In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird der folgende Eintrag 63 angefügt:
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63.
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Blei
CAS-Nr.: 7439-92-1
EG-Nr. 231-100-4
und seine Verbindungen
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1.
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Dürfen nicht in Verkehr gebracht oder in einem einzelnen Teil einer Schmuckware verwendet werden, wenn der Bleigehalt (in Metall) des betreffenden Teils 0,05 % oder mehr des Gewichts beträgt.
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2.
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Für die Zwecke des Absatzes 1 bezeichnet der Ausdruck:
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i)
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„Schmuckwaren” Schmuck und Fantasieschmuck sowie Haarschmuck, einschließlich:
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a)
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Armbänder, Halsketten und Ringe,
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b)
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Piercingschmuck,
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c)
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Armbanduhren und Armschmuck,
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d)
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Broschen und Manschettenknöpfe;
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ii)
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„in einem einzelnen Teil” auch die Materialien, aus denen der Schmuck hergestellt wurde, sowie die einzelnen Bestandteile der Schmuckwaren.
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3.
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Absatz 1 gilt auch für einzelne Teile, die für die Schmuckherstellung in Verkehr gebracht oder verwendet werden.
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4.
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Absatz 1 gilt jedoch nicht für:
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a)
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Kristallglas gemäß Anhang I (Kristallglasarten 1, 2, 3 und 4) der Richtlinie 69/493/EWG des Rates(*),
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b)
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Einbauteile von Armband- und Taschenuhren sowie Zeitmessern, die für Verbraucher nicht zugänglich sind,
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c)
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nicht synthetische oder rekonstituierte Edel- und Schmucksteine (KN-Code 7103 gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2658/87), sofern sie nicht mit Blei oder Bleiverbindungen oder Gemischen, die diese Stoffe enthalten, behandelt wurden,
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d)
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Email, definiert als verglasbare Gemische aus dem Schmelzen, Verglasen oder Sintern von Mineralien bei Temperaturen von mindestens 500 °C.
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5.
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Absatz 1 gilt jedoch nicht für Schmuckwaren, die vor dem 9. Oktober 2013 erstmals in Verkehr gebracht, und Schmuckwaren, die vor dem 10. Dezember 1961 hergestellt wurden.
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6.
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Bis zum 9. Oktober 2017 nimmt die Kommission eine Neubewertung dieses Eintrags im Lichte neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse vor; dabei wird auch die Verfügbarkeit von Alternativen und die Migration von Blei aus den in Absatz 1 genannten Erzeugnissen berücksichtigt und dieser Eintrag gegebenenfalls entsprechend geändert.
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Fußnote(n):
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ABl. L 326 vom 29.12.1969, S. 36.
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