ANHANG VO (EU) 2012/847

Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird wie folgt geändert: Nummer 18a wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 4 wird gestrichen.
2.
Folgende Absätze 5 bis 8 werden angefügt:

(5)
Die folgenden quecksilberhaltigen Messinstrumente zur Verwendung für gewerbliche und industrielle Zwecke dürfen nach dem 10. April 2014 nicht mehr in Verkehr gebracht werden:

a)
Barometer;
b)
Hygrometer;
c)
Manometer;
d)
Sphygmomanometer;
e)
Dehnungsmessstreifen zur Verwendung in Plethysmographen;
f)
Tensiometer;
g)
Thermometer und andere nichtelektrische thermometrische Anwendungen.

Die Beschränkung gilt auch für Messinstrumente nach den Buchstaben a bis g, die leer in Verkehr gebracht werden, wenn sie für die Befüllung mit Quecksilber bestimmt sind.

(6)
Die Beschränkung in Absatz 5 gilt nicht für:

a)
Sphygmomanometer zur Verwendung:

i)
bei epidemiologischen Studien, die am 10. Oktober 2012 noch laufen;
ii)
als Bezugsnormal in klinischen Studien zur Validierung quecksilberfreier Sphygmomanometer;

b)
Thermometer, die ausschließlich dazu bestimmt sind, Prüfungen anhand von Normen durchzuführen, die die Verwendung von Quecksilberthermometern vorschreiben, bis zum 10. Oktober 2017;
c)
quecksilberhaltige Tripelpunktzellen, die zur Kalibrierung von Platin-Widerstandsthermometern verwendet werden.

(7)
Die folgenden quecksilberhaltigen Messinstrumente zur Verwendung für gewerbliche und industrielle Zwecke dürfen nach dem 10. April 2014 nicht mehr in Verkehr gebracht werden:

a)
quecksilberhaltige Pyknometer;
b)
quecksilberhaltige Messinstrumente zur Bestimmung des Erweichungspunktes.

(8)
Die Beschränkungen der Absätze 5 und 7 gelten nicht für:

a)
Messinstrumente, die am 3. Oktober 2007 älter als 50 Jahre waren;
b)
in öffentlichen Ausstellungen zu kulturellen und historischen Zwecken auszustellende Messinstrumente.

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