zwei bei dieser Untersuchung mit und beantworteten den Fragebogen. Ihren Antworten zufolge entfallen auf sie rund 6 % der Gesamteinfuhren aus der VR China. Diese Unternehmen brachten vor, dass sie möglicherweise zum Ausstieg aus dem Folienmarkt gezwungen wären, wenn Antidumpingzölle eingeführt würden; andere Produkte machten jedoch über 80 % ihres Umsatzes aus, da diese beiden Unternehmen zahlreiche andere Erzeugnisse des Lebensmittel- und Haushaltssektors einführten.
(147)
Ein weiterer Einführer/Hersteller (Terinex Ltd) verzichtete zwar auf die Beantwortung des Fragebogens, gab aber eine Stellungnahme aus der Sicht des Marktes im Vereinigten Königreich ab. Das Unternehmen erklärte, dass seine Beschaffung aus der VR China seine eigene Herstellung zwar unterbiete, dass es aber nur ein kleiner Marktteilnehmer sei, weshalb seine Einfuhren nicht als schädlich für den Wirtschaftszweig der Union zu betrachten seien. Berücksichtigt man aber alle Einfuhren aus der VR China (siehe Erwägungsgrund 87 ff.), dann wird klar – wie in Erwägungsgrund 114 ff. erläutert –, dass die Einfuhren aus der VR China eine wesentliche Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union darstellen. Da der Umsatz der betroffenen Ware gemessen an der gesamten Geschäftstätigkeit von Terinex Ltd verhältnismäßig gering ist, dürfte die Einführung von Maßnahmen keine schwerwiegenden Auswirkungen auf seinen Gesamtgewinn haben.
(148)
Für den Einfuhrsektor allgemein (verbunden oder unabhängig) ist nicht auszuschließen, dass sich die Einführung von Maßnahmen negativ auf diesen Sektor auswirken würde, da Einfuhren durch die Erhebung eines Zolls weniger attraktiv werden dürften und der Wirtschaftszweig der Union wahrscheinlich einige Aufträge/Verträge zulasten des Einfuhrsektors zurückgewinnen könnte. Dies würde jedoch auf der Grundlage der Wiederherstellung des lauteren Wettbewerbs geschehen und hätte keine unverhältnismäßigen Auswirkungen auf den Einfuhrsektor insgesamt.
(149)
Aus den genannten Gründen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass sich die Maßnahmen nicht in einem Maße auf die Einführer auswirken würden, dass sie als dem allgemeinen Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufend eingestuft werden müssen.
4.
Interesse der einzelhändler
(150)
Bei der Untersuchung arbeiteten sechs Einzelhändler mit. Sie können in Anbetracht ihrer breiten geografischen Streuung in der Europäischen Union wie auch ihrer unterschiedlichen Umsatzgröße als repräsentativ angesehen werden. Sie alle lehnen die Einführung von Maßnahmen mit der Begründung ab, dass sie ihre Geschäftstätigkeit verteuern und ihre Lieferantenauswahl einschränken würden.
(151)
Aus ihren Antworten geht jedoch eindeutig hervor, dass die von der Untersuchung betroffene Ware nur einen verschwindend geringen Teil des Umsatzes dieser Einzelhändler ausmacht (jedenfalls weniger als 1 %) und Antidumpingmaßnahmen nur geringe oder gar keine Auswirkungen auf ihren Umsatz oder Gewinn hätten.
5.
Interesse der verbraucher
(152)
Die Kommission nahm zu einem Verbraucherverband Kontakt auf; dieser erklärte in seiner Antwort, er sei an einer Mitarbeit nicht interessiert. Es meldete sich kein weiterer Verbraucherverband.
(153)
Die Auswirkungen der Antidumpingzölle auf die Verbraucher dürften sehr gering sein, da auf AHF nur ein ganz geringer Prozentsatz der wöchentlichen Haushaltsausgaben der Verbraucher entfällt. Darüber hinaus ist zu erwarten, dass eine Erhöhung der Einzelhandelspreise für AHF infolge der Einführung von Zöllen sehr gering ausfallen oder gar nicht eintreten würde.
6.
Schlussfolgerung zum unionsinteresse
(154)
Aufgrund des vorstehenden Sachverhalts wird vorläufig der Schluss gezogen, dass auf der Grundlage der vorliegenden Informationen zum Unionsinteresse keine zwingenden Gründe gegen die Einführung vorläufiger Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China sprechen.
H.
VORSCHLAG FÜR VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
1.
Schadensbeseitigungsschwelle
(155)
In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.
(156)
