Präambel VO (EU) 2012/842

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
(2)
Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung der Zubereitung von Lanthancarbonat-Octahydrat, CAS-Nummer 6487-39-4, vorgelegt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(3)
Der Antrag betrifft die Zulassung der in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe” einzuordnenden Zubereitung von Lanthancarbonat-Octahydrat, CAS-Nummer 6487-39-4, als Futtermittelzusatzstoff für Hunde.
(4)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 163/2008 der Kommission(2) wurde die Verwendung dieser Zubereitung bei Katzen für die Dauer von zehn Jahren zugelassen.
(5)
Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung von Lanthancarbonat-Octahydrat, CAS-Nummer 6487-39-4, als Futtermittelzusatzstoff für Hunde wurden neue Daten vorgelegt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde” ) zog in ihrem Gutachten vom 6. März 2012(3) den Schluss, dass Lanthancarbonat-Octahydrat unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Zieltierart hat und dass es bei erwachsenen Hunden die Bioverfügbarkeit von Phosphor verringern kann. Sie konnte allerdings keine Aussage zu den Langzeitwirkungen treffen. Die Behörde hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(6)
Die Bewertung von Lanthancarbonat-Octahydrat, CAS-Nummer 6487-39-4, hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. Eine Überwachung nach dem Inverkehrbringen im Hinblick auf etwaige langfristige Nebenwirkungen ist jedoch angezeigt.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)

ABl. L 50 vom 23.2.2008, S. 3.

(3)

The EFSA Journal 2012; 10(3):2618.

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