ANHANG VO (EU) 2012/847
Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird wie folgt geändert: Nummer 18a wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 4 wird gestrichen.
- 2.
-
Folgende Absätze 5 bis 8 werden angefügt:
- (5)
-
Die folgenden quecksilberhaltigen Messinstrumente zur Verwendung für gewerbliche und industrielle Zwecke dürfen nach dem 10. April 2014 nicht mehr in Verkehr gebracht werden:
- a)
- Barometer;
- b)
- Hygrometer;
- c)
- Manometer;
- d)
- Sphygmomanometer;
- e)
- Dehnungsmessstreifen zur Verwendung in Plethysmographen;
- f)
- Tensiometer;
- g)
- Thermometer und andere nichtelektrische thermometrische Anwendungen.
Die Beschränkung gilt auch für Messinstrumente nach den Buchstaben a bis g, die leer in Verkehr gebracht werden, wenn sie für die Befüllung mit Quecksilber bestimmt sind.
- (6)
-
Die Beschränkung in Absatz 5 gilt nicht für:
- a)
-
Sphygmomanometer zur Verwendung:
- i)
- bei epidemiologischen Studien, die am 10. Oktober 2012 noch laufen;
- ii)
- als Bezugsnormal in klinischen Studien zur Validierung quecksilberfreier Sphygmomanometer;
- b)
- Thermometer, die ausschließlich dazu bestimmt sind, Prüfungen anhand von Normen durchzuführen, die die Verwendung von Quecksilberthermometern vorschreiben, bis zum 10. Oktober 2017;
- c)
- quecksilberhaltige Tripelpunktzellen, die zur Kalibrierung von Platin-Widerstandsthermometern verwendet werden.
- (7)
-
Die folgenden quecksilberhaltigen Messinstrumente zur Verwendung für gewerbliche und industrielle Zwecke dürfen nach dem 10. April 2014 nicht mehr in Verkehr gebracht werden:
- a)
- quecksilberhaltige Pyknometer;
- b)
- quecksilberhaltige Messinstrumente zur Bestimmung des Erweichungspunktes.
- (8)
-
Die Beschränkungen der Absätze 5 und 7 gelten nicht für:
- a)
- Messinstrumente, die am 3. Oktober 2007 älter als 50 Jahre waren;
- b)
- in öffentlichen Ausstellungen zu kulturellen und historischen Zwecken auszustellende Messinstrumente.
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