Bei der Festsetzung der Höhe dieser Maßnahmen wurden die festgestellten Dumpingspannen berücksichtigt, ferner der Zollsatz, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist, ohne dabei die ermittelten Dumpingspannen zu überschreiten.
(157)
Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Folgen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde berücksichtigt, dass etwaige Maßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen sollten, seine Produktionskosten zu decken und einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der in einer solchen Branche unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Union erwirtschaftet werden könnte.
(158)
Bei früheren Untersuchungen zu AHF (Jumbo-Rollen) wurde die normale Gewinnspanne auf der Grundlage der vorstehenden Erläuterungen auf 5 % festgesetzt. Der Antragsteller machte geltend, dass 6 % für den Wirtschaftszweig eine angemessene Gewinnspanne seien, wenn kein schädigendes Dumping vorliege. Er konnte diese Behauptung jedoch nicht stichhaltig belegen, und da keine weiteren Stellungnahmen hierzu vorliegen, erscheint es angebracht, auf die in der früheren Untersuchung festgesetzte Gewinnspanne von 5 % zurückzugreifen. Mithin werden 5 % des Umsatzes als angemessene Mindestgewinnspanne angesehen, die der Wirtschaftszweig der Union ohne schädigendes Dumping erwartungsgemäß hätte erzielen können. Auf dieser Grundlage wurde für den Wirtschaftszweig der Union ein nicht schädigender Preis für die gleichartige Ware berechnet. Der nicht schädigende Preis wurde ermittelt, indem der im UZ tatsächlich erzielte Gewinn von den EU-Verkaufspreisen abgezogen und durch die vorstehend angegebene Gewinnspanne ersetzt wurde.
(159)
Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend bestimmt auf der Grundlage eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der VR China, der zur Berechnung der Preisunterbietung ermittelt wurde, mit dem nicht schädigenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Union auf dem Unionsmarkt im UZ verkauften Waren. Die Differenz, die sich aus diesem Vergleich ergab, wurde dann als Prozentsatz des durchschnittlichen CIF-Gesamtwerts der Einfuhren ausgedrückt.
2.
Vorläufige massnahmen
(160)
Aus den dargelegten Gründen sollten nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung und unter Berücksichtigung der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls vorläufige Antidumpingzölle gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der VR China eingeführt werden, und zwar in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne, je nachdem, welche niedriger ist.
(161)
Auf dieser Grundlage wurden die Antidumpingzollsätze durch einen Vergleich der Schadensbeseitigungsspannen und der Dumpingspannen festgesetzt. Damit werden folgende Antidumpingzollsätze vorgeschlagen:
(162)
Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zum landesweiten Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen” gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in der VR China haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen” geltenden Zollsatz.
(163)
Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (beispielsweise infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission(3) zu richten; beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe und Ausfuhrverkäufe in Zusammenhang mit z. B. der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich, wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.
F.
SCHLUSSBESTIMMUNG
(164)
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb derer die interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist meldeten, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen zur Einführung von Zöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig sind und im Hinblick auf etwaige endgültige Maßnahmen möglicherweise überprüft werden müssen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)

ABl. C 371 vom 20.12.2011, S. 4.

(3)

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, 1049 Brüssel, Belgien.

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