ANHANG VO (EU) 2012/894

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung
(1) (2) (3)

Konfektionierte Ware, bestehend aus 10 rechteckigen Streifen, jeder etwa 25 cm lang und 2 cm breit, aus Vliesstoffen aus synthetischen Filamenten (Polyethylen), mit einem Bindemittel verfestigt. Die Streifen sind längsseitig durch eine Punktperforation miteinander verbunden.

Der Hauptteil einer der beiden Seiten der Streifen ist einfarbig. Die Enden und die Rückseiten der Streifen sind weiß. An einem Ende jedes Streifens befindet sich der Verschluss, der aus einer Zickzackprägung auf der Vorderseite und einer Schicht Klebstoff auf der Rückseite besteht, die von einem beim Verschließen zu entfernenden Antihaftpapier bedeckt ist.

Auf der Vorderseite jedes Streifens, kurz vor dem Verschluss, jedoch auf dem weißen Untergrund ist eine 5 mm große, schwarze fortlaufende Nummer aufgedruckt.

Nach der Trennung der Streifen entlang der Punktperforation ist jeder Streifen in geschlossenem Zustand ein reißfestes Armband.

(siehe Abbildung Nr. 663)(*)

63079098

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 7 b) und 8 a) zu Abschnitt XI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6307, 630790 und 63079098.

Die objektiven Merkmale der Ware sind, dass der Hauptteil der einzelnen Streifen einfarbig und die fortlaufende Nummer an einer unauffälligen Stelle aufgedruckt ist, sodass sie, wenn das Armband getragen wird, kaum sichtbar, außerdem recht klein und unscheinbar ist. Angesichts dieser Merkmale sind die Armbänder hauptsächlich zur Identifizierung von Personen anhand der Armbandfarbe bestimmt, wobei die aufgedruckte fortlaufende Nummer nur einen Nebenzweck erfüllt. Da die wesentlichen Eigenschaften und der Hauptzweck der Armbänder durch ihre Farbe und nicht durch die aufgedruckte Nummer bestimmt werden, ist eine Einreihung in Kapitel 49 ausgeschlossen (siehe auch HS-Erläuterungen zu Kapitel 49, Allgemeines, Absatz 1).

Die Ware wird aus Vliesstoffen der Position 5603 hergestellt. Da die Armbänder jedoch abgepasst hergestellt und gebrauchsfertig sind, nachdem sie mithilfe der Punktperforation lediglich voneinander getrennt wurden, sind sie „konfektionierte” Spinnstoffwaren im Sinne der Anmerkung 7 b) zu Abschnitt XI. Nach Anmerkung 8 a) zu Abschnitt XI gehören konfektionierte Waren nicht zu Kapitel 56. Eine Einreihung in Kapitel 56 ist daher ausgeschlossen.

In Abschnitt XI gibt es keine gesonderten Positionen für diese Art konfektionierter Spinnstoffwaren.

Daher ist die Ware als „andere konfektionierte Spinnstoffware” in den KN-Code 63079098 einzureihen.

Fußnote(n):

(*)

Die Abbildung dient nur zur Information.

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