ANHANG VO (EU) 2012/836

In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird der folgende Eintrag 63 angefügt:

63.
Blei

    CAS-Nr.: 7439-92-1

    EG-Nr. 231-100-4

und seine Verbindungen

1.
Dürfen nicht in Verkehr gebracht oder in einem einzelnen Teil einer Schmuckware verwendet werden, wenn der Bleigehalt (in Metall) des betreffenden Teils 0,05 % oder mehr des Gewichts beträgt.
2.
Für die Zwecke des Absatzes 1 bezeichnet der Ausdruck:

i)
„Schmuckwaren” Schmuck und Fantasieschmuck sowie Haarschmuck, einschließlich:

a)
Armbänder, Halsketten und Ringe,
b)
Piercingschmuck,
c)
Armbanduhren und Armschmuck,
d)
Broschen und Manschettenknöpfe;

ii)
„in einem einzelnen Teil” auch die Materialien, aus denen der Schmuck hergestellt wurde, sowie die einzelnen Bestandteile der Schmuckwaren.

3.
Absatz 1 gilt auch für einzelne Teile, die für die Schmuckherstellung in Verkehr gebracht oder verwendet werden.
4.
Absatz 1 gilt jedoch nicht für:

a)
Kristallglas gemäß Anhang I (Kristallglasarten 1, 2, 3 und 4) der Richtlinie 69/493/EWG des Rates(*),
b)
Einbauteile von Armband- und Taschenuhren sowie Zeitmessern, die für Verbraucher nicht zugänglich sind,
c)
nicht synthetische oder rekonstituierte Edel- und Schmucksteine (KN-Code 7103 gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2658/87), sofern sie nicht mit Blei oder Bleiverbindungen oder Gemischen, die diese Stoffe enthalten, behandelt wurden,
d)
Email, definiert als verglasbare Gemische aus dem Schmelzen, Verglasen oder Sintern von Mineralien bei Temperaturen von mindestens 500 °C.

5.
Absatz 1 gilt jedoch nicht für Schmuckwaren, die vor dem 9. Oktober 2013 erstmals in Verkehr gebracht, und Schmuckwaren, die vor dem 10. Dezember 1961 hergestellt wurden.
6.
Bis zum 9. Oktober 2017 nimmt die Kommission eine Neubewertung dieses Eintrags im Lichte neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse vor; dabei wird auch die Verfügbarkeit von Alternativen und die Migration von Blei aus den in Absatz 1 genannten Erzeugnissen berücksichtigt und dieser Eintrag gegebenenfalls entsprechend geändert.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 326 vom 29.12.1969, S. 36.

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