Präambel VO (EU) 2012/867
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2011/782/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien(1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Am 18. Januar 2012 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien(2) angenommen, um die meisten der im Beschluss 2011/782/GASP vorgesehenen Maßnahmen umzusetzen.
- (2)
- Der Beschluss 2012/420/GASP des Rates vom 23. Juli 2012 zur Änderung des Beschlusses 2011/782/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien(3) sieht eine zusätzliche Maßnahme vor, und zwar die Überprüfung sämtlicher Schiffe und Luftfahrzeuge mit Ziel Syrien durch die Mitgliedstaaten, wenn diese über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr verboten oder genehmigungspflichtig ist.
- (3)
- Im Zusammenhang mit dieser Maßnahme sieht der Beschluss 2012/420/GASP auch vor, dass Luftfahrzeuge und Schiffe, die Ladungen nach Syrien befördern, der Pflicht einer zusätzlichen Vorabmeldung aller Güter, die in einen Mitgliedstaat verbracht werden oder diesen verlassen, unterliegen.
- (4)
- Ferner sieht der Beschluss 2012/420/GASP in Bezug auf das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen eine Ausnahme für den Transfer von Geldern vor, die zur finanziellen Unterstützung syrischer Staatsangehöriger bestimmt sind, die in der Union eine allgemeine oder berufliche Ausbildung durchlaufen oder in der akademischen Forschung tätig sind.
- (5)
- Bestimmungen, die Ausnahmen in Bezug auf das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen der syrischen Zentralbank vorsehen, sollten geändert werden.
- (6)
- Einige dieser Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es zu ihrer Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
- (7)
- Aus demselben Grund ist eine Änderung notwendig, um den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 zu präzisieren.
- (8)
- Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 56.
- (2)
ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.
- (3)
ABl. L 196 vom 24.7.2012, S. 59.
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