Präambel VO (EU) 2012/899
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 17 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Für Acephat, Azocyclotin, Benfuracarb, Captafol, Carbaryl, Carbofuran, Carbosulfan, Chlorfenapyr, Cyhexatin, Diazinon, Dicofol, Disulfoton, Fenitrothion, Furathiocarb, Hexaconazol, Methamidophos, Monocrotophos, Oxydemeton-methyl, Parathion-methyl, Phorat, Procymidon, Profenofos, Quintozen, Tolylfluanid und Tridemorph wurden in Anhang II und Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Alachlor, Anilazin, Butylat, Chlorthal-dimethyl, Chlorthiamid, Dichlobenil, Dimethipin, Diniconazol, Flufenzin, Lactofen, Mepronil, Methopren, Monuron, Oxycarboxin, Phosalon, Propachlor, Quinclorac, Trichlorfon und Trifluralin wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 RHG festgelegt.
- (2)
- Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ( „die Behörde” ) gab zu den geltenden RHG für Dicofol und Propachlor gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 mit Gründen versehene Stellungnahmen ab, wobei sie insbesondere die Risiken für die Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere prüfte. Diese Stellungnahmen wurden der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
- (3)
- In ihrem Gutachten vom 22. August 2011 zu Dicofol(2) empfiehlt die Behörde weder die Aufnahme dieses Wirkstoffs in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 noch die Aufnahme der Codex-RHG (CXL) in Anhang II der genannten Verordnung. Allerdings wurden die CXL für Melonen, Baumwollsamen, Tee, Hopfen und Geflügel als hinsichtlich der Verbrauchersicherheit annehmbar beurteilt; sie sollten daher in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 nicht gestrichen werden. Alle übrigen RHG sollten auf die entsprechende Bestimmungsgrenze gesenkt werden.
- (4)
- In ihrem Gutachten vom 28. Juli 2011 zu Propachlor(3) empfiehlt die Behörde die Aufnahme dieses Wirkstoffs in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 nicht. Alle RHG sollten daher auf die entsprechende Bestimmungsgrenze gesenkt werden.
- (5)
- Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die die im Erwägungsgrund 1 aufgeführten Wirkstoffe enthalten, wurden widerrufen. Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a sollten daher die für diese Wirkstoffe in den Anhängen II und III aufgeführten RHG gestrichen werden. Dies sollte nicht für diejenigen RHG gelten, die CXL für Verwendungen in Drittländern entsprechen, sofern diese im Hinblick auf die Sicherheit der Verbraucher annehmbar sind. Auch sollte dies nicht in Fällen gelten, in denen die RHG speziell als Einfuhrtoleranzen festgelegt wurden.
- (6)
- Hinsichtlich Carbaryl, Carbosulfan und Profenofos hat die Codex-Alimentarius-Kommission am 9. Juli 2011(4) CXL für Gewürze (Früchte und Beeren) angenommen. Diese CXL sind für die Verbraucher in der EU sicher und sollten daher in die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden(5).
- (7)
- Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte analytische Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Diese Laboratorien kamen hinsichtlich mehrerer Stoffe zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen bei bestimmten Waren die Festlegung niedrigerer Bestimmungsgrenzen möglich ist. Für diejenigen Wirkstoffe, für die alle RHG auf die entsprechende Bestimmungsgrenze gesenkt werden sollten, sollten Standardwerte festgelegt und gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Anhang V aufgeführt werden.
- (8)
- Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (9)
- Die Verordnung sollte eine Übergangsmaßnahme für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG rechtmäßig erzeugt wurden und für die gemäß dem Modell der Behörde für die Bewertung des akuten bzw. chronischen Risikos(6) ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können.
- (10)
- Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit sich Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.
- (11)
- Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.
- (12)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
- (2)
Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for dicofol according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2011; 9(8):2337 [33 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2011.2337.
- (3)
Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for propachlor according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2011; 9(8):2332 [19 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2011.2332.
- (4)
Berichte des Codex-Komitees für Rückstände von Pflanzenschutzmitteln unter: http://www.codexalimentarius.net/web/archives.jsp?year=11 Alinorm REP11/PR, Joint FAO/WHO Food Standards Programme, Codex Alimentarius Commission, 34. Sitzung, Anlage III. International Conference Centre, Genf, Schweiz, 4.-9. Juli 2011.
- (5)
Wissenschaftliche Unterstützung für die Ausarbeitung eines Standpunkts der EU in der 43. Sitzung des CCPR. Wissenschaftlicher Bericht der EFSA — Veröffentlicht am 7. September 2011 (http://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/2360.htm).
- (6)
http://www.efsa.europa.eu/en/mrls/docs/calculationacutechronic_2.xls.
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