Präambel VO (EU) 2012/897
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Für Acibenzolar-S-methyl, Cyazofamid und Methoxyfenozid wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Amisulbrom, Diflufenican, Dimoxystrobin und Nikotin wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte festgelegt.
- (2)
- Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Acibenzolar-S-methyl für die Anwendung bei Kopfsalat und anderen Salatarten einschließlich Brassicaceen wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt.
- (3)
- Bezüglich Amisulbrom wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Tomaten/Paradeisern, Auberginen/Melanzani und Kopfsalat gestellt. Bezüglich Cyazofamid wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Meerrettich/Kren gestellt. Bezüglich Diflufenican wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Oliven für die Gewinnung von Öl gestellt. Bezüglich Dimoxystrobin wurde ein solcher Antrag für Roggen, Senfkörner und Sonnenblumenkerne gestellt. Bezüglich Methoxyfenozid wurde ein solcher Antrag für Blattgemüse und frische Kräuter (ausgenommen Kraussalat, Weinblätter, Brunnenkresse und Chicorée) gestellt.
- (4)
- Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.
- (5)
- Bezüglich Nikotin in Wildpilzen wurden vorläufige RHG festgesetzt mit der Maßgabe, diese infolge der Bewertung neuer Daten und Informationen, einschließlich wissenschaftlicher Belege für das natürliche Vorkommen bzw. die natürliche Bildung von Nikotin in Wildpilzen, zu überprüfen. Der Kommission sind neue Daten und Informationen seitens europäischer Lebensmittelunternehmer zugegangen, die bestätigen, dass die in Wildpilzen enthaltenen Nikotinmengen mit den bestehenden RHG konform sind. Es fehlt jedoch weiterhin ein wissenschaftlicher Nachweis dafür, dass Nikotin auf natürliche Weise in Wildpilzen vorkommt und wie es sich bildet. Der Beschluss des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (SCoFCAH) vom 11. Mai 2009 über die für zwei Jahre festgesetzten RHG für Wildpilze gilt daher unverändert; es ist jedoch angezeigt, die Geltungsdauer dieser RHG um weitere zwei Jahre zu verlängern, bis derartige Informationen vorliegen.
- (6)
- Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „die Behörde” ) hat die Anträge und die Bewertungsberichte geprüft, wobei sie insbesondere die Risiken für die Verbraucher sowie gegebenenfalls für Tiere berücksichtigt hat, und mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG(2) abgegeben. Diese Stellungnahmen wurden der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
- (7)
- Hinsichtlich aller anderen Anträge kam die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen bezüglich der Daten erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten RHG-Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch massiven Verzehr der betreffenden Kulturen und Produkte wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren täglichen Aufnahme (Acceptable Daily Intake – ADI) oder der akuten Referenzdosis (ARfD) besteht.
- (8)
- Ausgehend von den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die entsprechenden Änderungen der RHG die Anforderungen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
- (9)
- Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (10)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
- (2)
Wissenschaftliche Berichte der EFSA online abrufbar unter: http://www.efsa.europa.eu/de/
Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Reasoned opinion on the modification of the existing MRL for acibenzolar-S-methyl in lettuce and other salad plants including Brassicaceae. EFSA Journal 2012; 10(3):2632.
Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Reasoned opinion on the setting of new MRLs for amisulbrom in tomatoes, aubergines and lettuce. EFSA Journal 2012;10(4):2686. [29 S.] doi:10.2903/j.efsa.2012.2686.
Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Reasoned opinion on the modification of the existing MRL for cyazofamid in horseradish. EFSA Journal 2012;10(3):2647. [22 S.] doi:10.2903/j.efsa.2012.2647.
Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for diflufenican in olives for oil production. EFSA Journal 2012;10(3):2649. [23 S.] doi:10.2903/j.efsa.2012.2649.
Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for dimoxystrobin in rye, sunflower seed and mustard seed. EFSA Journal 2012;10(3):2648. [28 S.] doi:10.2903/j.efsa.2012.2648.
Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for methoxyfenozide in various leafy vegetables. EFSA Journal 2012;10(4):2667. [30 S.] doi:10.2903/j.efsa.2012.2667.
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