Artikel 1 VO (EU) 2012/874
Gegenstand und Geltungsbereich
(1) In dieser Verordnung werden Anforderungen an die Kennzeichnung von elektrischen Lampen sowie an die Bereitstellung ergänzender Produktinformationen zu elektrischen Lampen festgelegt, z. B. für
- a)
- Glühlampen,
- b)
- Leuchtstofflampen,
- c)
- Hochdruckentladungslampen,
- d)
- LED-Lampen und LED-Module.
In dieser Verordnung werden außerdem Anforderungen an die Kennzeichnung von Leuchten festgelegt, die für den Betrieb solcher Lampen ausgelegt sind und an Endnutzer vermarktet werden, auch wenn sie in andere Produkte eingebaut sind, die für die Erfüllung ihres primären Zwecks während der Nutzung nicht auf die Zufuhr von Energie angewiesen sind (z. B. Möbel).
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die folgenden Produkte:
- a)
- Lampen und LED-Module mit einem Lichtstrom von unter 30 Lumen (lm);
- b)
- Lampen und LED-Module, die für den Betrieb mit Batterien vermarktet werden;
- c)
-
Lampen und LED-Module, die für Anwendungen vermarktet werden, deren primärer Zweck nicht die Beleuchtung ist, wie
- i)
- das Aussenden von Licht als Agens in chemischen oder biologischen Prozessen (z. B. Polymerisation, fotodynamische Therapie, Gartenbau, Tierpflege, Insektenschutzmittel),
- ii)
- die Bildaufnahme und die Bildprojektion (z. B. Foto-Blitzlichtgeräte, Fotokopierer, Video-Projektoren),
- iii)
- die Wärmeerzeugung (z. B. Infrarotlampen),
- iv)
- die Signalgebung (z. B. Lampen für die Flugplatzbefeuerung).
Diese Lampen und LED-Module sind von der Verordnung nicht ausgenommen, wenn sie für Beleuchtungszwecke vermarktet werden;
- d)
- Lampen und LED-Module, die als Teil einer Leuchte vermarktet werden und nicht dafür bestimmt sind, vom Endnutzer entfernt zu werden, außer wenn sie dem Endnutzer getrennt (z. B. als Ersatzteile) zum Kauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten oder ausgestellt werden;
- e)
- Lampen und LED-Module, die als Teil eines Produkts vermarktet werden, dessen primärer Zweck nicht die Beleuchtung ist. Wenn sie jedoch getrennt (z. B. als Ersatzteile) zum Kauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten oder ausgestellt werden, fallen sie unter diese Verordnung;
- f)
- Lampen und LED-Module, die nicht die Anforderungen erfüllen, die aufgrund von Verordnungen zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) ab 2013 und 2014 anzuwenden sind;
- g)
- Leuchten, die für den ausschließlichen Betrieb mit den in den Buchstaben a bis c und in Buchstabe e aufgeführten Lampen und LED-Modulen ausgelegt sind.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.
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