Präambel VO (EU) 2012/84
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17,
nach Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Höchstmengen an Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in der Europäischen Union dazu bestimmt sind, in Arzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere oder in Biozidprodukten für die Tierhaltung verwendet zu werden, sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 festgesetzt werden.
- (2)
- Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs(2) enthält eine Liste pharmakologisch wirksamer Stoffe mit deren Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs.
- (3)
- Phenoxymethylpenicillin ist derzeit in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 als zugelassener Stoff für Schweine in Bezug auf Muskel, Leber und Nieren und für Geflügel in Bezug auf Muskel, Haut und Fett, Leber und Nieren, außer für Tiere, deren Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, aufgeführt.
- (4)
- Der Europäischen Arzneimittel-Agentur liegt ein Antrag vor, den Eintrag zu Phenoxymethylpenicillin für die Tierart Geflügel in der Spalte „Zielgewebe” um Eier zu ergänzen.
- (5)
- Der Ausschuss für Tierarzneimittel hat empfohlen, eine Phenoxymethylpenicillin-Rückstandshöchstmenge für Schweine in Bezug auf Muskel, Leber und Nieren und für Geflügel in Bezug auf Muskel, Haut und Fett, Leber, Nieren und Eier festzusetzen.
- (6)
- Der Eintrag für Phenoxymethylpenicillin in Tabelle 1 im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 sollte daher geändert werden, um bei der Tierart Geflügel die Rückstandshöchstmenge für Eier aufzunehmen.
- (7)
- Es sollte ein angemessener Zeitraum vorgesehen werden, damit die betroffenen Akteure das gegebenenfalls Nötige veranlassen können, um die neue Rückstandshöchstmenge einzuhalten.
- (8)
- Die Maßnahmen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11.
- (2)
ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1.
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