Präambel VO (EU) 2012/88

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak(1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 enthält die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, die mit dem Regime des ehemaligen Präsidenten Saddam Hussein in Verbindung standen und deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der genannten Verordnung eingefroren werden.
(2)
Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 2. Juni 2011 unter Hinweis auf Nummer 23 Buchstabe b der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschlossen, zwei natürliche Personen aus der Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen. Ferner hat der Sanktionsausschuss am 6. Dezember 2011 beschlossen, eine natürliche Person aus dieser Liste zu streichen.
(3)
Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 enthält die Liste der zuständigen Behörden, denen besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung der genannten Verordnung zugewiesen worden sind. Diese Liste sollte auf der Grundlage der von Griechenland und Ungarn übermittelten Informationen aktualisiert werden.
(4)
Die Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 6. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 131/2011 des Rates (ABl. L 41 vom 15.2.2011, S. 1).

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