ANHANG VO (EU) 2012/844
Form des Antrags gemäß Artikel 2 Absatz 1
Der Antrag ist schriftlich zu stellen, vom Antragsteller zu unterzeichnen und an den berichterstattenden Mitgliedstaat sowie an den mitberichterstattenden Mitgliedstaat zu senden. Der Antrag ist in Kopie derMUSTER
- 1.
- Angaben zum Antragsteller
- 1.1.
- Name und Anschrift des Antragstellers einschließlich Name der natürlichen Person, die für den Antrag und weitere Verpflichtungen aus dieser Verordnung verantwortlich ist:
- 1.1.1.
- a)
- Telefon:
- b)
- E–Mail-Adresse:
- 1.1.2.
- a)
- Ansprechpartner/in:
- b)
- Ansprechpartner/in 2:
- 2.
- Angaben zur Erleichterung der Identifizierung des Wirkstoffs
- 2.1.
- Von der ISO vorgeschlagener oder angenommener „Common Name” sowie gegebenenfalls Angabe der vom Hersteller produzierten Varianten wie Salze, Ester oder Amine.
- 2.2.
- Chemische Bezeichnung (IUPAC- und CAS-Nomenklatur).
- 2.3.
- (Etwaige) CAS-, CIPAC- und EG-Nummer.
- 2.4.
- Summenformel und Strukturformel, Molekularmasse.
- 2.5.
- Gehalt an reinem Wirkstoff in g/kg, der dem im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission(1) aufgeführten Gehalt nach Möglichkeit entsprechen oder als diesem gleichwertig anerkannt sein sollte.
- 2.6.
- Einstufung und Kennzeichnung des Wirkstoffs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) (Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt).
- 3.
- Neue Informationen
- 3.1.
- Liste des neuen Datenmaterials, das der Antragsteller gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 mit einer Begründung für seine Notwendigkeit vorzulegen beabsichtigt.
- 3.2.
- Liste neuer Wirbeltierstudien, deren Vorlage beabsichtigt wird.
- 3.3.
- Zeitplan für etwaige neue und laufende Studien.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1.
- (2)
ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.
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