Artikel 4 VO (EU) 2012/873
Übergangsmaßnahmen für Lebensmittel, die die in Artikel 9 Buchstaben b bis f der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 genannten Aromen und Ausgangsstoffe enthalten
(1) Lebensmittel, die die in Artikel 9 Buchstaben b bis f der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 genannten Aromen und Ausgangsstoffe enthalten und vor dem 22. April 2018 rechtmäßig in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet werden, aber nicht den Teilen B bis F des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 entsprechen, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum vermarktet werden.
(2) Lebensmittel, die das zur Kategorie „sonstige Aromen” gehörende Aroma „Grillaromakonzentrat (pflanzlich)” (FL-Nr. 21.002) enthalten und die vor dem 22. April 2020 rechtmäßig in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet werden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum vermarktet werden. Werden die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit angeforderten Informationen nicht bis zum 5. August 2018 vorgelegt, so wird das Antragsverfahren gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 beendet.
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